{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-07-07_1_StR_53_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-07-07","aktenzeichen":"1 StR 53/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Yr\n\nOWiG 1975 § 73 Abs. 2\n\nAuch bei weiter Entfernung zwischen Wohnsitz des Betroffenen und Gerichtsort darf das Gericht nach § 73\nAbs. 2 OWiG zur Identifizierung des Täters an Hand\n\nvon Lichtbildern das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnen, ohne verpflichtet zu sein, zuvor\nden fürden Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Richter\nmit einem Identifizierungsversuch zu beauftragen.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja m\nBGHSt: ja\n\nYr\n\nOWiG 1975 § 73 Abs. 2\n\nAuch bei weiter Entfernung zwischen Wohnsitz des Betroffenen und Gerichtsort darf das Gericht nach § 73\nAbs. 2 OWiG zur Identifizierung des Täters an Hand\n\nvon Lichtbildern das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnen, ohne verpflichtet zu sein, zuvor\nden fürden Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Richter\nmit einem Identifizierungsversuch zu beauftragen.\n\nBGH, Beschl.v. 7. Juli 1981 - 1 StR 53/81 - AG Erlangen\nBayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 53/81 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nWolfgang PD zus Re, geboren am\nGEBE ::: in vn\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\n- 2. Z\n\nDer 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\nPikart und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,\nDr. Maul, Dr. Schikora und Dr. Foth am 7. Juli 1981\nbeschlossen:\n\nAuch bei weiter Entfernung zwischen Wohnsitz\ndes Betroffenen und Gerichtsort darf das Gericht nach § 73 Abs. 2 OWiG zur Identifizierung\ndes Täters an Hand von Lichtbildern das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnen, ohne\nverpflichtet zu sein, zuvor den für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Richter mit\neinem Identifizierungsversuch zu beauftragen.\n\nAuf den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid über 100,-- DM ließ das Amtsgericht gemäß\n§ 73 Abs. 3 Satz 1 OWiG den Betroffenen durch den ersuchten Richter vernehmen. Der Betroffene erklärte, er\nmache zum Schuldvorwurf keine Angaben. Daraufhin ordnete\ndas Amtsgericht das persönliche Erscheinen des Betroffenen\nin der Hauptverhandlung an und verwarf dann den Einspruch,\nweil der Betroffene unentschuldigt ferngeblieben war.\nNachdem der Betroffene auch vor dem ersuchten Richter\nzum Schuldvorwurf keine Angaben gemacht hatte, habe die\nFrage, ob der Betroffene zum Tatzeitpunkt das auf ihn\n\nzugelassene Tatfahrzeug gefahren habe, nur an Hand\neines Vergleichs mit den bei den Akten befindlichen\nLichtbildern oder durch Gegenüberstellung mit zwei\nPolizeibeamten als Zeugen geklärt werden können.\n\nMit der Rechtsbeschwerde macht der Betroffene\ngeltend, wegen der weiten Entfernung seines Wohnorts\nzum Gerichtsort hätte das Gericht vor Anordnung des\npersönlichen Erscheinens versuchen müssen, auf andere,\nweniger kosten- und zeitaufwendige Weise den Sachverhalt zu klären.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nzugelassen. Es möchte die Rechtsbeschwerde als unbegründet verwerfen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sei trotz der weiten Entfernung des Wohnorts\ndes Betroffenen vom Gerichtsort sachgerecht und zulässig\ngewesen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Betroffene auf Grund der bei der Verkehrsüberwachung aufgenommenen Lichtbilder als Fahrzeugführer zu identifizieren\nsei, habe der erkennende Richter selbst durch einen Vergleich der Lichtbilder mit dem anwesenden Betroffenen\nklären müssen. Weder die vorherige Vernehmung der als\nZeugen