{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-08-04_1_StR_427_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-08-04","aktenzeichen":"1 StR 427/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 427/81 BESCHLUSS\n\nYy in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Wirtschaftsprüfer Dr. Ernst N aus rg,\ngeboren an EM 1915 in BED, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion 4.2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 4. August 1981\ngemäß § 349 Abs 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Dr. N3>\nwird das Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 2. Februar 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit das Urteil diesen Angeklagten betrifft.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsamtrag\nvom 7. Juli 1981 wie folgt begründet:\n\n\"Der Angeklagte rügt unter anderen, daß die Strafkammer einen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt\nhabe, die in dem Beweisamtrag enthaltene Behauptung, die\nzur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden sollte,\nkönne als wahr behandelt werden, tatsächlich aber diese\nBehauptung nicht als wahr behandelt, sondern das Gegenteil festgestellt habe. Die Rüge ist begründet.\n\nDer Angeklagte hat sich u.a. wie folgt eingelassen\n(ua S. 55):\n\n\"Es sei die Idee Roberto Di gewesen, diese\n\nAnsprüche gegen M-F@iiB nunmehr auf die\n'narte Tour! einzutreiben. Er, Dr. NEW habe\n\njedoch nur gewußt, daß die Entsendung einer Delegation geplant gewesen sei, die durch hartes und\nempörtes Auftreten MEED-FBB verunsichern\n\nsollte. Von geplanten Sprengstoffattentaten habe\n\ner, Dr. N. nichts gewußt. Er habe davon erst\n\nam 28. O4. 1980 bei den Verhandlungen in Bonn erfahren.\nDa habe er sich dann schon gedacht, daß dies auf\n\n\"> und VE Leute zurückzuführen sei.\"\n\nAm 4, Verhandlungstag stellte der Angeklagte eine Reihe\nvon Beweisamträgen. Die Beweisamträge IX und XI lauteten:\n\n\"IX Daß die Besprechung über die Details, wie vorgegangen werden sollte, zwischen Des und\nMED in Abwesenheit von NER erfolsts,\ndaß Dominici Nb von diesem Plan nicht unterrichtete, vielmehr lediglich informierte, daß er\neine Delegation der Käufer zu MEED-FgiiB unter\nLeitung MW schicken werde\n\nBeweis: Roberto Din\n\nrg CE\nXI Daß NEED erst nach dem versuchten Anschlag\nvom 2.4. von DER von dem Plan und 'Erfolg'\ndes Anschlags unterrichtet wurde mit dem gleichzeitigen Bemerken, daß er nicht sicher sei, was\ngenau geschehen sei, angeblich habe MB eine\nBombe werfen lassen, die entgegen seiner\n- DEE ie zuch VB - Meinung von der\nWirksamkeit des Sprengstoffs einen schweren\nSchaden angerichtet habe,\ndaß N über den angeblich angerichteten\n\nSchaden erschrocken war,\n\ndaß DEBB von sich aus erklärt hat, Men\nbei nächster Gelegenheit zu erklären, keinerlei\nMaßnahmen mehr zu ergreifen\n\nBeweis: Roberto DD\nsowie Mitarbeiter Sg und Dog\"\n\nDie Strafkammer hat die Beweisamträge wie folgt beschieden:\n\n\"Die beantragten Beweiserhebungen über die Behauptungen gemäß Ziffer „.. IX ... XI ... werden abgelehnt, weil die dort behaupteten Tatsachen als\nwahr unterstellt werden.