{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-07-02_1_StR_195_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-07-02","aktenzeichen":"1 StR 195/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Tatbestände der nichtgenehmigten Vermittlung\neines Vertrages über Kriegswaffen und des nichtgenehmigten Nachweises der Gelegenheit zum Abschluß\neines solchen Vertrags (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG) sind\nerst dann vollendet, wenn es zum Vertragsschluß\ngekommen ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n(nur A II 1-2)\n\nBGHSt: nein\n\nKwKG § 16 Abs. 1 Nr. 7\n\nDie Tatbestände der nichtgenehmigten Vermittlung\neines Vertrages über Kriegswaffen und des nichtgenehmigten Nachweises der Gelegenheit zum Abschluß\neines solchen Vertrags (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG) sind\nerst dann vollendet, wenn es zum Vertragsschluß\ngekommen ist.\n\nBGH, Urteil vom 2. Juli 1981 - 1 StR 4195/81 - LG München I\n\n—\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 195/81 URTEIL\n\nwegen\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVerstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz\n\nL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juli 1981 aufgrund der Hauptverhandlung vom\n30. Juni 1981, woran teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals m. der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus\nals Verteidiger des Angeklag ten Lg ’\n\nRechtsanwalt GERD ::: us ME»\nals Verteidiger des eklagten Vg@,\nRechtsanwalt @B aus BB»\nals Verteidiger des Angeklagten Diiin,\nJustizhauptsekretärin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 13. November 1980\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\na) die Angeklagten LP und Ve@p jeweils\n\neines versuchten Verbrechens der nichtgenehmigten Vermittlung eines Vertrags\nüber den Erwerb und das Überlassen von\nKriegswaffen,\n\nb) der Angeklagte Do eines versuchten\nVerbrechens des nichtgenehmigten Abschlusses\n\neines Vertrags über das Überlassen von\nKriegswaffen\n\nschuldig sind.\n\nAngewendete Vorschriften: §§ 1, 4 a, 16\nAbs. 1 Nr. 7 Kriegswaffenkontrollgesetz;\nNr. 29 Buchst. b Kriegswaffenliste Teil B;\n§§ 22, 23, 25 StGB.\n\n2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der\nTaten mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n_u- BG\n\nGründe:\n\nDas Landgericht München I hat die Angeklagten Lg>\nund ve wegen \"eines Vergehens der Vermittlung eines nichtgenehmigten Vertrages über das Überlassen von Kriegswaffen\"\nzu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten,\nden Angeklagten DB wegen \"eines Vergehens des Abschlusses\neines nichtgenehmigten Vertrages über Kriegswaffen\" zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Beschluß\nvom 13. November 1980 hat das Landgericht die Bezeichnung\n\"Vergehen\" in \"Verbrechen\" berichtigt. Die Angeklagten haben\nRevision eingelegt und als Begründung die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend\ngemacht. Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.\n\nA. Revision des Angeklagten LEE\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Berichtigung der Urteilsformel durch den Beschluß\nvom 13. November 1980 kann nicht beanstandet werden. Es\nhandelt sich um die Richtigstellung eines bloßen Fassungsversehens, das auf Grund von 8 12 Abs. 1 StGB offenkundig ist\nund die Substanz der Verurteilung nicht berührt (vgl. allgemein BGHSt 12, 374, 377; BGH GA 1969, 119; Gollwitzer LR\n23, Aufl. § 268 Rdn. 48 ff.; Kleinknecht StPO 35. Aufl.