{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-06-02_1_StR_235_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-06-02","aktenzeichen":"1 StR 235/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 235/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Helmut L iii\neus KB, dort geboren am iii 1949,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nFRA\n\n- 2>_\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Juni 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. I»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Würzburg\nvom 30. Oktober 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nII\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung, rechtlich zusammentreffend mit Entführung gegen\nden Willen der Entführten und Körperverletzung, zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein\neingezogen und die Sperrfrist für die Neuerteilung der\nFahrerlaubnis auf ein Jahr und sechs Monate festgesetzt.\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß der\nAngeklagte nicht wegen Vergewaltigung verurteilt worden\nist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die\nNebenklägerin gegen ihren Willen mit seinem Kraftfahrzeug\nan einen entlegenen Ort gebracht und dort unter Gewaltanwendung zu außerehelichen sexuellen Handlungen gezwungen.\nDie anschließenden Vorbereitungen des Angeklagten zur\nDurchführung des Geschlechtsverkehrs ließ die Nebenklägerin\nüber sich ergehen, \"weil sie Angst hatte und erkannte,\ndaß sie dem Angeklagten ausgeliefert war\" (UA S. 9).\n\nIhre nur noch zaghaften Versuche, die Durchführung des\nGeschlechtsverkehrs zu verhindern, konnte der Angeklagte\n\"ohne Mühe\" überwinden. Die Nebenklägerin brachte wiederholt zum Ausdruck, daß sie mit dem Geschlechtsverkehr\nnicht einverstanden war, sie weinte und forderte den Angeklagten auf, sie in Ruhe zu lassen.\n\n2. Unter solchen Umständen lag die Annahme einer\nVergewaltigung näher als ihre Verneinung. Die Strafkammer\ndurfte sich nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen, \"eine\nVerurteilung wegen Vergewaltigung kam nicht in Betracht\"\n(UA S. 18). Der Tatbestand des § 177 StGB kann auch dann\nerfüllt sein, wenn eine frühere, nicht zur Erzwingung des\n\nGeschlechtsverkehrs erfolgte Gewaltanwendung fortwirkt,\ndas Opfer also nur aus Furcht vor weiteren Gewaltanwendungen keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet (vgl.\nBCH, Urteil vom 20. November 1975 - 4 StR 538/75; Urteil\nvom 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76; Urteil vom 18. August 1977\n- 4 StR 176/77). Das Landgericht hätte darlegen müssen,\nweshalb hier die voraufgegangenen Gewaltanwendungen bei\nder Erduldung des Geschlechtsverkehrs nicht mehr fortgewirkt haben. Wenn die Strafkammer ausführt, es habe nicht\nfestgestellt werden können, daß die Nebenklägerin \"sich\n\n- auch - deshalb nicht mehr wehrte, weil sie zuvor unter\nKraft(Gewalt-)Anwendung vom Angeklagten zur Ausführung\ndes Mundverkehrs veranlaßt worden war und daß der Angeklagte sich dessen bewußt war\" (UA S. 9), so ist dies mit\ndem festgestellten Rahmengeschehen und den übrigen Feststellungen nicht vereinbar.\n\n3, Die bisherigen Feststellungen geben dem Senat\nkeine sichere Grundlage für die mit der Revision der Staatsanwaltschaft und offenbar auch von der Nebenklägerin er-\n\nstrebte Ergänzung des Schuldspruchs. Das Urteil ist\n\ndeshalb insgesamt aufgehoben worden.\n\nPikart Herdegen\nMaul Foth\n\nUlsamer\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-02/1-str-235-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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