\"\n\nHieran hat sich die Strafkammer nicht gehalten. Sie hat\ninsoweit folgende Feststellungen getroffen:\n\nUA S., 27:\n\n\"Als solche vorgesehene weitere Maßnahmen\nschwebten Dr. NED und Dei von Anfang\nan ein und notfalls auch. mehrere Sprengstoffanschläge vor, die allerdings nur einen nicht\nallzu erheblichen Sachschaden und keinesfalls\neinen Personenschaden anrichten sollten, Der\nAngeklagte Dr. NW, dem allein die entsprechenden Örtlichkeiten in Deutschland bekannt\nwaren, schlug für einen solchen Anschlag, der\neinerseits einen kontrollierbaren Schaden\nanrichten, andererseits aber auch zum ausreichenden Beeindrucken von MP-NEB spekta-\n\nkulär genug sein sollte, das Gut Res:\n\nin SEP, Landkreis TED, vor.\"\n\nVA Ss, 32/33:\n\n\"MOB suchte am Abend den in einer anderen\ngeschäftlichen Angelegenheit ebenfalls in\nMünchen weilenden und im Hotel 'Vier Jahreszeiten! abgestiegenen Angeklagten Dr. N\nauf und erstattete Bericht über seinen und\n'seiner Männer! Besuch und Anruf bei MB-FD. “EB gab seiner Überzeugung Ausdruck, daß nunmehr ein wichtiger Anfang für das\nweitere Vorgehen gemacht sei und daß jetzt bald\nder geplante zweite 'Schlag' (gemeint war, wie\nauch Dr. ng> wußte, der beabsichtigte Sprengstoffanschlag) folgen müsse.\"\n\nUA S, 33/34:\n\nIn der Folgezeit vom 24.03. bis 31.03.1980 wurde\nin mehreren Telefongesprächen zwischen den wieder\nnach Italien zurückgekehrten Angeklagten Mg\n(San Remo) und Dr. N (Rom) die Ausführung\ndes Bombenanschlags auf die Reithalle des Gutes\nReichhausen in den Grundzügen beschlossen und von\nMED sie prompte Erledigung durch ihn und seine\nLeute zugesichert. Dr. NER, der darauf drang,\ndaß die Aktion noch vor Ostern (Ostersonntag =\n06.04.1980) stattfinden sollte, weil die Reise\nder italienischen Bombenleger im allgemeinen Reiseverkehr besser untergehen würde, versprach dem\nAngeklagten MB außer dem Spesenersatz noch\neinen Gewinnanteil in Höhe von 25 % der erfolgreich eingetriebenen Forderung.\"\n\nEt\n\nUA S. 57/58:\n\n\"Der Mitangeklagte Mg hat überzeugend und\nglaubwürdig dargetan, daß er von Dr. N,\nnachdem er im Büro DB für die 'Forderungs-.\neintreibung' angeheuert worden war, über den\nangeblichen Anspruch gegen MD-F ei, über\n\nden Gesamtplan des Vorgehens gegen MED - \"\nüber die Absichten Bomben zu legen sowie über den\n\nvorgesehenen Tatort informiert worden war. MD\nhat des weiteren glaubhaft bekundet, wie Dr. N\nnach dem ersten Besuch der 'Delegation' in\nReichhausen dem Vorschlag MgBB zugestimmt hat,\nnunmehr alsbald das erste Bombenattentat folgen\n\nzu lassen und wie er, MB, anschließend aufgrund weiterer Telefongespräche mit Dr, nd»\nüber dieses Thema nach Rom bestellt worden war,\n\num von dort aus die geplante Bombenaktion in die\nWege zu leiten.\"\n\nDie abgelehnten Beweisamträge dienten augenscheinlich der\nStützung der Einiassung des Angeklagten Dr. NED, er\nhabe von dem Plan, Sprengstoffattentate zu verüben, nichts\ngewußt. Damit dienten sie gleichzeitig der Widerlegung der\nAussage des Mitangeklagten MW, auf die die Feststellung der Strafkammer gestützt ist, \"daß der Angeklagte\nDr. NEED entgegen seiner Einlassung von Anfang an über\ndie 'Bombenpläne!' eingeweiht war und diese gebilligt und\nfinanziell ermöglicht hat\" (UA S. 57).