{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-07-14_1_StR_259_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-07-14","aktenzeichen":"1 StR 259/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 259/81 URTEIL\nTEN\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n4. den Chemielaboranten Friedrich s En aus MED,\n\ndort geboren am EB 19.0,\n\n2. den Chemietechniker Werner A aus Sim,\ngeboren am EEE 1940 in »\n- Sachbezeichnung: Strafverfahren gegen\nDr. FE u... -\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Juli 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. > - EB aus vn\n\nals Verteidiger des Angeklagten >,\n\nRechtsanwalt Klaus in aus MEER\n\nals Verteidiger des Angeklagten AB,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n5. Dezember 1980 wird verworfen.\n\n2. Die Kosten der Revision der Anklagebehörde\nund die durch das Rechtsmittel den Angeklag-\n\nten Sg und ABB erwachsenen not-\n\nwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten SP una\nAB je wegen vier Vergehen der Beihilfe zur Untreue\nzu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten\nverurteilt. Die Vollstreckung der Strafen ist zur Bewährung\nausgesetzt worden. Gegen die Strafaussetzung richtet sich\ndie Revision der Anklagebehörde. Sie rügt Verletzung des\nmateriellen Rechts. Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die günstige Sozialprognose ist von der Strafkammer\nzutreffend begründet worden. Die Anklagebehörde stellt die\nRichtigkeit des Prognoseurteils auch nicht in Frage. Sie\nist aber der Ansicht, daß die Strafkammer den Begriff der\n\"besonderen Umstände\" im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB verkannt habe. Den Umständen, die das Tatgericht im Urteil\nanführe, komme kein Ausnahmecharakter zu; durch sie werde\ndem Fall der Stempel des Außergewöhnlichen zugunsten der\nAngeklagten nicht aufgedrückt.\n\n2. Die Abgrenzungsformel, die das Gesetz in § 56\nAbs. 2 StGB verwendet, besagt in der Tat, daß \"gewöhnliche\"\n(\"durchschnittliche\", \"allgemeine\", \"einfache\") Strafmilderungsgründe für eine Aussetzung der Vollstreckung nach\ndieser Vorschrift nicht ausreichen. Es müssen mildernde\nUmstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind und\ndie deshalb eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen,\nvom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend\nerscheinen lassen (BGH NJW 1977, 639 Nr. 12 = JR 1978, 32\nmit Anm. von Lintz; BGH MDR 1981, 153). Das ist vom Tatge-\n\nricht nicht verkannt worden, wenn es auch nicht klar\nzwischen den Maßstäben der Prüfung nach § 56 Abs. 2 StGB\neinerseits und nach § 56 Abs. 3 StGB andererseits unterscheidet (vgl. UA S. 112, 113). Infolgedessen geht es\nnicht um die Frage, ob die Strafkammer das zutreffende\nrechtliche Kriterium verwendet hat, sondern um die Frage,\nob die tatsächlichen Umstände, die sie anführt, dem\nKriterium gerecht werden.\n\n3. Der Senat hat in einer früheren Entscheidung\nausgeführt:\n\nEs kann nicht abstrakt und abschließend gesagt\nwerden, welche Umstände von besonderem Gewicht sind und\ndem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken. Ein einzelner Umstand vermag die\nBedeutung des \"Besonderen\" nur auf der Grundlage und in\nder Verschränkung aller Umstände des Einzelfalls zu erlangen.\nDas Werturteil des Tatrichters, es handele sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, kann als\nrechtsfehlerhaft nur beanstandet werden, wenn die. Gründe,\nauf die es sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was\nnach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist. In Zweifelsfällen muß die Wertung\ndes Tatgerichts respektiert werden. Das folgt aus der\nErmessensfreiheit, die sich aus der Unbestimmtheit und\nFallbezogenheit des Begriffs der \"besonderen Umstände\"\nergibt (BGH NJW aa0; vgl. auch BGH, Urt. vom 5. September 1978\n- 1 StR 421/78 - bei Holtz MDR 1979, 107).\n\n-5- “\n\n4. An diesen Ausführungen hält der Senat fest.