{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-06-11_1_StR_14_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-06-11","aktenzeichen":"1 StR 14/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 14/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Roland P EB, geboren am WEB 1955 in\nRE, zur Zeit in Haft,\n\n2, Sieglinde H EEE aus Te, geboren\nam Gun 1951 ir JG Ks. TED,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und - soweit er nach § 349 Abs. 2\n\nStPO entscheidet - auf dessen Antrag und nach Anhörung der\nBeschwerdeführer am 11. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2 vis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Pie wird\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil vom 9. Oktober 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des\nLandgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Pi»\nwird verworfen.\n\nDie Revision der Angeklagten HAb gegen das\n\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen. Sie hat die\nKosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen läßt zum Schuldspruch insgesamt, zum Strafausspruch bei der Angeklagten Heil keinen Rechtsfehler\nerkennen. Dagegen bedarf die Straffrage beim Angeklagten\nPesmiim neuer Verhandlung, weil das Landgericht den Antrag,\nden Angeklagten psychiatrisch begutachten zu lassen, zu\nUnrecht abgelehnt hat.\n\nOb die zwei Schläge auf den Kopf, die der Angeklagte\nim Jahre 1979 erlitt und die im einen Fall eine Gehirnerschütterung mit achttägiger stationärer Krankenhausbehandlung, im anderen Fall Benommenheit mit drei- bis\nviertägiger Bettruhe zur Folge hatten, für sich gesehen\nzu psychiatrischer Begutachtung nötigten, kann dahinstehen; denn jedenfalls überstieg die Beurteilung der\nFrage, ob diese Unfälle im Zusammenwirken mit den\nsonstigen hier in Betracht zu ziehenden Erkrankungen\ndes Angeklagten die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt haben könnten, die Sachkunde des Landgerichts.\nDie Erwägung, der Angeklagte sei zur Tatzeit voll schuldfähig gewesen, denn er sei planmäßig und zielstrebig vorgegangen und könne sich an die Tat genau erinnern, 1äßt\naußer acht, daß diese Umstände einer Beeinträchtigung des\nHemmungsvermögens nicht ohne weiteres entgegenstehen (vgl.\nBGHSt 1, 384; GA 1955, 271; Urteil vom 23. März 1977\n- 2 StR 8/77).\n\nIt\n\nNach Sachlage kann davon ausgegangen werden, daß der\nAngeklagte zur Tatzeit nicht schuldunfähig war, sondern nur\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) in Frage\nkommt. Deshalb bedarf die Sache nur zum Strafausspruch neuer\nVerhandlung.\n\nHerdegen RiBGH Kuhn ist erkrankt Maul\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\nHerdegen\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-11/1-str-14-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-11/1-str-14-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:29.550442+00:00"}}