{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-07-21_1_StR_219_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-07-21","aktenzeichen":"1 StR 219/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 219/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nBd\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Juli 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EM in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. (BD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin «EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin Pia ZB wird\ndas Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Weiden\n1.d.0Pf, vom 20. Januar 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels der Nebenklägerin, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nAT\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten von der Anklage\nder gemeinschaftlichen Entführung gegen den Willen der Entführten, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Vergewaltigung, freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet\nsich die Revision der Nebenklägerin Pia ZB nit den\nRügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Anklage und Eröffnungsbeschluß legen den Angeklagten\nzur Last, sie hätten am 13. August 1980 gegen 21,15 Uhr in\nder Nähe von Thomasreuth die zur Tatzeit 17jährige Pia zZ;\ndie sie in Eschenbach in einem Lastkraftwagen der US-Armee als\nAnhalterin mitgenommen hätten, gemeinschaftlich in ein Waldstück abseits der Straße verbracht, dort gewaltsam entkleidet,\ngemeinschaftlich geschlagen und trotz Gegenwehr durch Anwendung von Gewalt zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit jedem der Angeklagten gezwungen.\n\nDie Jugendkammer sieht sich an der Verurteilung wegen\nEntführung gegen den Willen der Entführten gehindert, weil\nein wirksamer Strafantrag innerhalb der gesetzlichen Frist\nnicht gestellt worden sei. Für Minderjährige müßten bei Bestehen der Ehe die Eltern als gemeinsame gesetzliche Vertreter und Personensorgeberechtigte den Strafantrag einbringen.\nIm vorliegenden Fall habe lediglich die Mutter der zur Tatzeit noch nicht 18jährigen Pia ZW, Frau Ursula ZB,\nden Antrag allein gestellt. Sie habe Kenntnis von der Tat\nspätestens am 19. August 1980 erlangt. Den an diesem Tage\ngestellten Antrag habe sie nicht im Einverständnis mit\n\nihrem Ehemann, dem Vater der Verletzten, eingebracht,\n\ndenn sie habe gleichzeitig erklärt, sie wolle nicht, daß\nihr Mann etwas von der Tat an seiner Tochter erfahre, da\ner herzkrank sei. Innerhalb der bis zum 19. November 1980\nlaufenden Frist habe der Vater der Geschädigten den Strafantrag der Mutter nicht genehmigt. Die am 17. Januar 1981\nmit der Bevollmächtigung der Rechtsanwälte GB und\nH@- erteilte Genehmigung sei verspätet.\n\nVon der Anklage der gemeinschaftlichen Vergewaltigung hat die Jugendkammer die Angeklagten aus tatsächlichen Erwägungen freigesprochen.\n\nII. Das angefochtene Urteil muß auf eine Verfahrensrüge hin aufgehoben werden.\n\n4. Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig.\n\nDer Nebenkläger kann ein Rechtsmittel nur einlegen,\nwenn seine Anschlußbefugnis gegeben und wenn er in seiner\nEigenschaft als Nebenkläger beschwert ist. Beides ist hier\nder Fall. Der Senat hat die Anschlußbefugnis der Pia zei\nfür das Revisionsverfahren bereits im Beschluß vom 5. Mai\n1981 bejaht. Sie ist gegeben, weil nach dem Inhalt der Anklageschrift auch die Verurteilung der Angeklagten wegen\ndes Privatklagedelikts der gefährlichen Körperverletzung\nrechtlich möglich erscheint (§ 223 a StGB, §§ 395 Abs. 1,\n374 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Eines Strafantrages bedarf es dazu\nnicht. Daß die Anklage nicht ausdrücklich den Tatbestand\ndes § 223 a StGB zum Gegenstand hat, ist ohne Belang (BGH,\nUrteil vom 13. Februar 1980 - 3 StR 5/80).