{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-07-14_1_StR_274_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-07-14","aktenzeichen":"1 StR 274/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 274/89 URTEIL\n4?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Rudclf VWEHD aus N, geboren\nam GE >57 ın vo, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Burdesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Juli 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Peter 89 au: Ti\n\nals Verteidiger,\n\nZ\n\nJustizhauptsekretärin gg»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen\nversuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu der\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit\nder Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Begründetheit der Verfahrensrüge kann dahinstehen, weil jedenfalls die Sachrüge durchgreift.\n\nDie Strafkammer hat sich hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung für die Anwendung der in § 23 Abs. 2\nStGB eingeräumten Milderungsmöglichkeit entschieden,\nohne dafür eine Begründung zu geben (UA S. 11). Das war\nfehlerhaft (BGH, Urteil vom 18. Juli 1979 - 2 StR 303/79).\nDa im Falle des Versuchs Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB\nnur zugelassen, nicht vorgeschrieben ist, war die Frage,\nob von der Möglichkeit Gebrauch zu machen sei, nach\npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei hatte die\nStrafkammer außer dem Sachverhalt, der die Wahlmöglichkeit eröffnete, auch alle anderen für das Tat- und Täterbild wesentlichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGHSt\n16, 351; 17, 266; Bruns Strafzumessungsrecht, 2. Aufl.\nS. 443 ff). Die Urteilsgründe müssen - zumindest durch\nWiedergabe der für die Entscheidung ausschlaggebenden\nGesichtspunkte - erkennen lassen, daß dies geschehen ist.\nNies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Versuchshandlung vorliegt, die sich in ihrem Unrechtsgehalt\nder Vollendung sehr stark nähert. Da es an entsprechenden\nAusführungen fehlt, kann der Senat nicht überprüfen,\n\nob der Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 2 StGB Rechtsfehler anhaften, zumal die vom Tatrichter getroffenen\nFeststellungen nicht zwingend in die eine oder die andere\n\nRichtung drängen.\n\nDa der Strafausspruch schon aus diesem Grund aufgehoben werden muß, braucht auf die weiteren Angriffe der\nRevision gegen die Strafzumessung nicht mehr eingegangen zu\n\nwerden.\n\nFikart Woesner Herdegen\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-14/1-str-274-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-14/1-str-274-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.305087+00:00"}}