geladenen Polizeibeamten noch die (erneute) Einschaltung des für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Richters zum Zwecke eines Lichtbildvergleichs hätten\neine zuverlässige Klärung versprochen. Die Frage, ob ein\nLichtbild die Feststellung zulasse, wer der Fahrer des\nabgebildeten Fahrzeugs ist, habe allein der Tatrichter in\neigener Verantwortung zu beurteilen (BGHSt 29, 18). Von\nihm könne nicht verlangt werden, daß er diese seine ureigene Aufgabe einem ersuchten Richter überlasse und\nsich auf dessen Beurteilung stütze. An der beabsichtigten\n\nEntscheidung sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch den Beschluß des OLG Stuttgart vom\n\n12. März 1980 - 3 Ss 932/79 (DAR 1980, 249) gehindert,\nin dem in einem ähnlich gelagerten Fall die Auffassung\nvertreten worden ist, daß ein Lichtbildvergleich durch\nden ersuchten Richter nicht ohne Erfolg gewesen wäre\nund vom erkennenden Richter zunächst hätte versucht werden\nmüssen, bevor dieser das persönliche Erscheinen des Betroffenen in der nauptverhandlung vor dem vom Wohnort\nweit entfernten Gericht anordnete. Es hat deshalb die\nSache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung vorgelegt und die Rechtsfrage wie folgt\nformuliert:\n\nDarf bei weiter Entfernung zwischen Wohnsitz\ndes Betroffenen und Gerichtsort der Richter\nnach § 73 Abs. 2 OWiG zur Aufklärung des\nSachverhalts durch einen Bildvergleich mit\ndem Betroffenen dessen persönliches Erscheinen\nerst dann anordnen, wenn er vorher den für\nden Wohnsitz des Betroffenen zuständigen\nRichter ersucht hat, die äußere Erscheinung\ndes Betroffenen mit einem bei den Akten befindlichen Lichtbild zu vergleichen, wenn\ndies nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist.\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlegung nach\n§ 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.\n\nIII,\n\nDer Senat teilt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Auffassung des vorlegenden Gerichts.\n\n1. Nach § 73 Abs. 1 OWiG ist der Betroffene zum\nErscheinen in der Hauptverhandlung nicht verpflichtet.\nDas Gericht kann jedoch nach § 73 Abs. 2 OWiG zur\nAufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen\ndes Betroffenen anordnen mit der Folge, daß der Einspruch\ngegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG - ohne\nSachprüfung - verworfen werden kann, wenn der Betroffene\nohne genügende Entschuldigung ausbleibt, Die Anordnung\ndes persönlichen Erscheinens nach § 73 Abs. 2 OWiG setzt\nzunächst voraus, daß von der Anwesenheit des Betroffenen\nin der Hauptverhandlung ein Beitrag zur Aufklärung des\nSachverhalts erwartet werden kann. Liegt diese Voraussetzung vor, so steht die Entscheidung darüber, ob das\npersönliche Erscheinen angeordnet wird oder nicht, im\nErmessen des Gerichts.\n\nAuch das in § 73 Abs. 2 OWiG dem Gericht eingeräunte Ermessen darf nicht beliebig, sondern nur pflichtgemäß\nausgeübt werden. Die pflichtgemäße Ermessensausübung\nsetzt eine sachgerechte, umfassende Würdigung aller\nim einzelnen Falle für und gegen die gesetzlich zugelassene Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte voraus. Es\nsind die berechtigten Belange des Betroffenen einerseits\nund das Interesse an möglichst vollständiger Sachverhaltsaufklärung andererseits gegeneinander abzuwägen.