{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-07-07_1_StR_222_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-07-07","aktenzeichen":"1 StR 222/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 222/81 URTEIL\nM.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Geschäftsführerin Elisabeth H HERE»\neus KB, geboren am WEB 1925 in Km /\nÜ _ 5\n\n2. den Holzkaufmann Hans-Dieter B aus\n\nKG, geboren an ED 1945 in mE,\n\nwegen Betruges\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Juli 1981, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt an in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt BB aus vn\nals Verteidiger der Angeklagten\n07\nJustizangestellte u»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n27. November 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGrün de:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf\ndes Betruges freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts rügt, hat Erfolg.\n\nDie bisherigen Feststellungen des Landgerichts\ntragen den Freispruch nicht.\n\nDie Angeklagten waren sich spätestens ab Anfang März\n1976 darüber im klaren, daß die Einlösung der von ihnen\nfür Holzlieferungen des Lieferanten Fo hingegebenen\nWechsel erheblichen Zweifeln begegnete. Sie rechneten damit,\ndaß einmal Wechsel bei Fälligkeit nicht eingelöst werden\nkönnten, was alsbald zum Zusammenbruch ihrer Firma führen\nwürde. In diesem Fall würde Holzlieferant Ho »it\nseinen dann offenen FOrderungen im wesentlichen ausfallen\n(UA S. 4/5, 11, 13, 18).\n\nDie Strafkammer würdigt das gesamte damit zusamnenhängende Verhalten der Angeklagten als - schlüssige -\nTäuschungshandlung (UA S. 13).\n\nDennoch verneint das Landgericht Betrug, weil es am\nSchädigungsvorsatz fehle. Die Angeklagten hätten nämlich\ngehofft, den schon bestehenden Schuldsaldo bei Hin\nabzubauen, jedenfalls nicht zu erhöhen und selbst im Falle\neines Wechselprotests auf den Stand von Anfang März 1976\nzurückzuführen (UA S. 12, 19). Diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n-L-\n\nEin Schaden i.S.v. § 263 StGB tritt allerdings nur\nein, wenn sich die Vermögenslage des Getäuschten infolge\nseiner Verfügung ungünstiger gestaltet als zuvor; maßgebend ist der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der Verfügung (RGSt 74, 129; BGHSt\n15, 342, 343; 16, 220, 221). Werden Leistungen ausgetauscht, so kommt es darauf an, ob die Einbuße, die der\nGetäuschte durch seine Verfügung erleidet, zu eben diesem\nZeitpunkt durch unmittelbaren Zuwachs voll ausgeglichen\nwird (LK-Lackner, StGB, 10. Aufl. § 263 RdNr. 143, 144).\n\nVom Vorliegen eines solchen Ausgleichs konnte die\nStrafkammer jedoch hier nicht ohne weiteres ausgehen.\nSie durfte jedenfalls nicht allein darauf abstellen,\ndaß der Schuldsaldo der Angeklagten gegenüber Hg\nI) sich in der Zeit von Anfang März 1976 bis zum ersten\nWechselprotest im Juli 1976 nur unwesentlich erhöhte.\n\nWaren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Sägewerks bereits im Augenblick der Wechselhingabe so, daß\nernstlich zu befürchten war, die Wechsel würden bei\nFälligkeit nicht eingelöst, und lieferte Hg in\nAustausch gegen diese Wechsel Holz, so war das Vermögen\nHo nach dem Austausch geringer als vorher, denn\ndie unsichere Erwartung, die Angeklagten würden das Holz\nalsbald verarbeiten und verkaufen und dann mit dem Erlös\nVerbindlichkeiten von entsprechender Höhe tilgen, war von\ngeringerem Wert als eine sichere Wechselforderung und\nkonnte keinen unmittelbaren Ausgleich herstellen, sondern\nallenfalls zu einem mittelbaren Ausgleich und damit zu\neiner Schadenswiedergutmachung führen (vgl. BGH, Urteil\nvom 23. November 1971 - 1 StR 256/71, bei Dallinger MDR\n1972, 197; Urteil vom 6. Juli 1971 - 1 StR 604/70).\n\nY4\n\n-5_.