\nAus ihnen ergibt sich, daß \"dem tatrichterlichen Ermessen\nbei der Annahme besonderer Umstände ein weites Feld\nüberlassen\", daß \"vielfach sowohl die Aussetzung der\nStrafe wie ihre Versagung vertretbar ist\" (Lintz aa0;\nvgl. auch Lackner, StGB 14. Aufl. § 56 Anm. 6a).\n\nSo liegt es hier. Die Angeklagten sind durch den\nMitangeklagten Dr. FB, den sie \"als dominierenden\nund beeindruckenden Vorgesetzten kennen- und schätzengelernt hatten\" und der bei ihnen \"besonderes Ansehen genoß\",\nin dessen strafbare Handlungen \"hineingezogen\" worden\n(UA S. 106, 114, 116). Sie waren sich \"des strafrechtlichen\nUnrechts ihres Verhaltens nicht bewußt\" und vertrauten auf\ndie Zusicherungen Dr. Fe, \"daß er sich um die\nrechtliche Seite kümmern werde\" (UA S. 99, 116). Die geschädigte Firma hat ihren Aufstieg zu einem \"leistungsstarken,\nmodernen Unternehmen\" in hohem Maße den \"weit überdurchschnittlichen Leistungen\" von Dr. FEB und der beiden\nAngeklagten zu verdanken (UA S. 114). Sie haben sich zur\nWiedergutmachung des von ihnen angerichteten Schadens verpflichtet und sind bereit und in der Lage, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ersatzforderung der geschädigten\nFirma, die ihren Strafantrag (§ 17 Abs. 1, § 22 Abs. 1 UWG)\nzurückgenommen hat, ist durch Zwangshypotheken auf den Anwesen der Angeklagten abgesichert (UA S. 70, 71, 109, 117).\nIn der Hauptverhandlung haben beide nicht nur ein \"unfassendes, rückhaltloses Geständnis\" abgelegt, sondern sich\nauch \"redlich um die Aufklärung aller wesentlichen ...\nEinzelheiten bemüht\" (UA S. 74, 75, 108).\n\nIm Katalog dieser Umstände spricht eindeutig für\ndie Wertung der Strafkammer die Tatsache, daß den schweren\nTatfolgen ein vergleichsweise geringes Verschulden der\nAngeklagten gegenübersteht, weil sie im Vertrauen auf die\nZusicherung des von ihnen respektierten und geschätzten\nVorgesetzten und ohne Bewertung ihres Tuns als strafbar\nihre Tatbeiträge erbrachten (vgl. Lackner aaO Anm. 6c).\nIm übrigen handelt es sich vorwiegend um Umstände, die den\nStraftaten nicht selbst anhaften, ihnen nicht das Gepräge\ngeben. Aber es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer\nals besondere, in der Person der Angeklagten liegende Unstände ihre Leistungen für die geschädigte Firma, ihre\naußergewöhnliche Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts und vor allem ihre Bereitschaft und Fähigkeit zur\n(dinglich gesicherten) Schadenswiedergutmachung berücksichtigt hat. Denn im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung\nsind diese Umstände - auch soweit sie erst nach den Straftaten eingetreten sind - für die Bewertung des strafbaren\nTuns der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt, welche strafrechtliche Reaktion angemessen erscheint, nicht ohne Bedeutung. Unter Berücksichtigung aller Strafzwecke verringern\nauch sie das Bedürfnis nach Vollstreckung der gegen die\nAngeklagten verhängten Strafen (BGH MDR 1981, 153, 154;\nBGH, Urt. vom 15. Januar 1981 - 4 StR 663/80 - bei Holtz\n\nMDR 1981, 452).\n\nAls Fazit ergibt sich, daß die Wertung der Strafkammer\nals vertretbar erscheint und deshalb neben abweichenden\nMeinungen - und wäre es auch die des Revisionsgerichts -\n\"als gleich richtig zu bestehen vermag\" (vgl. Engisch,\nFestschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag S. 152;\n\nBGH NJW 1977, 639 Nr. 12).\n\nRR\n\n5. Auch die Entscheidung, die das Tatgericht zu der\nFrage trifft, ob im konkreten Fall den für eine Strafaussetzung sprechenden Gesichtspunkten oder der Strafvollstreckung aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung\n(§ 56 Abs. 3 StGB) Vorrang zukommt, hat das Revisionsgericht\nbis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (BGH, Urt.\nvom 6. Juni 1979 - 2 StR 231/79 - bei Holtz MDR 1979, 987).\nDie Entscheidung der Strafkammer hält sich innerhalb dieser\nGrenze.\n\n6. Das Urteil des Senats entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPikart Woesner Herdegen\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-14/1-str-259-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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