\n§ 260 Rdn. 7). Aus der unrichtigen Einordnung des dem Schuldspruch zugrundeliegenden Straftatbestands hat der Angeklagte\nkeine ihm günstigere und deshalb unentziehbare Rechtsposition\nerlangt. Deshalb hatte auch der Senat bei der Änderung des\nSchuldspruchs von der wahren Deliktsnatur des § 16 Abs. 1 KWKG\nauszugehen.\n\n2. Die Rüge, das Landgericht habe den Zeugen MD\nnicht befragt, ob die vom Angeklagten Di» angebotenen\nSturmgewehre in Rotchina tatsächlich vorhanden sind, ist\nunzulässig. Der Zeuge vr wurde in der Hauptverhandlung\nvernommen (Protokoll vom 4. November 1980, S. 7).\n\nAuf die Behauptung, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbesondere einer Auskunftsperson nicht noch weitere Fragen gestellt, kann die Revision\nnicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; BGH bei Pfeiffer\nNStZ 1981, 96).\n\n3. Das gleiche gilt für die Rüge, das Ehepaar Mg»\nsei nicht dazu gehört worden, ob es dem Angeklagten Di\nmöglich gewesen wäre, einen mit Kg abgeschlossenen\nKaufvertrag durch Lieferung der Waffen zu erfüllen. Auch\nFrau MD wurde am 4. November 1980 als Zeugin vernommen\n(Protokoll S. 8).\n\n4. Die Rüge, das Landgericht hätte auch den Zeugen\nco zum gleichen Beweisthema vernehmen müssen, ist\nunbegründet. Die Vernehmung dieses Zeugen mußte sich dem\nLandgericht deshalb nicht aufdrängen, weil es nach der\nFassung des Straftatbestands lediglich auf die Erfüllungsbereitschaft ankommt und hierfür die Vorstellungen und der\nWille des Verkäufers maßgebend sind. Daß der Angeklagte\nDo den Vertrag erfüllen wollte, ergibt sich aus den\nFeststellungen (UA S. 27, 29).\n\nII. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nK\n\n1. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, bestehen\ngegen die anzuwendenden Vorschriften des Ausführungsgesetzes\nzu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die\nKontrolle von Kriegswaffen) vom 20. April 1961 (BGBl. IS. 444)\nkeine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die einschlägigen\nBestimmungen - §§ 4 a, 16 Abs. 1 Nr. 7 - wurden durch das\nGesetz zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978\n(BGBl. I S. 641) eingefügt. Die Kontrolle des Handels mit\nKriegswaffen, die sich im Ausland befinden und dort verbleiben, soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern,\ndaß das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu einem Drehpunkt des internationalen Waffenhandels wird (Bericht des\nInnenausschusses, BT - Drucks. 8/1614, S. 14). Dieses\ngesetzgeberische Motiv hält sich im Rahmen des Verfassungsauftrags, das friedliche Zusammenleben der Völker zu\nsichern (Art. 26 GG).\n\n2. Die Strafnorm läßt entgegen der Ansicht der Revision\nauch die erforderliche Bestimmtheit nicht vermissen.\n\nDer maßgebliche Straftatbestand ist in § 16 Abs. 1\nNr. 7 KWKG enthalten. Durch die Bezugnahme auf § 4 a KWKG\nist zunächst klargestellt, daß sich das tatbestandsmäßige\nHandeln auf Kriegswaffen im Sinne von § 1 KWKG beziehen\nmuß, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden und\nnicht in das Bundesgebiet eingeführt oder durch das Bundesgebiet durchgeführt werden sollen; falls die Waffen deutsches\nGebiet berühren, haben gemäß § 4 a Abs. 3 KWKG die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3, 16 Abs. 1 Nr. 4 KWKG den Vorrang\n(zur Strafbarkeit des Vermittelns von Kriegswaffen, die sich\nim Inland befinden, vgl. BGH NJW 1979, 2113). Abweichend von\n§ 4 a KWKG, der schon die Absicht eines bestimmten geschäftlichen Verhaltens unter Genehmigungszwang stellt, setzt\n\n§ 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG voraus, daß der Täter sein Vorhaben\nohne Genehmigung realisiert hat: nämlich einen Vertrag über\nden Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen vermittelt,\ndie Gelegenheit zum Abschluß eines solchen Vertrages nachgewiesen oder einen Vertrag über das Überlassen von Kriegswaffen abgeschlossen hat.