\n\nRechtlich gesehen hatte HB keinen durchsetzbaren\nAnspruch gegen die Angeklagten, das Holz zu verarbeiten,\nzu verkaufen und sich dadurch flüssige Mittel zu verschaffen. Auch wirtschaftlich war das Holz, sobald\nHoi es aus der Hand gegeben hatte, seinem Einfluß entzogen; selbst wenn die Angeklagten guten Willens\nwaren, war ein Eingriff Dritter in den Betriebsablauf\nmöglich mit der Folge, daß zur Bezahlung Ho kein\n:Geld verfügbar war.\n\nAlledem steht nicht entgegen, daß der Wert der Holzlieferungen in der in Frage kommenden Zeit tatsächlich\nnahezu in voller Höhe durch Zahlungen abgedeckt wurde.\nDenn hierbei handelte es sich im wesentlichen um die\nBezahlung früherer Stammholzlieferungen (UA S. 7), wobei die Zahlungen möglicherweise, wie dargelegt, nur\nals Wiedergutmachung schon eingetretenen Schadens zu\nwerten sind.\n\nEine Schädigung durfte auch nicht mit der Erwägung\nverneint werden, Hgilß> hätte, wenn die Angeklagten\nAnfang März 1976 keine Wechsel hingegeben und deshalb\nkein weiteres Holz erhalten hätten, erst recht Schaden\nerlitten, weil dann der ganze zu dieser Zeit bestehende\nSchuldsaldo endgültig zu seinen Lasten verblieben wäre.\nDurch die Hingabe weiteren Holzes infolge der vom Land-\n\ngericht festgestellten Täuschung vergrößerte sich zunächst\n\neinmal der Umfang der von den Angeklagten zu erfüllenden\nVerbindlichkeiten. Daß er sich später wieder durch Zahlungen verringerte, ändert hieran nichts.\n\nErst aufgrund von Feststellungen, die an dieser\nRechtslage ausgerichtet sind, kann die subjektive Tatseite zuverlässig geprüft werden. Da es daran fehlt,\n\n-6-\n\nkann der Freispruch mit der gegebenen Begründung nicht\nbestehen bleiben.\n\nAndererseits rechtfertigen die Feststellungen des\nLandgerichts auch noch keinen Schuldspruch wegen Betruges.\nEs ist schon nicht hinreichend belegt, daß die Angeklagten\nihren Lieferanten Ho ab Anfang März 1976 getäuscht\nhätten. Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Angeklagten\nund HB bestanden schon geraume Zeit, der Geschäftsablauf war stets der gleiche. Auch am Umsatz des Betriebes\nund an der Absatzlage hatte sich offenbar nichts geändert.\nWelche Umstände und Überlegungen die Angeklagten gerade\nzu diesem Zeitpunkt zu der Überzeugung gebracht haben\nsollen, die von jetzt ab hingegebenen Wechsel seien im\nGegensatz zu früher nun von zweifelhaftem Wert (mit der\nFolge, daß die Angeklagten HB üurch die Wechselhingabe konkludent täuschten), wird nicht deutlich, zumal\nnicht gesagt wird, welche \"anderen Wechselgläubiger\"\n\n(UA S. 4) außer Hill noch da waren und wie sich\n\ndie wirtschaftliche Lage des Betriebes allgemein darstellte. Nur bei näherer Erörterung dieser gesamten\nUmstände läßt sich auch die Frage beantworten, ob überhaupt und ab wann die Angeklagten verpflichtet waren,\n\nbei Hingabe der Wechsei von sich aus auf die Bedenken\nhinzuweisen, die der abredegemäßen Einlösung entgegenstehen konnten. Dabei kann auch der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich ihre Erwartung, die zusätzlich eingegangenen Verpflichtungen einstweilen pünktlich abdecken zu können, bis zum 20. Juli 1976 tatsächlich\nerfüllte (UA S. 4).\n\nIm Zusammenhang hiermit würde auch näher zu prüfen sein,\ninwieweit der Lieferant HB - gerade im Hinblick auf\ndie lange und sehr umfangreiche Zusammenarbeit - Einblick\n\n- 7-\n\nin die Lage des Sägewerks hatte und wie er, hiervon\nausgehend, die Qualität der empfangenen Wechsel einschätzte. Die bisherigen Feststellungen räumen die\nMöglichkeit nicht aus, daß He die angespannte\nLage des Sägewerks, die sich schon aus dem Schuldsaldo\nergab, im wesentlichen kannte und daß er dennoch an\nder Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung interessiert war, um auf diese Weise am ehesten eine Abtragung der Schuld zu erreichen.\n\nPikart RiBGH Dr. Ulsamer ist infolge Maul\nUrlaubs ortsabwesend und kann\ndeshalb nicht unterschreiben,\n\nPikart\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-07/1-str-222-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-07/1-str-222-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.114047+00:00"}}