{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-06-02_1_StR_269_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-06-02","aktenzeichen":"1 StR 269/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 269/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Industriekaufmann Horst Demi» aus\nNE, geboren am Gimp 1939 in Desiiiiiiiim,\n\n2. den Croupier Werner S HB aus wen, geboren\nam U 19.6 in 1ssuuuiiii,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen Verabredung zu einem Verbrechen u.a.\n\nK\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am\n2. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. 1. Auf die Revision des Angeklagten\n\nII.\n\n2.\n\nDUgEEEEn wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Dezember\n1980, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der wegen Betrugs verhängten Einzelstrafe sowie: der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nMünchen I zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nDEE und die Revision des Angeklagten\nSCEMD gegen das genannte Urteil werden\nverworfen.\n\nDer Angeklagte SW trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1. Die gegen den Angeklagten BEINE wegen Betrugs\nverhängte Einzelstrafe kann keinen Bestand haben, weil\ndas Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 48 StGB) bejaht hat.\n\n- 3.\n\nDie letzte Tat, wegen der der Angeklagte durch\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 24. Februar\n1966 verurteilt worden war, war ein zwischen dem\n25. und 30. Juli 1965 begangener Einmietbetrug;\ndie verhängte Gesamtgefängnisstrafe verbüßte der\nAngeklagte bis zum 24. November 1968. Erste Tat,\nwegen der der Angeklagte am 2. August 1974 durch\ndas Amtsgericht München erneut verurteilt wurde,\nwar eine am 14. Dezember 1973 begangene Urkundenfälschung. Daraus ergibt sich, daß die durch das\nUrteil vom 24. Februar 1966 abgeurteilten Taten\nfür die Frage des Rückfalls außer Betracht bleiben\nmüssen, weil Rückfallverjährung eingetreten ist\n(§ 48 Abs. 4). Ebensowenig lassen sich die Voraussetzungen des Rückfalls aus den Verurteilungen vom\n2. August 1974 und 25. Juli 1975 entnehmen, denn\ndas Urteil des Amtsgerichts München vom 2. August\n4974 wurde in das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Juli 1975 einbezogen und eine Gesamtstrafe gebildet, so daß es sich insoweit nur um eine\neinzige Verurteilung handelt (§ 48 Abs. 3 Satz 1 StGB).\n\nWegen der Aufhebung der wegen Betrugs verhängten\nEinzelstrafe kann auch die gegen den Angeklagten BEB-\nwem verhängte Gesamtstrafe keinen Bestand haben.\n\n0\n-L-\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nDee und die Revision des Angeklagten SB\nwaren als unbegründet zu verwerfen; insoweit hat\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen\nSachrügen keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-02/1-str-269-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-02/1-str-269-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:29.203631+00:00"}}