\n\nDie letztgenannte Tatbestandsalternative ist ihrem\nklaren Wortlaut nach erst dann erfüllt, wenn die Vertragsverha\nlungen zum Vertragsschluß geführt haben, mag das Rechtsgeschäft auch gemäß § 134 BGB nichtig sein. Der gleiche\nErfolg gehört jedoch auch in den übrigen Fällen des 8 16\nAbs. 1 Nr. 7 KWKG zur Vollendung des Delikts.\n\na) Hierfür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift,\nwonach mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf\nJahren bestraft wird, wer \"einen Vertrag über den Erwerb\noder das Überlassen ohne Genehmigung nach § 4 a Abs. 1\nvermittelt\". Der Begriff des Vermittelns ist im privaten\nund öffentlichen Recht weit verbreitet. Er setzt im allgemeinen voraus, daß der Vermittler mit den Parteien verhandelt, auf ihren Geschäftswillen einwirkt und ihre Abschlußbereitschaft fördert (vgl. für das Zivilrecht BGH MDR 1968,\n405; BGH NJW 1976, 1844). Es ist Sache des Gesetzgebers, ob\ner die gewünschten Rechtsfolgen bereits an das schlichte\nTätigwerden des Vermittlers knüpfen will (so z.B. in §§ 13,\n29, 228 Arbeitsförderungsgesetz und §§ 1, 5, 14 Adoptionsvermittlungsgesetz), oder ob ihm hierfür erst der durch die\nVermittlung bewirkte Erfolg Anlaß gibt (so z.B. in § 652 BGB\nund § 32 Abs. 3 Güterkraftverkehrsgesetz). Maßgeblich ist\ndemnach die Fassung der jeweiligen Norm. Diese kann der\nAuslegung bedürfen und dann zu kontroversen Meinungen führen.\n\n-8- L\n\nFür das Vermitteln des Erwerbs, Vertriebs oder Überlassens\nvon Schußwaffen und Munition im Sinne von §§ 7 Abs. 1\n\nNr. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Waffengesetzes ist\n\nnach herrschender Meinung das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlich (Potrykus in Erbs-Kohlhaas, § 7 WaffG\nAnm. 4 Buchst. d; Hinze Waffenrecht, § 7 WaffG Anm. 13;\n\nApel Waffenrecht, 2. Aufl. § 7 WaffG Anm. 6 Buchst. f;\n\nvgl. auch BGH, Urteil vom 20.2.1979 - 1 StR 670/78). Im\nBereich von §§ 34 c Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h\nder Gewerbeordnung ist es nach dem Schrifttum gleichgültig,\nob die Tätigkeit des Vermittlers zum Vertragsschluß führt\n(Landmann-Rohmer GewO, 13. Aufl. § 34 c Rdn. 9, § 144 Rdn. 15;\nFuhr Komm. zur GewO, § 34 c Anm. 1; Sieg-Leifermann GewO,\n\n4, Aufl. § 34 c Anm. 12; a.A. für den Fall der unerlaubten\nDarlehensvermittlung OLG Hamburg NJW 1962, 1123). Auf weiteren\nGebieten des Nebenstrafrechts, die heute keine Rolle mehr\nspielen, hat das Reichsgericht stets das Ergebnis der Vermittlungstätigkeit, nämlich die \"Willenseinigung der\nKontrahenten\", in den Vordergrund gestellt (vgl. RGZ 18,\n\n25, 27; RGSt. 37, 74, 75; 39, 209, 210; 40, 275, 283;\n\n53, 59, 62; 54, 347, 348). Diese Erkenntnisse können zwar\nnicht ohne weiteres auf andere Rechtsgebiete übertragen\nwerden. Sie zeigen aber, daß der Begriff der Vermittlung\n\naus dem Zusammenhang heraus zu interpretieren ist, in den\n\ner gestellt ist, und daß er den Gesetzgeber nicht hindert,\ndas Ergebnis der Vermittlungstätigkeit von vornherein als\ntatbestandsmäßigen Erfolg in die Strafnorm aufzunehmen.