{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-06-30_1_StR_266_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-06-30","aktenzeichen":"1 StR 266/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 266/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gerhard S Emm» zu: GE\nVCH , zeboren am qui 1926 in Pi.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Juni 1981, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt > in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. «> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. @B aus !gn\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 30. Juli 1980, soweit es den Angeklagten SB vetrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Gerhard sn\nwegen zweier sachlich zusammentreffender Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die\nStaatsanwaltschaft - beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch - Revision eingelegt, mit der sie Verletzung\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch\nsind begründet.\n\nBei der Beurteilung, ob Betrug in einem besonders\nschweren Fall vorliegt (§ 263 Abs. 3 StGB), kommt es\ndarauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller\nsubjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden\nFälle derart abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urteil vom 10. August\n1977 - 3 StR 213/77; Beschluß vom 1. März 1978 - 3 StR 35/78).\nInsoweit kann zwar entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin\nnicht angenommen werden, die Strafkammer habe übersehen, daß\nder Angeklagte seit 1950 sechsmal wegen Betrugs zu - teilweise erheblichen - Strafen verurteilt worden ist. Insgesamt bestehen jedoch gegen die Verneinung besonders schwerer\nFälle des Betrugs deshalb durchgreifende Bedenken, weil das\nLandgericht die von ihm im Rahmen der gesamten Strafzumessungserwägungen an sich umfassend angeführten und erörterten\nTatumstände nicht in jedem Falle rechtsfehlerfrei bewertet\nhat.\n\nZwar trifft es zu, daß ein beträchtlicher Schaden\n- wie hier im Fall Scheckreiterei nit 2,2 Mill. DM eingetreten - alleine nicht zur Annahme eines besonders\n\nschweren Falles zwingt. Hier kommen jedoch hinzu die\nlange Dauer der Taten - Scheckreiterei vom 9. März 1977\nbis 10. Februar 1978, Fall Hg vom Juni 1977 bis\nFebruar 1978 -, die zahlreichen Geschädigten und die\nVorstrafen des Angeklagten, der seine Tat während einer\nlaufenden Bewährungsfrist begangen hat. Es ist aber anerkannt, daß ein sehr hoher Schaden, die Dauer der Tat,\ndie Zahl der Einzelakte sowie der Umfang der Verschleierungsmaßnahmen geeignet sind, die Anwendung des Regelstrafrahmens als völlig ungeeignet erscheinen zu lassen\n(BGH, Urteil vom 17. April 1980 - 4 StR 22/80).\n\nEs erscheint daher schon zweifelhaft, ob die demgegenüber vom Landgericht für den Angeklagten angeführten Umstände genügen können, um von einer Bestrafung wegen\nBetrugs nach § 263 Abs. 3 StGB abzusehen. Jedenfalls bestehen in diesem Zusammenhang durchgreifende Einwände gegen die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht\ngewerbsmäßig gehandelt; der festgestellte Sachverhalt spricht\nvielmehr dafür, daß es ihm darum ging, sich durch seine\nTaten, die sich über fast ein Jahr erstreckten, eine nicht\nnur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, zumal\ndas Scheckkarussell solange in Gang gehalten wurde, bis\nes zusammenbrach. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die danach gebotene Einordnung der Taten als jeweils gewerbsmäßig begangener Betrug zu einer Wertung als\nbesonders schwerer Fall geführt hätte (vgl. Fleischer NJW\n1976, 878; 1979, 248, 249).\n\n2. Ebenso bestehen durchgreifende Bedenken dagegen,\ndaß das Landgericht gegen den Angeklagten kein Berufsverbot verhängt hat.\n\n-5-\n\nInsoweit weist die Staatsanwaltschaft zu Recht\ndarauf hin, daß im Urteil des Landgerichts nähere Erörterungen dazu fehlen, ob vom Angeklagten bei weiterer\nAusübung seines Berufs erneut erhebliche Taten der in\n§ 70 Abs. 1 bezeichneten Art zu befürchten wären. Zu\neiner eingehenden Prüfung des künftigen Verhaltens des\nAngeklagten als Kaufmann bestand aber schon deshalb Anlaß, weil ihn auch die bisherigen, zum Teil einschlägigen\nVorverurteilungen sowie das zweimalige, jeweils auf fünf\nJahre befristete Berufsverbot als Baustoffgroßhändler\nnicht von den neuerlichen Straftaten abgehalten haben.\nHinzu kommt, daß ersichtlich auch die Strafkammer weitere\nähnliche Straftaten des Angeklagten für wahrscheinlich\nhält. Denn sonst hätte sie nicht als \"Alternative zu\nden bisher zweimal ausgesprochenen Berufsverboten von\njeweils fünf Jahren ... nur ein lebenslängliches Berufsverbot\" in Betracht gezogen. Gerade dadurch, daß die\nStrafkammer die Erteilung eines lebenslänglichen Berufsverbots (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StGB), das hier im übrigen\njedenfalls nicht zwingend geboten gewesen wäre, anspricht,\nstellt sie eine negative Gefährlichkeitsprognose für den\nAngeklagten auf. Wenn sie gleichwohl von der Verhängung\ndes Berufsverbots allein aus Gründen der Resozialisierung\ndes Angeklagten abgesehen hat, läßt das befürchten, daß\nsie der Gefahr, die vom Angeklagten bei weiterer Ausübung\nseines Gewerbes noch ausgehen kann, nicht das erforderliche\nGewicht beigemessen hat. Zwar hat der Tatrichter abweichend\nvon den sonstigen Grundsätzen des Maßregelstrafrechts bei\nder Verhängung des Berufsverbots einen Ermessensspielraum,\nso daß besondere Umstände des Falles berücksichtigt werden\nkönnen (Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 70 Rdn. 9); der\nUmstand allein, dem Angeklagten weitere Geschäftstätigkeit\nund damit auch Schadenswiedergutmachung zu ermöglichen,\nreicht dazu aber ebensowenig aus wie die Erwägung, der\n\nAngeklagte werde sich in ein Arbeitsverhältnis als Angestellter nicht mehr eingliedern können.\n\n3. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft\ngegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten\n\nSchwille ist mit der Aufhebung des landgerichtlichen Urteils im Rechtsfolgenausspruch gegenstandslos geworden.\n\nWoesner Herdegen Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-30/1-str-266-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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