\n\n_5_ Ad\n\nDie Nebenklägerin ist durch die Freisprüche auch\ninsoweit beschwert, als die Angeklagten nicht wegen des\nNebenklagedelikts der gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden sind und das angefochtene Urteil auf diesen\nGesichtspunkt nicht eingeht.\n\n2. Die Beanstandung der Revision, das Landgericht\nhabe Pia ZEEP trotz form- und fristgerechter Anschlußerklärung zu Unrecht nicht als Nebenklägerin zugelassen,\ngreift durch.\n\na) Unzutreffend ist allerdings die Auffassung der\nBeschwerdeführerin, der Strafantrag sei infolge wirksamer\nZustimmung des Vaters der Nebenklägerin zum Strafverfolgungsbegehren der Mutter rechtzeitig gestellt.\n\nEine Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen\nder Entführten (§ 237 StGB) setzt nach § 238 Abs. 1 StGB\neinen Strafantrag voraus. Die Antragsfrist beträgt 3 Monate\n(§ 77 b Abs. 1 StGB). Sie beginnt mit der Kenntnis eines\nElternteils von der Tat (BGHSt 22, 103). Die Mutter der\nPia ze erhielt spätestens am 19. August 1980 Kenntnis von der Tat. Die Antragsfrist lief demgemäß am 19. November 1980 ab. Bis dahin lag keine Zustimmungserklärung\ndes Vaters der Nebenklägerin vor. Der andere Elternteil\nmuß seine Zustimmung innerhalb der Antragsfrist erklären\n(BGH LM StGB § 61 aF Nr. 2).\n\nDer Vater war auch nicht, wie die Revision meint,\nan der Zustimmungserklärung tatsächlich verhindert (BGB\n§ 1678; BGH NJW 1967, 941; BGH bei Dallinger MDR 1972,\n923). In gleicher Weise wie er nach Ablauf der Antrags-\n\nfrist über das Tatgeschehen unterrichtet wurde, hätte er\nauch während der Frist ins Bild gesetzt werden können.\nAnhaltspunkte dafür, daß er gerade in diesen drei Monaten\ndurch die Mitteilung in einen die Gesundheit erheblich\nschädigenden Zustand hätte geraten können, sind weder\nvorgebracht noch ersichtlich.\n\nDie Versäumnis der Antragsfrist hat zur Folge, daß\nauch bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des\n§ 237 StGB eine Verurteilung unter diesem Gesichtspunkt\nnicht möglich ist. Die Strafverfolgung wegen gefährlicher\nKörperverletzung und wegen Vergewaltigung wird dadurch\nnicht berührt.\n\nb) Pia Ze hätte, wie oben zu II 1 ausgeführt ist,\nals Nebenklägerin zugelassen werden müssen, weil eine Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht kam.\n\nc) Auf der rechtsirrigen Ablehnung des Zulassungsamtrages können die angefochtenen Freisprüche auch beruhen,\nEs ist nicht auszuschließen, daß die Nebenklägerin als Verfahrensbeteiligte durch Hinweis auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, durch Behauptung tatbestandserheblicher Umstände sowie durch Stellung von Anträgen und\nEinführung von zusätzlichen Beweismitteln auf eine Verurteilung der Angeklagten hingewirkt hätte (vgl. BGH NJW 1966,\n1669).\n\nIII. Soweit die Revision sich gegen die Freisprüche\nvom Anklagevorwurf der gemeinschaftlichen Vergewaltigung\nwendet, ist sie unzulässig, weil eine solche Beanstandung\nder Nebenklägerin nicht zusteht. Durch ihr Rechtsmittel\n\n- 7- A!\n\nkann sie lediglich die Freisprüche vom Vorwurf der Verwirklichung von Nebenklagedelikten angreifen (BGH, Urteil vom\n3, Juli 1958 - 5 StR 186/58; Urteil vom 26. April 1979 -\n\n4 StR 150/79). Der Tatbestand der Vergewaltigung gehört\nnicht dazu. Das schließt jedoch nicht aus, daß hier auch\ndie Freisprüche von der Anklage der gemeinschaftlichen Vergewaltigung wegen der möglichen tateinheitlichen Begehung\nvon Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung aufgehoben werden müssen. Die Anklage geht von Tateinheit zwischen dem Nebenklagedelikt und dem Tatbestand der Vergewaltigung aus. Für die neue Verhandlung wird insoweit auf\nBGHSt 13, 143, 146 hingewiesen.\n\nPikart Woesner Herdegen\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-21/1-str-219-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-21/1-str-219-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.525949+00:00"}}