{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-06-23_1_StR_256_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-06-23","aktenzeichen":"1 StR 256/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 256/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYavuz YgW: ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nGERD 555 ir 1GB (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Juni 1981, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nJS\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: ein\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Yavuz Y>\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberz-Fürth vom 4, Dezember 1980, soweit es ihn\n\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsnittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n22\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Yo\nwegen dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen des unerlaubten Erwerbs, der Abgabe und\ndes Handeltreibens von und mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der\nSachrüge Erfolg, so daß es einer Entscheidung über\ndie Verfahrensrüge nicht bedarf.\n\n1. Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte von seinem türkischen Landsmann KB von\n&. März 1980 bis Mitte Mai 1980 unentgeltlich Heroin\nzum eigenen Verbrauch (UA S. 4). Zwischen dem 10.\nund 15. Mai 1980 versteckte Kg mit Wissen des\nAngeklagten in dessen Wohnung jedenfalls mehr als\ndie bei der Wohnungsdurchsuchung am 28. Mai 1980\naufgefundenen 523,9 g Heroin.\n\nVon der über 523,9 g hinausgehenden, nicht mehr\nfeststellbaren Heroinmenge versorgte der Angeklagte\nsich selbst und die beiden Mitangeklagten ab Mitte\nMai bis 28. Mai 1980 in einem Umfang, daß sie täglich\nmehrere Male Heroin konsumieren konnten. Außerdem\nverkaufte der Angeklagte ab Mitte Mai bis 28. Mai\n1980 täglich Heroin an unbekannte Abnehmer mit Gewinn (UA S. 4/5), und zwar verkaufte er bis 20. Mai\n1980 (Installation eines Telefons in der Wohnung)\nregelmäßig bei Gängen in die Stadt FB. Av 20. Mai\n1980 telefonierte der Angeklagte täglich gegen Mittag\nmit Landsleuten, \"danach verschwand er für 10 bis 15\nMinuten im Bad und ging anschließend in die Stadt,\n\n-u-\n\num Heroin zu verkaufen. Welche Mengen der Angeklagte\nYBD zuf diese Weise verkaufte, war nicht festzustellen\" (UA S, 6).\n\n2, Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch\nwegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Die Strafkammer hat nicht beachtet, daß\nbei einer fortgesetzten Handlung grundsätzlich in den\nUrteilsgründen mitzuteilen ist, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte das Gericht ausgegangen ist (BGH, Beschluß vom 30. März 1977 - 3 StR\n52/77 -). Ferner hat das Landgericht nicht einen einzigen Einzelakt des fortgesetzten Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in seinen wesentlichen Merkmalen (Ort und Zeit der Tat, Käufer und\nMenge des veräußerten Heroins) geschildert. Auch bei\nVorliegen einer fortgesetzten Handlung ist das Gericht\ngrundsätzlich verpflichtet, jeden Einzelfall kurz zu\nidentifizieren (BGH, Urteil vom 11. Februar 1976 - 3 StR\n472/75 -), schon damit über seine rechtskräftige Aburteilung keine Zweifel auftreten können. Hiervon darf\n\nnur dann abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der\nMindestschuldumfan\n\nfr\nBALL UUD VO VAANn “sin BULL ViliT UI\n\nund ohne Beschreibung der Einzelakte entnehmen läßt\noder wenn die Tatzeit genau festliegt, deshalb Zweifel\nan der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und\nes ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der\nZahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n26. September 1980 - 4 StR 2/81 - m.w.N.). Bei einer\nVerurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln ist ferner anzugeben, von welcher\n\n-5-\n\nMindestmenge das Gericht ausgegangen ist (BCH,\nBeschluß vom 1. Oktober 1980 - 4 StR 547/80 -).\nDaran fehlt es hier. Schon dieser Rechtsfehler\nnötigt zur Aufhebung des gesamten Urteils.\n\nWoesner Herdegen Ulsamer\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-23/1-str-256-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-23/1-str-256-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:29.730165+00:00"}}