\n\nDies ist im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG geschehen\n\n(so wohl auch Hinze aa0 § 4 a KWKG Anm. 1). Der Wortlaut\ndes Gesetzes bildet auch die Grenze der Bemühungen, die\nVermittlungstätigkeiten möglichst weitgehend zu erfassen\n(Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 8/1614 S. 16);\ndiese bleiben unter dem Gesichtspunkt des Versuchs ohnehin\nstrafbar. Gerade die Einstufung der Tat als Verbrechen\nnötigt zu einer besonders kritischen Prüfung des Tatbestands.\n\nb) Die gleichen Überlegungen gelten, wenn sich das\nHandeln des Täters darauf beschränkt, ohne Genehmigung eine\nGelegenheit zum Vertragsschluß nachzuweisen. Der Begriff\n\"Nachweis der Gelegenheit\" setzt das Zusammenführen von\nAngebot und Nachfrage, d.h. die Benennung einer der Gegenseite bisher nicht bekannten und vertragsbereiten Person\nvoraus (vgl. für das Zivilrecht BGH NJW 1980, 123). Das\nErfordernis der Ursächlichkeit dieses Verhaltens für den\nVertragsschluß mit der benannten Person wird durch das\nWort \"hierzu\" im Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG\nbegründet. Nur diese Auslegung führt hinsichtlich Versuch\nund Vollendung zur gebotenen Gleichbehandlung beider Tatbestandsalternativen. Denn die Nachweistätigkeit ist ihrem\nWesen nach ein Unterfall der Vermittlertätigkeit (vgl. RG JW\n1922, 297), wird in der Regel - wie im vorliegenden Fall -\nmit dieser zusammentreffen und sie im Unrechtsgehalt nicht\nübertreffen.\n\n3. Nach diesen Maßstäben würdigt das Landgericht das\nVerhalten des Angeklagten Li zutreffend unter dem\nGesichtspunkt der nichtgenehnmigten Vermittlung eines\nVertrags. Nach den Feststellungen ist er - gemeinschaftlich\nmit dem Angeklagten ‚&® handelnd - ausdrücklich als Vermittler aufgetreten, hat ein Vorgespräch mit dem Scheinkäufer\nKB geführt, an allen weiteren Besprechungen der Parteien\nteilgenommen, den Kaufvertrag vom 6. Februar 1980 und die\nErklärung vom 12. Februar 1980 unterzeichnet und sich eine\nVermittlungsprovision ausbedungen (UA S. 11, 12, 14).\n\nDagegen ist die Tat entgegen der Annahme des Landgerichts nicht zur Vollendung gelangt. Denn KB nat die\nUnterzeichnung des von Leibold und Droszella vorbereiteten\nSchriftstücks abgelehnt und sich die Überprüfung vorbehalten\n(UA S. 13), so daß der Kaufvertrag nicht zustandegekommen und\n\n- 10 - K\n\ndie Vermittlungstätigkeit der Angeklagten LEW und ve\nohne Erfolg geblieben ist. Damit ist die Tat im Versuch\nsteckengeblieben (§§ 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB). Das\ngleiche gilt, soweit Le und Vogt die Verhandlungspartner\nwechselseitig als Interessenten nachgewiesen haben. Der\nSenat kann den Schuldspruch von sich aus ändern, weil ausgeschlossen ist, daß sich der Angeklagte gegen den veränderten\nVorwurf anders verteidigt hätte als gegen den ursprünglichen.\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des\nStrafausspruchs, denn der Tatrichter hat bei der Strafzumessung\nnunmehr die Vorschrift des § 23 Abs. 2 StGB zu beachten.