{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-06-23_1_StR_283_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-06-23","aktenzeichen":"1 StR 283/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"9/4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 283/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorg REED zu: Tl. zevoren am Ge 15:\n\nin RB (Österreich), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n74\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n23. Juni 1981 gemäß §§ 44, 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 28. Oktober 1980 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\nder Angeklagte.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Urteil schildert nicht, unter welchen Umständen,\naus welchem Grund und mit welcher Vorstellung der Angeklagte von seinem Opfer abließ; mehr beiläufig wird (im\nRahmen der Beweiswürdigung) erwähnt, \"daß er den Bewußtlosen liegenließ\" (UA S. 16). Ungewiß bleibt daher, ob\nder vom Landgericht angenommene Totschlagsversuch beendet\n\n- 3 -\n\nwar und ob, falls dies zu verneinen wäre, dem Angeklagten\nstrafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) zugute käme. Der\nVersuch war beendet, wenn der Angeklagte, als er die Mißhandlungen einstellte, davon ausging, sein Handeln werde\nohne weiteres zum Tode des Opfers führen, oder wenn er über\nden Erfolg seines bisherigen Tuns im Zweifel war, den Eintritt des Todes aber für möglich hielt (vgl. BGH, Beschluß\nvom 15. Juni 1977 - 3 StR 193/77 und Urteil vom 20. Dezenmber 1979 - 4 StR 650/79 -).\n\nDamit hätte sich die Kammer näher befassen müssen. Der\nAngeklagte ließ den \"Bewußtlosen\" liegen, hatte also offenbar erkannt, daß sein Opfer noch lebte. Daß er es für möglich hielt, auch ohne weitere Mißhandlung werde der Tod eintreten, versteht sich nicht von selbst, zumal bei der starken alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten.\n\nDie neue Verhandlung wird Gelegenheit bieten, eingehender als bisher zu prüfen,ob der Angeklagte mit (bedingtem) Tötungsvorsatz handelte. Die bisher hierzu getroffenen\nFeststellungen sind nicht bedenkenfrei. Der Angeklagte\n\"mußte voraussehen, daß die schweren Schläge und die Messerstiche für sein Opfer tödlich sein konnten. Dies nahm er\naber zumindest billigend in Kauf\" (UA S. 8). Diese Formulierung läßt offen, ob der Angeklagte den möglicherweise\ntödlichen Erfolg vorausgesehen h a t „. Nur in diesem Fall\nkann er ihn gebilligt haben.\n\nDie im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen (UA S. 16) können diese Zweifel nicht völlig\nausräumen. Das Landgericht wertet den Umstand, daß der\nAngklagte den Bewußtlosen liegenließ, als Anzeichen\ndafür, daß er mit der tödlichen Wirkung seines Vorgehens\ngerechnet habe. Das ist unklar und bedarf, wie oben dargelegt, seinerseits der genaueren Untersuchung.\n\n- I\n\nSollte der Angeklagte wieder wegen versuchten Totschlags verurteilt werden, wird Gelegenheit bestehen,\nMängel bei der Strafzumessung, die das angefochtene Urteil aufweist, zu vermeiden. Das Urteil läßt nicht erkennen,\nob die Kammer sich bewußt war, daß § 213 StGB auch anzuwenden ist, wenn \"sonst ein minder schwerer Fall\" vorliegt,\nund daß in diesem Rahmen die verminderte Schuldfähigkeit\nzu beachten ist (BGHSt 16, 360; Beschluß vom 28. September\n1977 - 3 StR 344/77 -). Dem Urteil ist auch nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Landgericht die verminderte Schuldfähigkeit zum Anlaß genommen hat, gemäß § 49 StGB einen\nmilderen Strafrahmen zugrunde zu legen; denn obwohl verminderte Schuldfähigkeit und Versuch zweifache Milderung\ngestatteten, hat die Kammer ohne weitere Begründung nur einmal gemildert.\n\nWoesner Herdegen Ulsamer\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-23/1-str-283-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-23/1-str-283-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:29.747213+00:00"}}