{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-07-21_1_StR_281_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-07-21","aktenzeichen":"1 StR 281/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AR\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 281/81 URTEIL\n4}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Peter K gib zus S@EHEENEENED,\ngeboren am WEBER 1554 in OO, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 21. Juli 1981, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom 18. Dezember 1980, soweit es den Angeklagten Peter Ki»\nbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Fall Nr. II 4 (Beihilfe zum Handeltreiben\nam 24. Juli 1978)\n\n2. im Ausspruch der Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nSie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nverurteilt (Fall Nr. II 4). Die Staatsanwaltschaft\nerhebt mit der Revision die Sachbeschwerde und bemängelt, daß nicht wegen Täterschaft verurteilt wurde,\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht wertet die Tätigkeit des Angeklagten als Beihilfe, weil er \"keinen maßgeblichen\nEinfluß auf den Abschluß des Heroinverkaufs hatte und\nbei ihm auch kein Wille zur eigenen Tatherrschaft\nvorlag\" (UA S. 48). Diese Wertung verträgt sich nicht\nmit den im angefochtenen Urteil an anderer Stelle\nenthaltenen Feststellungen. Danach bestand die Tätigkeit des Angeklagten in \"zähen, rund 5-stündigen Verhandlungen\", während derer er mit dem Motorrad insgesamt sechsmal zwischen dem sich im Hintergrund haltenden Heroinbesitzer und dem in Aussicht genommenen\nKäufer hin- und herpendelte, einerseits eine Probe\ndes zu verkaufenden Heroins, andererseits einige Geldscheine überbrachte, darüber hinaus eigene, dem Handel förderliche Erklärungen abgab (UA S. 16, 43).\nHinzu kam, daß der Auftraggeber des Angeklagten sich\noffenbar - aus was für Gründen auch immer - gehindert sah, selbst unmittelbar in die Kaufverhandlungen\neinzugreifen, so daß die Tätigkeit des Angeklagten\nfür das angestrebte Geschäft unabdingbar war. Was\nder Angeklagte tat, stellt sich in seiner äußeren\nForm als Handeltreiben dar (vgl. BGH, Beschl. vom\n13. Oktober 1977 - 4 StR 408/77 -; BGH NJW 1979, 1259).\n\nOb der Angeklagte unter diesen Umständen Gehilfe oder Mittäter war, unterlag der Beurteilung\nder Kammer in wertender Betrachtung (vgl. BCH,\nUrteil vom 18. September 1979 - 1 StR 384/79 -).\nHierbei war das Interesse des Angeklagten am Abschluß des Geschäfts von wesentlicher Bedeutung.\nDie Kammer hat sich mit der Frage, aus welchen\nGründen der Angeklagte tätig wurde, insbesondere,\nob er eigennützig handelte, nicht befaßt. Erörterungen hierzu hätten aber umso weniger unterbleiben dürfen, als gerade die zähe und lang dauernde\nVerhandlungsführung, die große Menge des zu verkaufenden Heroins und - damit zusammenhängend -\ndas mit dem Geschäft für den Angeklagten verbundene\nRisiko dafür sprechen könnten, ein Abschluß des Geschäfts habe (auch) im eigennützigen Interesse des\nAngeklagten gelegen.\n\nSollte die neue Verhandlung erneut zu einer\nVerurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben führen und sich wiederum ergeben, daß der Angeklagte\neine Heroinprobe überbrachte, so wird zu beachten\nsein, daß der Angeklagte insoweit als Täter Heroin\nabgegeben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) oder jedenfalls besessen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG) haben\nkönnte. Dann käme unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles - zumal die Probe offenbar nur\nvon kleiner Menge war, der Handel sich dagegen auf\nein Kilogramm bezog - Tateinheit zwischen Abgabe\noder Besitz einerseits, Beihilfe zum Handeltreiben\nandererseits in Betracht (BGH, Urteil vom 18. September 1979 - 1 StR 384/79 -). Im täterschaftlichen Handeltreiben dagegen würde Abgabe oder Besitz aufgehen (BGHSt 25, 290).\n\nBAA\n\nWeil im Fall Nr. II 4 Aufhebung erfolgt, kann\ndie Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.\n\nPikart Woesner Herdegen\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-21/1-str-281-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-21/1-str-281-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.545273+00:00"}}