{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-07-14_1_StR_385_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-07-14","aktenzeichen":"1 StR 385/81","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nWir\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Speditionskaufmann Siegfried P EB aus\n\nRo, zevoren am GB 1945 in ne,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nBla\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 14. Juli 1981 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n16. Februar 1981 mit den Feststellungen,\nsoweit sie nicht das äußere Tatgeschehen\nbetreffen, aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Aufhebungsamtrag vom 11. Juni 1981 die Verfahrensrüge des Angeklagten\ndeshalb für begründet angesehen, weil \"für die Beweisfrage\neine Sachverständige präsentiert worden ist\", infolgedessen\n\"die Ablehnung des Beweisamtrags nur nach Maßgabe des\n§ 245 Abs. 2 StPO möglich war\", die Strafkammer jedoch Ablehnungsgründe anführte, die \"im Rahmen des § 245 Abs. 2 StPO\nnicht zugelassen\" sind.\n\nDer Senat teilt diese Ansicht nicht.\n\nDie Vernehmung eines ohne Vorladunp nach § 38% StPO\nvom Angeklagten \"gestellten\" Sachverständigen richtet\nsich nicht nach § 245 Abs. 2 StPO, sondern nach § 24h\nAbs. 2 bis 4 StPO (RGSt 68, 403, 4O4; BGH NJW 1952, 836;\nweitere Nachweise: Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag 4. Aufl.\nS. 492 Anm. 13). Die Neufassung des § 245 StPO durch das\nStrafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1979\n(BGBl. I S. 1645) hat an dieser Rechtslage nichts geändert (Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 245 Rdn. 18; Köhler\nNJW 1979, 348, 349/350). Die vom Angeklagten \"präsentierte\"! Sachverständige kann auch nicht als ein \"sonstiges herbeigeschafftes Beweismittel\" im Sinne von § 245 Abs. 2\nSatz 1 StPO angesehen werden. Es handelt sich bei diesen\n\"sonstigen Beweismitteln\" um die in § 94 StPO genannten\nBeweisgegenstände, nicht um Zeugen und Sachverständige\n(Kleinknecht aa0 Rdn. 22).\n\nII. Die (in erster Linie auf Verletzung der Vorschrift des § 24h Abs. 2 StPO gestützte) Verfahrensrüge\ngreift aber durch, weil die Aufklärungspflicht es gebot,\ndie \"gestellte\" Sachverständige zur Beweisfrage zu hören,\nob weitere Untersuchungen mit \"überlegenen Forschungsmitteln\" (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) in Betracht kommen.\nDie Ablehnung des Antrags der Verteidigung mit der Begründung, \"ein eventueller weiterer Sachverständiger,\nder die Begutachtung des Angeklagten selbst vornehmen\nsoll\", müsse \"die Entscheidungsfreiheit\" haben, die Untersuchungsmethoden \"in eigener Verantwortung zu wählen\",\nwäre nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht einen weiteren Sachverständigen zugezogen hätte. Es hat aber die\n\nZuziehung abgelehnt und gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO\nauch darauf gestützt, daß \"neue Sachverständige nicht\nüber überlegene Forschungsmittel verfügen\". Gerade zu\ndieser Frage ist die \"gestellte\" Sachverständige benannt worden. Ihre sofort mögliche, nicht zu einer nennenswerten Verfahrensverzögerung führende Anhörung hätte möglicherweise zu einer Beantwortung der Beweisfrage geführt,\ndie es dem eigener Sachkunde entbehrenden Tatgericht im\nHinblick auf das sehr detaillierte Vorbringen der Verteidigung nicht gestattet hätte, den von ihm gezogenen\nSchluß zu ziehen. Ohne diesen Schluß hätte sich die Anhörung eines weiteren Sachverständigen aufgedrängt.\n\nIII. Auch die Sachrüge ist begründet.\nDer Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n\"Die in dem Schuldspruch angenommenen Konkurrenzverhältnisse werden von den tatsächlichen Feststellungen nur zum Teil getragen. Nicht zu beanstanden ist lediglich die Annahme von Tateinheit\nzwischen dem sexuellen Mißbrauch und der vorsätzlichen Körperverletzung. Beide Gesetzesverstöße\nsind durch zumindest teilweise Identität der objektiven Ausführungshandlungen zu einer Straftat\nmiteinander verbunden.\n\nDagegen enthalten die tatsächlichen Feststellungen\nkeinen Hinweis darauf, daß die auf die Kindesentziehungen gerichteten Handlungen (oder Unterlassungen)\n\nvöllig oder teilweise mit den objektiven Ausführungshandlungen des sexuellen Mißbrauchs und\nder vorsätzlichen Körperverletzung der Kinder\nidentisch sind. Der Charakter der Kindesentziehung\nals Dauerstraftat kann allein die Verbindung der\nTaten zur Tateinheit nicht bewirken. Nach den\nFeststellungen (UA S. 6) hat der Angeklagte sich\n\nam Abend des 26.7.1980 gegen 19.30 Uhr, als er im\nSt. V@WERD-Heim anrief, entschlossen, \"die Mädchen\njedenfalls am selben Tag nicht zu den Erzieherinnen\nzurückzufahren\". Mit dem die wahren Absichten des\nAngeklagten verschleiernden Anruf und dem gleichzeitigen Unterlassen des Rücktransports der Kinder\nwar die Kindesentziehung vollendet. Daß die späteren\nsexuellen Handlungen dazu dienten oder auch nur geeignet waren, einen tatbestandserheblichen Tatbeitrag zu dem Dauerdelikt der Kindesentziehung abzugeben (vgl. Vogler LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 23),\nist aus den Feststellungen nicht zu entnehmen.\n\nDasselbe gilt für das Fahren ohne Fahrerlaubnis.\"\n\nDie Ausführungen des Generalbundesanwalts sind zutreffend. Der Senat verweist auf RGSt 32, 137, 139; 66,\n346; BGHSt 15, 230, 233; 22, 206, 208; 27, 66, 67.\n\nIv. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nwerden von den Aufhebungsgründen nicht betroffen.\n\nPikart Woesner Herdegen\n\nFoth\n\nSchikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-14/1-str-385-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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