{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-06-02_1_StR_220_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-06-02","aktenzeichen":"1 StR 220/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 220/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHartmut K > aus Ve, geboren am\nEEE 1937 in Zap,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nIF\n\n- 2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juni 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EP bei der Verkündung\nals Vertteter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEE> aus Tee\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Konstanz\nvom 31. Juli 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch\n\n1. der wegen fortgesetzten Betruges in\nTateinheit mit fortgesetztem Vergehen\ngegen das Heilpraktikergesetz verhängten Einzelstrafe;\n\n2. der Gesamtstrafe.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat\nauch über die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft zu befinden,\n\nIII. Die Revision des Angeklagten wird\nverworfen. Er hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit forgesetztem Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz, wegen Betruges in\nweiteren fünf Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift mit ihrer auf die\nSachbeschwerde gestützten Revision das Urteil insoweit\nan, als das Landgericht den fortgesetzten Betrug nicht\nals besonders schweren Fall (§ 263 Abs, 3 StGB) gewertet,\naußerdem in einigen Einzelfällen des fortgesetzten Betruges (We, Dem und SEP) nicht zugleich Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz angenommen hat. Die\nStaatsanwaltschaft begehrt Klarstellung, daß der Angeklagte in den genannten Einzelfällen gegen das Heilpraktikergesetz verstoßen hat, und beantragt Aufhebung des\n\n- bh -\n\nUrteils im Ausspruch der betreffenden Einzelstrafe\nund der Gesamtstrafe. Die vom Generalbundesanwalt\nvertretene Revision hat im Ergebnis Erfolg.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich gegen\ndas Urteil insgesamt. Sie rügt vergeblich die Ver-\n\nletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die 21jährige Ursula Wurz litt an einer schweren\nNeurose, auf Grund deren sie seit Jahren das Haus nur\n. noch in seltenen Fällen verließ. Auf Anraten des behandelnden Nervenarztes, der die Hinzuziehung eines Psychologen für erforderlich hielt, suchte Frau We zusammen\nmit ihrer Mutter am 2. Oktober 1978 den Angeklagten auf.\nEr ließ sich die Probleme ausführlich schildern und kündigte an, Frau W® mit Hilfe von Psychotherapie, Entspannung und Desensibilisierung zu behandeln; außerdem\nunterzog er Frau We mehreren Tests, u.a. dem Baumtest.\nDer Angeklagte faßte hierbei eine länger dauernde Behandlung, jedenfalls bis \"Ende des Jahres\" (UA S. 25), ins Auge.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe\nhier deshalb keine Heilbehandlung im Sinne von 88 5, 1\nAbs. 2 HeilprG ausgeübt, weil er noch keine Behandlungsmaßnahme eingeleitet gehabt habe, durch die eine nicht\nnur geringfügige Gefährdung der Gesundheit hätte eintreten können, geht fehl. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß das Heilpraktikergesetz\nauch solche Gefahren erfaßt, die durch die erfolgte\n\"Behandlung\" mittelbar, nämlich durch die Verzögerung\nder gebotenen ordentlichen Behandlung, eintreten können\n\n-\n\nSF\n\n-5-\n\n(BGH NJW 1978, 599). Zur \"Behandlung\" gehört auch schon\ndie Feststellung der Krankheit und der Krankheitsgeschichte (vgl. Gillhausen, Das Berufsrecht der Heilpraktiker, 1953, S. 52). Daß der Angeklagte seine\nTätigkeit nicht fortsetzen konnte, weil Frau WW\nnoch am gleichen oder am folgenden Tag von der Behandlung zurücktrat und dies dem Angeklagten mitteilte, ändert nichts daran, daß er entgegen § 5\nHeilprG Heilkunde ausgeübt hat. Die beabsichtigte\nund auch begonnene Heilbehandlung, die sowohl ärztliches Fachwissen zur Voraussetzung hat als auch\n\n- und sei es nur mittelbar durch Verzögerung - Gefahr\nfür den Patienten mit sich bringen kann, wird nicht\ndadurch straflos, daß der Patient schon nach kurzer\nZeit, entgegen dem Willen des Behandelnden, die Behandlung abbricht.\n\n2. Gleiches gilt im Fall der 15jährigen Eveline\nDemi, die von ihrer Mutter dem Angeklagten deshalb vorgestellt wurde, weil sie sich immer wieder\nmit Selbstmordabsichten trug. Auch hier erforschte\nder Angeklagte durch zweimalige Befragung des Mädchens\ndie Krankheit und kündigte eine \"Tiefenanaliyse\" sowie\nzahlreiche Tests an. Dadurch übte er entgegen § 5\nHeilprG die Heilkunde aus, auch wenn es zu einer Fortsetzung der Behandlung nicht kam, weil der Vater des\nMädchens Bedenken hatte.\n\n3. Dagegen stellt sich das Verhalten des Angeklagten\ngegenüber dem 10jährigen Robert SB nicht als Ausübung der Heilkunde dar. Daß der Junge seit Jahren unter\n\n-6-\n\nAsthma litt, ergab sich beiläufig, als der Angeklagte\nmit den Eltern Sci wegen der beabsichtigten\nMathematiknachhilfe für den 12jährigen Bruder\nChristian SW verhandelte. Zwar erklärte der\nAngeklagte, es sei \"kein Problem, Asthma zu heilen,\nman könne da psychologisch etwas machen\" (UA S. 30),\nund berechnete auch die hierfür entstehenden Kosten,\ndoch entfaltete er tatsächlich keinerlei Behandlungstätigkeit, sondern ließ die Brüder, als sie zu den\nvereinbarten Terminen zu ihm kamen, wegen anderweitiger Beschäftigung \"unbeaufsichtigt malen\" (UA S. 31).\nDas genügt nicht, um den Tatbestand des § 5 HeilprG\nzu erfüllen.\n\n4. Sowohl im Fall W@W# wie im Fall Bendisch reicht\ndie Schilderung des Landgerichts aus, um einen Verstoß\ngegen § 5 HeilprG festzustellen; erneuter Verhandlung\nbedarf es nicht. Eine Änderung des Schuldspruchs ist\nnicht geboten, es ändert sich nur der Umfang der Schuld.\nDa nicht auszuschließen ist, daß die wegen des fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen das\nHeilpraktikergesetz verhängte Einzelstrafe davon beeinflußt sein kann, daß in den Fällen WEB und Deiiiin\nkein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz angenommen\nwurde, sind die insoweit verhängte Einzelstrafe und\ndie Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer\ndie Frage des besonders schweren Falles im Sinne von\n§§ 263 Abs. 3 StGB neu zu prüfen haben.\n\n-7- PLA\n\nIII. Revision des Angeklagten\n\n1. Die Rüge, das Urteil sei nicht rechtzeitig\nzu den Akten gebracht worden, ist nicht in zulässiger\nWeise erhoben. Die Revision gibt weder die Zahl der\nVerhandlungstage an - die Mitteilung, die Hauptverhandlung habe vom 1. bis 31. Juli 1980, also 31 Tage,\ngedauert, ist offensichtlich unrichtig - noch teilt\nsie mit, wann das Urteil zu den Akten gelangt ist.\nDas genügt den Anforderungen nicht (vgl. BGHSt 29,\n43 und 203).\n\n2. Soweit die Verteidigung die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ergibt die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Anhalt für fehlerhafte Rechtsanwendung.\n\nPikart Herdegen - Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-02/1-str-220-81","cited_norms":[{"jurabk":"HeilprG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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