{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-07-28_1_StR_482_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-07-28","aktenzeichen":"1 StR 482/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 482/891 BESCHLUSS\n2m\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Max Mo aus Keil, geboren am\nGEM. 1955 in DEE, zur zeit einstweilen unter-\n\ngebracht,\n\nwegen Diebstahls\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 28. Juli 1981 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n23. April 1981, soweit die Unterbringung\ndes Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet worden ist, mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB\nsind nicht hinreichend festgestellt.\n\nDer Revision ist darin beizupflichten, daß die für\ndie Gefährlichkeitsprognose erforderliche Gesamtwürdigung\nsich auch auf die früheren Straftaten des Angeklagten erstrecken muß und daß der Tatrichter diese deshalb darzulegen und sorgfältig zu bewerten hat (BGHSt 27, 246, 248).\nDaran fehlt es hier. Das Landgericht teilt lediglich die\nVorstrafen des Angeklagten mit und meint, auch sie stützten\ndie Prognose (UA S. 12). Unerörtert bleibt, wie diese\nTaten gestaltet waren, ob und weshalb sie als Symptomtaten\nzu werten sind, und daß zwischen der \"Raubestat von 1975\"\n(UA S. 12) und der jetzt zur Aburteilung gestellten Straftat immerhin 5 Jahre liegen.\n\nBei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen\nsein, daß Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit als Voraussetzung der Unterbringung positiv festgestellt werden muß (BGH GA 1965, 250). Ein \"nicht ausschließbarer Zustand\" (UA S. 5, 12) genügt nicht,\n\nPikart Schubath Woesner\nHerdegen Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-28/1-str-482-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-28/1-str-482-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.578019+00:00"}}