{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-06-11_1_StR_303_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-06-11","aktenzeichen":"1 StR 303/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"E74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 303/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahntechniker Herbert R mE aus WEB, dort\ngeboren am EEE 1955, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\n-2- J2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. Juni 1981 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2, 3 StPO beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts München I\nvom 12. März 1981 wird aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 9. Dezember 1980\n\nwird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nIn Übereinstimmung mit den auch im übrigen zutreffenden\nDarlegungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift\nvom 5. Mai 1981 war das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 24, März 1981 in einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO\numzudeuten. Dieser führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil das Landgericht die Revision des Angeklagten\nzu Unrecht als unzulässig angesehen hat. Mit Schriftsatz des\nPflichtverteidigers Dr. Be vom 10. Dezember 1980 war das\nRechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und mit der RüÜ-\nge der Verletzung des materiellen Rechts auch wirksam begründet worden. Des förmlichen Antrags im Sinne von § 344 Abs. 1\nStPO bedurfte es nicht, weil nach dem Inhalt der Revisionsschrift nicht zweifelhaft ist, daß der Beschwerdeführer die\nAufhebung des gesamten Urteils begehrt (vgl. RGSt 56, 225;\nMeyer LR 23. Aufl. § 344 RdNr. 3/4).\n\nDas Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht wirksam erhoben. Im\nSchriftsatz vom 10. Dezember 1980 ist die Rüge der Verletzung\ndes formellen Rechts nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Der Schriftsatz vom 20. Februar 1981 ist nicht\nvom Pflichtverteidiger selbst, sondern in seinem Auftrag und\nin seiner Vertretung von Rechtsanwalt DEE unterzeichnet\nworden. Der bestellte Verteidiger kann seine Befugnisse jedoch\nnicht durch Untervollmacht auf einen anderen übertragen (Dünnebier LR 23. Aufl. § 142 RdNr. 10; Kleinknecht StPO 35. Aufl.\n$ ı42 RdNr. 6). Es kommt nicht darauf an, ob die Rechtsanwalt\nDrexler vom Angeklagten ursprünglich erteilte Vollmacht durch\nausdrückliche Niederlegung oder stillschweigende Entziehung\ndes Mandats erloschen ist oder ob sie fortbestand, weil er von\ndieser jedenfalls keinen Gebrauch machen wollte und ausdrücklich in Vertretung des Pflichtverteidigers gehandelt hat. Die\nmit Schriftsatz vom 24. März 1981 behaupteten Verfahrensverstöße sind erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und\ndamit verspätet geltend gemacht. Weil die Revision durch den\nSchriftsatz vom 10. Dezember 1980 fristgerecht begründet worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum\nZwecke der Nachholung von Verfahrensrügen nicht in Betracht.\nEine besondere Verfahrenslage, die eine Durchbrechung dieses\nGrundsatzes rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben (vgl.\n\nBGH NStZ 1981, 110 m. w. N.).\n\n-u- RL\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nHerdegen Kuhn Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-11/1-str-303-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-11/1-str-303-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:29.567998+00:00"}}