\n\n4, Der staatliche Strafanspruch ist entgegen der\nMeinung der Revision nicht verwirkt. Wie das Landgericht\nzutreffend darlegt, hat der vom Bundeskriminalamt eingesetzte\nAgent Kun die durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen\nGrenzen tatprovozierenden Verhaltens nicht überschritten\n(vgl. BGH GA 1975, 333; BGH NJW 1980, 1761; BGH NStZ 1981,\n70; BGH, Urteil vom 6. Februar 1981 - 2 StR 370/80). Nach\nden Feststellungen führte das Verhalten des Scheinkäufers\nlediglich zu einer Konkretisierung der beim Angeklagten\nL@BB zenerell vorhandenen Bereitschaft zur Tat; nach allen\nmaßgeblichen Wertungsgesichtspunkten (Art und Ausmaß des\ngegen den Angeklagten bestehenden Tatverdachts; geringe\nIntensität der Einflußnahme auf seinen Tatentschluß; eigene,\nnicht fremdgesteuerte Aktivitäten des Täters bei der Durchführung der Tat) kann keine Rede davon sein, daß der\nAngeklagte Le durch das Verhalten des Agenten zum\nbloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt worden\nist. Hinzu kommt als Besonderheit, daß X] die Beteiligten\nwiederholt und nachdrücklich auf die Strafbarkeit ihres\nVerhaltens hingewiesen hat (UA S. 11, 12, 15).\n\n- 1 -\n\n5, Soweit auf einzelne Rügen nicht besonders eingegangen wird, ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet.\n\nB. Revision_des Angeklagten vg\n\nI. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.\n\n41, Die Rüge, der Zeuge s@® sei entgegen § 57 StPO\nnicht über seine Wahrheitspflicht belehrt worden, ist\nunbegründet. Die Einhaltung dieser Förmlichkeit wird gemäß\n§§ 274 StPO durch das Protokoll bewiesen (Protokoll vom\n4. November 1980, S. 5). Dem Antrag auf Berichtigung des\nProtokolls hat das Landgericht nicht stattgegeben.\n\n>, Die Rüge, der unter dem Namen KEEED auftretende\nAgent sei entgegen § 24h Abs. 2 StPO nicht als Zeuge vernommen worden, ist unzulässig, weil die Revision das\nerwartete Beweisergebnis nicht mitteilt. Davon abgesehen\nwäre die Rüge auch unbegründet, weil der Bundesminister\ndes Inneren mit Fernschreiben vom 31. Oktober 1980 in\nBezug auf diesen Zeugen gemäß § 62 BBG die Genehmigung\nzur Aussage versagt hat.\n\n3, Die Rüge, das Landgericht habe den Zeugen Wang\nTB in Peking zu Unrecht als unerreichbares Beweismittel\nim Sinn von § 244 Abs. 3 5. > StPO angesehen, ist unbegründet.\nDer Angeklagte wollte durch Vernehmung dieses Zeugen\nbeweisen, daß die angebotenen Gewehre nicht vorhanden waren\nund daß der Mitangeklagte die Waffen nicht hätte\n]iefern können. Der Bundesminister der Justiz teilte dem\nVorsitzenden der Strafkammer im Einvernehmen nit dem\nAuswärtigen Amt durch Fernschreiben voM 41. November 1980\nauf Anfrage mit, daß es zwischen der Bundesrepublik Deutschl3\nund der Volksrepublik China keinen vertraglich geregelten\n\n- 12 - Ä\n\nRechtshilfeverkehr gebe; die Übermittlung von Ersuchen müsse\nauf diplomatischem Wege erfolgen; die Bundesregierung sehe\nsich jedoch nicht in der Lage, in diesem Fall ein Rechtshilfeersuchen weiterzuleiten, weil dessen Erledigung wegen\nder Besonderheit des Beweisthemas von vornherein aussichtslos\nerscheine. Bei dieser Sachlage sah die Strafkammer zu Recht\nkeine Möglichkeit, den Zeugen Wang TB in Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen (UA S. 23/24).\n\n4. Die Rüge, das Landgericht habe die Hilfsbeweisamträge auf Vernehmung der Zeugin MY | zu Unrecht als für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt (§ 244 Abs. 3\nSs. 2 StPO), ist unbegründet. Mit diesen Anträgen sollte\nbewiesen werden, daß zahlreiche andere Handelsgeschäfte des\nAngeklagten Vogt, darunter auch ein Geschäft mit dem Mitangeklagten DEE ‚ nicht zur Durchführung gelangt sind.\nZutreffend legt das Landgericht dar, daß dieser Umstand\nnicht ausschließt, daß der Angeklagte im Fall der Waffenvermittlung gleichwohl auf einen Geschäftserfolg hoffte\n(UA S. 22).