{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-07-15_1_StR_809_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-07-15","aktenzeichen":"1 StR 809/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR_809/81 BESCHLUSS\nAula\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bankkaufmann Günter K EB zus CE.\ngeboren am EEE 1555 in HE ,\n\n2. den Arbeiter Günther R ib zus Cu, dort\ngeboren am EEE 1956, beide zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am ?4. Januar 1982 gemäß § 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n15. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Rechtsmittel beider Angeklagter haben mit einer\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten RB, Rechtsanwalt\nDr. PB, hatte in der Hauptverhandlung an den Zeugen\nHB Jie Frage gerichtet, ob er für seine \"Auskünfte\"\nvon der Polizei Geld bekommen habe. Die Strafkammer\nließ diese Frage nicht zu, weil ihre Beantwortung\ndem Zeugen zur Unehre gereichen könne und für die\nWahrheitsfindung nicht unerläßlich sei (Protokoll\nvom 1. Juli 1981, S. 5/6).\n\nDiese Begründung hält, wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend ausführt, der rechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand. Zwar kann gemäß § 241 Abs. 2 StPO eine\nFrage dann als ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn\nsie nach § 68 a StPO nicht gestellt werden soll. Nach\nAbsatz 1 dieser Vorschrift sollen Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen zur Unehre gereichen können,\n\nnur dann gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.\nUnerläßlich im Sinne des § 68 a StPO ist eine Frage\nimmer dann, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit\nnotwendig ist (BGHSt 13, 252, 254, 21, 334, 360).\n\nIm vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob\n\ndie Bejahung der Frage ohne weiteres geeignet war,\n\nden guten Ruf des Zeugen zu gefährden. Ihre Beantwortung war jedenfalls deshalb notwendig, um seine\nGlaubwürdigkeit abschließend beurteilen zu können.\n\nDas Landgericht läßt jede Begründung dafür vermissen,\nweshalb es diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen\nhat, obwohl die Verurteilung auf der Aussage des Zeugen\nHWEB beruht und die Frage seiner Glaubwürdigkeit im\nMittelpunkt der Erörterungen stand (UA S. 18/19, 25 ff).\nFür die von der Verteidigung gewünschte Aufklärung\nbestand deshalb Anlaß, weil HB nach eigenen Angaben\n\"gelegentlich\" als Informant der Polizei tätig war\n\n(UA S. 31) und es auf der Hand liegt, daß Geldzuwendungen\ndas Aussageverhalten eines Zeugen durchaus beeinflussen\nkönnen. Da die tatrichterliche Würdigung der Aussage\ndes Zeugen Ham von der fehlerhaften Handhabung des\n\n§ 241 Abs. 2 StPO beeinflußt sein kann, muß dieser\nVerfahrensverstoß gemäß § 338 Nr. & StPO zur Aufhebung\ndes Urteils und zur Zurückverweisung der Sache\n\nführen.\n\nNicht nur der Angeklagte Rp, sondern auch der\nMitangeklagte KB ist berechtigt, diesen Verfah-\n\nrensmangel zu rügen. Weil sich beide Angeklagte in\n\nder gleichen Weise verteidigt haben und vom Zeugen.\nHGB im gleichen Umfang belastet wurden, lag die\n\nvom Verteidiger des Mitangeklagten gestellte Frage auch\nin seinem Interesse. üs kann deshalb nach den Umständen\ndes Falles nicht zweifelhaft sein, daß sich der\nAngeklagte KW und sein Verteidiger dieser Frage\nzumindest stillschweigend angeschlossen haben, so\n\ndaß sie durch ihre Ablehnung in der gleichen Weise\nbeschwert sind wie der Angeklagte RB (vel.\n\nRGSt 58, 141; 67, 180, 182; RG JW 1922, 587 Nr. 4;\n1931, 1608 Nr. 66; 1932, 2729 Nr. 29; 1932, 3098 Nr. 49;\nBGH NYW 1952, 273; BGH, Urteile vom 16.5.1952 -\n\n2 StR 2/50; 21.11.1969 - 2 StR 477/69; 8.10.1974 -\n\n1 StR 463/74; 28.1.1975 - 1 StR 569/74).\n\nDie weiteren Rügen bedürfen bei dieser Sachlage\nkeiner Erörterung.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-15/1-str-809-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-15/1-str-809-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.383291+00:00"}}