\n\n2. Von besonderem Gewicht ist es auch im Rahmen\ndes § 73 Abs. 2 OWiG, daß es sich beim gerichtlichen\nVerfahren in Bußgeldsachen um die nach Art. 19 Abs. 4\n\nSatz 1 GG dem Betroffenen garantierte Rechtsschutzgewährung handelt (vgl. BVerfGE 27, 18, 33 ff.; 38,\n\n35, 38) und der vom Betroffenen angerufene zuständi-\n\nge Richter daher zur vollständigen Nachprüfung des\nangefochtenen Bußgeldbescheides in rechtlicher und\ntatsächlicher Hinsicht verpflichtet ist (BVerfGE: 31,\n\n113, 117). Im Rahmen dieser umfassenden Sachverhaltsaufklärung sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit\nund des Übermaßverbots zu beachten, die sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns zwingend\naus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben und deshalb Verfassungsrang haben (BVerfGE 23, 127, 133). Zu Recht ist\nes daher in der Rechtsprechung der mit Bußgeldsachen\nbefaßten Oberlandesgerichte anerkannt, daß bei weiter\nEntfernung zwischen Wohnort und Gerichtsort, wenn das\nErscheinen des Betroffenen mit im Verhältnis zur Bedeutung der Sache unangemessenen Mühen und Auslagen\nverbunden ist, .das Gericht zunächst versuchen muß, die\ngebotene Sachaufklärung auf einem anderen, den Betroffenen\nweniger belastenden Weg, z.B. durch kommissarische Vernehmung des Betroffenen (§ 73 Abs. 3 OWiG) zu erreichen,\nsoweit ein solcher Versuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (BayObLGSt 1973, 112; OLG Frankfurt\nDAR 1971, 219; OLG Hamm JMBl. NRW 1978, 64; OLG Stuttgart,\nDie Justiz 1980, 289). Die Pflicht zur Berücksichtigung\nderartiger Belange des Betroffenen findet indes ihre\nGrenze, wo der angerufene Richter der Ansicht ist,\n\ndaß er die ihm nach Art. 19 Abs. 4 GG obliegende Verpflichtung zur Rechtsschutzgewährung nicht mehr in eigener\nVerantwortung selbst wahrnehmen, namentlich nicht mehr\nwirklich nach § 71 OWiG in Verbindung mit § 261 StPO\nselbst nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung über das Ergebnis einer\n\nBeweisaufnahme entscheiden würde. Es ist allein die\ndem Tatrichter übertragene Aufgabe, ohne Bindung an\ngesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen\nverantwortlich zu prüfen, ob und wie er an sich\nmögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt, insbesondere von der Täterschaft des Betroffenen, überzeugen kann oder nicht\n(BGHSt 29, 18, 20).\n\n3. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene\neinerseits durch seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid die dargelegte verfassungsrechtliche Pflicht\ndes zuständigen Amtsgerichts zur Rechtsschutzgewährung\nausgelöst, andererseits aber von dem ihm gesetzlich\neingeräumten Recht,die Einlassung zur Sache zu verweigern, Gebrauch gemacht. Da der Betroffene offensichtlich als Halter des fraglichen Fahrzeugs ermittelt worden ist und Hinweise auf einen anderen Fahrer weder von\nihm gegeben worden noch sonst ersichtlich sind, kam es\nentscheidend darauf an, ob der Betroffene auf Grund\nder bei der Verkehrsüberwachung aufgenommenen Lichtbilder oder einer Gegenüberstellung mit den Polizeibeamten als Fahrzeugführer und damit als Täter zu identifizieren ist. Das zu entscheiden ist allein Sache des\nvom Betroffenen angerufenen Richters. Bei derartiger\nFallgestaltung bedarf es nicht eines Identifizierungsversuchs durch einen ersuchten Richter, bevor das persönliche Erscheinen des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG\nangeordnet wird. Mißlingt die Identifizierung in der\nHauptverhandlung und wird der Betroffene deshalb freigesprochen, so hat er - worauf der Generalbundesanwalt\n\nmit Recht hinweist- in der Regel Anspruch auf Ersatz\nseiner durch das persönliche Erscheinen veranlaßten\nnotwendigen Auslagen (§§ 46 Abs. 1, 71 OWiG; § 467 StPO),\n\nPikart Ulsamer RiBGH Dr. Maul ist\nwegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb\nnicht unterschreiben\nPikart\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-07/1-str-53-81","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":11},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-07/1-str-53-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.136105+00:00"}}