\n\nII. Die Sıchrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auf die Ausführungen\nzu Abschnitt A II wird Bezug genommen.\n\nDie weitergehenden Angriffe der Revision sind\nunbegründet. Die Feststellung, daß die gehandelten\nWaffen am 6. Februar 1980 existent und verfügbar gewesen\nsind (UA S. 28/29), läßt einen Verstoß gegen die Denkgesetze\nnicht erkennen. Die Behauptung, der Angeklagte habe die\nStrafbarkeit seines Verhaltens nicht erkannt und könne sich\nauf § 5 KWKG berufen, widerspricht den getroffenen Feststellungen und enthält unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Über das Vorliegen eines\nminder schweren Falles im Sinne von § 16 Abs. 3 KWKG wird\nder neue Tatrichter zu entscheiden haben.\n\n- 13 -\n\nC. Revision des Angeklagten Tg»\n\nI. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\n1, Die Rüge, das Landgericht hätte die vom Zeugen\nMED vetriedenen China-Geschäfte durch Vernehmung von\nPersönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft aufklären\nmüssen (§ 244 Abs. 2 StPO), ist unzulässig, weil das\nvon der Revision erwartete Beweisergebnis nicht im einzelne\nmitgeteilt wird. Selbst wenn - wie die Revision behauptet -\nin bestimmten Kreisen ein allgemeines Interesse an dem\nWaffenhandel mit China besteht, 1äßt dieses die Genehmigung\nbedürftigkeit des geschäftlichen Tätigwerdens nach Maßgabe\ndes Kriegswaffenkontrollgesetzes unberührt.\n\n2, Die Rüge, das Landgericht hätte den Agenten\nKM zur Frage der Ernsthaftigkeit des Geschäfts und\nseiner Hinweise auf die Strafbarkeit des Verhaltens als\nZeugen vernehmen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO), ist unzulässig, weil das erwartete Beweisergebnis nicht mitgeteilt\nwird (vgl. auch Abschnitt BI 2).\n\n3. Die Rüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisamtrag auf Einholung einer Auskunft des Bundeswirtschaftsministers zu Unrecht als für die Entscheidung ohne\nBedeutung abgelehnt (§ 244 Abs, 3 S. 2 StPO), ist unbegründ\nMit diesem Antrag hatte der Angeklagte unter Beweis gestell\ndaß der Zeuge MED für Waffengeschäfte mit China die\nGenehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erhalten\nhätte. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil das Landgericht davon ausgeht, daß der Angeklagte DB eigenverantwortlich und nicht im Namen und Auftrag des Zeugen\nMED gehandelt hat (UA S. 17 f£., 21, 26), und weil\ndie nach § 4 a Abs. 2 KWKG erforderliche Genehmigung vor\nVertragsschluß erteilt sein muß. Nach den Feststellungen\nhat der Zeuge MD vis heute keine Genehmigung erhalten\n(UA S. 26).\n\n- 1b - v4\n\nII. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auf die Ausführungen\nzu Abschnitt A II wird Bezug genommen.\n\nDie weitergehenden Angriffe der Revision sind unbegründet. Insbesondere sind Widersprüche in den Urteilsgründen nicht erkennbar. Die Feststellung, daß der Angeklagte\nDOES das Geschäft für sich allein abschließen wollte\n(UA S. 20), schließt denkgesetzlich nicht aus, daß er im\nFall von Schwierigkeiten bei der Vertragserfüllung zu\neinem späteren Zeitpunkt den Chinaexperten \"MB um\nUnterstützung gebeten hätte (UA S. 29). Nach der Aufhebung\ndes Strafausspruchs braucht auf die Einwendungen gegen die\nStrafzumessung nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nWoesner Herdegen Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-02/1-str-195-81","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":8},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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