\n\nDie Beweisamträge durften nicht etwa auf das Verständnis\nbeschränkt werden, daß es lediglich darum ging, ob der\nAngeklagte Dr. NED von DeiiB erst sehr spät unterrichtet worden ist, während es offen bleiben sollte, ob\ndie Unterrichtung durch andere schon früher stattgefunden\nhaben könnte oder Dr. N selbst der Initiator oder\n\nMitinitiator gewesen sein könnte, Da der Angeklagte\n\nDr. NW die Urheberschaft für die Planung der Sprengstoffattentate selbst bestritt, andererseits der Angeklagte\nMB das frühzeitige Wissen des Angeklagten Dr. N\nbekundete, konnte die Berufung auf das Zeugnis des DD\nund seiner Mitarbeiter, der einzigen in Betracht kommenden\nMitwisser von der Planung der Attentate, nur dahin verstanden werden, daß der Angeklagte Dr. NEWb nicht nur\nvon DB nicht frühzeitig, sondern überhaupt nicht vor\nDurchführung zumindest des ersten Anschlages unterrichtet\nworden ist und auch nichts davon gewußt hat, Nur bei\n\ndiesem Verständnis wird man der Interessenlage des\nAngeklagten Dr. NW, die für die Auslegung seiner\nBeweisamträge heranzuziehen ist (vgl. BGH MDR bei Holtz\n\n78, 112), gerecht und nur bei diesem Verständnis war die\nBeweistatsache auch erheblich, was eine Voraussetzung für die\nWahrunterstellung ist.\"\n\nDie zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts\nzeigen einen Rechtsfehler auf, auf dem das angefochtene\nUrteil beruhen kann:\n\nDie Wahrunterstellungen der Beweisbehauptungen\nin den Beweisamträgen IX und XI und - wie ebenfalls\ngerügt und in Vervollständigung der Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts zu ergänzen ist - im Beweisamtrag XII (\"DEM hat zu keinem Zeitpunkt\nNEM von Verlauf des Gesprächs mit MB und/\noder Tomino CB unterrichtet, insbesondere\nalso nicht darüber, daß er MOB vorgeschlagen hat,\neinen zweiten Versuch zu veranlassen\") werden der\nvollen Tragweite dieser Beweisbehauptungen nicht\ngerecht. Es wird eine Einengung (auf Unterrichtungen\ndurch Dip) vorgenommen, die dem aus dem Verteidigungsinteresse sich ergebenden Sinn und Zweck der Beweisamträge\n\nAH\n\nzuwiderläuft und eine entsprechende Klarstellung durch\nBefragung und Erklärungen des Antragstellers vorausgesetzt hätte (vgl. RG JW 1931, 2032 Nr. 21 mit Anm. von\nAlsberg; 1932, 245 Nr. 8; 1933, 452 Nr. 43 mit Anm.\nvon Bohne; RG HRR 1939, 216; 1940, 841; BGH NJW 1959,\n396 Nr. 18; 1968, 1293 Nr. 15). Ohne solche die Einengung rechtfertigende Klarstellung kann auch nicht\nohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Wahrunterstellung der Beweisbehauptungen die vom Antragsteller gewünschten Folgerungen nicht nach sich ziehen müsse, weil die Möglichkeit, daß sie im Falle\n\nder Beweiserhebung gezogen würden, nicht von vornherein völlig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH\n\nNJW 1959, 396 Nr. 18; 1961, 2069, 2070; BGH, Beschl.\nvom 15. April 1980 - 5 StR 193/80 - bei Holtz MDR\n1980, 631; Mannheim JW 1927, 388, 390).\n\nFalls die Beweisamträge wiederum gestellt werden,\nwird das neue Tatgericht nur durch Beweiserhebung\ndie volle Freiheit der Beweiswürdigung gewinnen\nkönnen. Eine Beweiserhebung kommt allerdings nur in\nFrage, wenn die benannten Zeugen erreichbar sind. Nach\nSach- und Beweislage geht es wohl um die Erreichbarkeit\nfür das erkennende Gericht (vgl. dazu BGHSt 13, 300, 302;\n\nBGH GA 1971, 85; BGH MDR 1979, 597; BGH, Urt. vom\n\n415. Mai 1979 - 5 StR 746/78 - bei Holtz MDR 1979, 807\nsowie BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 1980 - 5 StR\n716/79 - und vom 21. Januar 1981 - 2 StR 693/80 -,\nwiedergegeben bei Holtz MDR 1980, 456 und 1981, 456).\nSind die Zeugen nicht erreichbar, greift der Ablehungsgrund der Unerreichbarkeit Platz.\n\nPikart Woesner Herdegen\n\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-04/1-str-427-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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