{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-06-23_1_StR_198_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-06-23","aktenzeichen":"1 StR 198/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 198/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Salvatore B mw aus NEED ,\ngeboren am BEE 1960 in AB (Italien), zur\n\nZeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: CEEEB u.a. -\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n34\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Salvatore\nBED wirä das Urteil des Landgerichts\nStuttgart vom 17. Oktober 1980, soweit es\nihn betrifft, im Ausspruch über die Rechtsfolge mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nSie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nBB wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIm Schuldspruch bleibt die Revision ohne Erfolg, weil\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.\n\nDagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolge der\nTaten nicht bestehenbleiben. Das Landgericht verhängt\ngegen den Angeklagten Jugendstrafe wegen der Schwere seiner\n\nSchuld (UA S. 22) und bemißt die Strafe auf fünf Jahre.\nEs hebt strafmildernd u.a. hervor, der Angeklagte sei\nnoch recht ungefestigt und leicht beeinflußbar, leide\nerheblich unter der Trennung von seiner Familie und sei\ndeshalb besonders strafempfindlich, zeige sich auch durch\ndie Untersuchungshaft stark beeindruckt, so daß bereits\njetzt ein gewisser erzieherischer Erfolg eingetreten sei.\nAndererseits habe der Angeklagte beträchtliche kriminelle\nEnergie aufgewandt und einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet.\n\nDiese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das\nLandgericht hinreichend berücksichtigt hat, daß auch\nbei schwerer Schuld auf Jugendstrafe nur in dem Umfang\nerkannt werden darf, wie dies aus erzieherischen Gründen\nerforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263;\nBeschlüsse vom 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80 und vom\n24. Februar 1981 - 1 StR 753/80 -). Gerade bei der Persönlichkeit des Angeklagten wären solche Überlegungen\ngeboten gewesen.\n\nWoesner Herdegen Ulsamer\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-23/1-str-198-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-23/1-str-198-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:29.715137+00:00"}}