{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-07-07_1_StR_206_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-07-07","aktenzeichen":"1 StR 206/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 206/81 URTEIL\nFr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Erwin KB aus si, dort\ngeboren am Em 1945, zur zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Juli 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED zus ven\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen II vom 9. Dezember 1980 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die\nTatwaffe eingezogen. Hiergegen wenden sich der Angeklagte\nund zu dessen Gunsten die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\n1. Nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen hat das spätere Tatopfer Leo SB den Angeklagten\nohne dessen Veranlassung in einer Gastwirtschaft vor den\nübrigen Gästen \"angestänkert\" und beleidigt. Als sich der\nAngeklagte hierauf nicht näher einließ, zerrte Sg den\nsich wehrenden Angeklagten aus dem Gastraum in einen Vorraum, wo er ihn zu Boden warf. Ein weiterer Gast, nämlich\nder Zeuge Mo, und die Wirtin zogen SB vom Angeklagten weg und forderten ihn zum Aufhören auf. Sg»\nließ ohne weiteres vom Angeklagten ab; er ließ sich beruhigen und achtete nicht mehr auf den Angeklagten, sondern\nsah zu MW, der ihm das Gesicht von Blut säuberte. Für\nSs war die Auseinandersetzung beendet (UA S. 11); auch\nMg und die Wirtin sahen die Auseinandersetzung für\nendgültig beendet an. Der Angeklagte war erregt, empfand\nHaß und Verärgerung auf SB und wollte sich an ihm rächen\n(UA S. 12). Er wartete auf eine günstige Gelegenheit. Er erkannte, daß ihm keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt wurde,\ndaß SD den Kopf von ihm ab- und MB zuwandte, nicht\nin seine Richtung blickte und auch keinerlei Angriff mehr\nvon ihm erwartete. Diesen Augenblick, etwa 2 bis 3 Minuten\nnach dem Eingreifen des anderen Gastes und der Wirtin, nützte\nder Angeklagte für seinen Racheakt. Er ging rasch in Richtung\n\nzum Ausgang und stieß im Vorbeigehen blitzschnell sein\ninzwischen aufgeklapptes Messer mit voller Wucht in die\nlinke Schläfenseite SB. Dieser \"zeigte infolge des\nblitzschnellen, unerwarteten Angriffs keinerlei Abwehrreaktion, sondern zuckte nur kurz auf und brach dann\nzusammen\" (UA S. 14); er erlitt eine Hirnblutung, die\nnoch am gleichen Tage zum Tode führte. Der Angeklagte\nhielt diese Folge für möglich und war mit ihr einverstanden.\n\n2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nMordes,\n\nDas Schwurgericht hat dargelegt, daß der Angeklagte\nmit bedingtem Vorsatz einen anderen Menschen unter bewußter\nAusnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit, somit heinmtückisch getötet und sich dadurch des Mordes schuldig gemacht habe. Ein Rechtsfehler ist nicht zu erkennen. Insbesondere hat das Landgericht den Begriff \"heimtückisch\",\ndessen Auslegung durch den zur Veröffentlichung bestimmten\nBeschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81 - nicht geändert worden ist,\nnicht verkannt. Nach seiner Auffassung ist hier entscheidend,\ndaß der Getötete im Augenblick der Tat tatsächlich nicht mit\neinem Angriff des Angeklagten gegen sich gerechnet hat\n(BGHSt 28, 210). Es komme nicht darauf an, ob das Opfer mit\neiner Feindseligkeit des Angeklagten rechnen mußte, und es\nspiele auch keine Rolle, daß ein Streit mit Tätlichkeiten\nvorausgegangen war, weil hier der Angriff nicht mehr unmittelbar im Sinne der Entscheidung BGHSt 27, 322 aus der\nAuseinandersetzung hervorgegangen sei. Gegen diese Darlegung ist rechtlich nichts zu erinnern. Entgegen der Ansicht\n\n-5- 5\n\nder Staatsanwaltschaft ist hier die Annahme von Arg- und\nWehrlosigkeit des Opfers im Augenblick der Tat auch nicht\ndeswegen ausgeschlossen, weil die tätliche Auseinandersetzung nur durch das Eingreifen Dritter und erst wenige Minuten vor dem überraschenden Messerstich des Angeklagten beendet worden war,\n\n3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Schwurgericht hat den Strafrahmen nach\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und bei der Bemessung der\nFreiheitsstrafe die zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere das Verhalten des\nTatopfers einerseits und die einschlägige Vorstrafe des\nAngeklagten andererseits, ausreichend berücksichtigt und\ngegeneinander abgewogen.\n\nPikart Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-07/1-str-206-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-07/1-str-206-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.094634+00:00"}}