{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-06-02_1_StR_176_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-06-02","aktenzeichen":"1 StR 176/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SL\n\nBUNDESGERICHTSHOF -\n\n1 StR 176/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gastwirt Peter W EEE aus\n\ngeboren am EB 1942 in DEE,\n\n2. die Säuglingspflegerin Elvira H\nohne festen Wohnsitz, geboren am WB 1955 in\nEEE\n\n,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nIL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung der Beschwerdeführer am 2. Juni 1981 gemäß § 349\nAbs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten WIENER\nund He wird das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 7. November 1980 in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revisionen, an eine andere Strafkamner des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch gegen\ndie Angeklagte HB dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln entfällt.\n\nGründe:\n\n1.a) Nach den getroffenen Feststellungen hat der\nAngeklagte WED ab Sommer 1977 Heroin zunächst ausschließlich zum Eigenverbrauch erworben; erst als sein\nLieferant Maul am 28. August 1977 Deutschland verließ,\nübernahm er dessen \"Heroingeschäft\" und betrieb nun neben\nfortgesetztem Erwerb zum Eigenverbrauch auch den Handel\nund die Abgabe von Betäubungsmitteln (UA S. 3 - 5). Als\nder Angeklagte mit dem Handeltreiben begann, war er bereits süchtig; seine Schuldfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt erheblich eingeschränkt (UA S. 33).\n\nDie Angeklagte HER nahm zunächst Heroin,\num es zu probieren; in der Folgezeit wurde sie süchtig.\nIn den Jahren 1978 und 1979 verkaufte sie an Abnehmer\ndes Angeklagten Wim in dessen Abwesenheit Heroin;\ndaß sie auch unentgeltlich abgegeben hätte, ist nicht\nfestgestellt (UA S. 11). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß\nauch die Angeklagte Hip erst mit dem Handeltreiben\nbegann, als sie bereits süchtig war.\n\nb) Diese Feststellungen tragen die Annahme des\nLandgerichts nicht, die Angeklagten hätten sich jeweils\naufgrund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes des unerlaubten Erwerbs, der unerlaubten Abgabe und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig\ngemacht (UA S. 10, 32). Vielmehr ergibt sich daraus, daß\ndie Angeklagten jeweils zunächst den Gesamtvorsatz gefaßt\nhatten, Heroin zum Eigenverbrauch zu erwerben. Zu einem\nspäteren Zeitpunkt - WEEEEmED am 20. August 1977,\nHinrichsen im Jahre 1978 - begannen sie dann aufgrund eines\nneu gefaßten Gesamtvorsatzes mit dem Handeltreiben,\nWe auch mit der Abgabe von Heroin. Dieser neue\nGesamtvorsatz ist nicht nur eine Erweiterung des ursprünglich auf Erwerb gerichteten Vorsatzes; zwar kann ein Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der ursprünglich geplanten\nEinzelhandlungen auf zusätzliche Taten erweitert werden\n(BGHSt 23, 33), doch muß es sich um gleichartige Taten\nhandeln, was bei Erwerb zum Eigenverbrauch und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht der Fall ist. Die danach\nvorliegenden zwei fortgesetzten Vergehen der Angeklagten\ngegen das Betäubungsmittelgesetz stehen jedoch (vgl. BGH,\nUrteil vom 18. März 1981 - 3 StR 68/81) in Tateinheit,\nda We nach den Feststellungen verschiedentlich\n\nZA\n\nUu-\n\ndurch eine Handlung Heroin zur Weiterveräußerung und zum\nEigenverbrauch erwarb; die Angeklagte Hinrichsen übte\nJedenfalls während der jeweiligen längerdauernden Abwesenheit von Willigeroth Besitz über das vorhandene\nHeroin aus, mit dem sie sowohl Handel trieb als es ersichtlich auch zum Eigenverbrauch verwendete.\n\n2. Durch die unzutreffende Annahme jeweils nur einer\nfortgesetzten Handlung können die Angeklagten hier auch\nbeschwert sein.\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB\nvon dem Zeitpunkt ab, an dem die Angeklagten süchtig geworden waren, bejaht und diesen Umstand auch bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt (UA S. 33, 36); eine\nStrafrahmensverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB\nhat es jedoch abgelehnt, weil die Angeklagten bei Beginn\nihrer - nach Meinung des Landgerichts eine fortgesetzte\nTat bildenden - Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz\nnoch nicht rauschgiftsüchtig waren. Richtig hätte jedoch\ndie Frage der Strafrahmensverschiebung für jede der fortgesetzten Taten gesondert geprüft und entschieden werden\nmüssen mit der Folge, daß für das fortgesetzte unerlaubte\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln - bei WB in\nTateinheit mit fortgesetzter Abgabe von Betäubungsmitteln\nund Hehlerei - der Strafrahmen gemäß §§ 11 Abs. 1, 4 BetMG,\n21, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB anwendbar ist, während es für\nden fortgesetzten Erwerb von Heroin, da - soweit bisher ersichtlich - hier ein besonders schwerer Fall nicht vorliegt, beim Strafrahmen des § 11 Abs. 1 BetMG verbleibt.\n\nDavon ausgehend hätte das Landgericht gemäß § 52\nAbs. 2 Satz 1 StGB die Strafe nach dem Gesetz bestimmen\nmüssen, das die schwerste Strafe androht; das wäre nach\n\nder gebotenen konkreten Betrachtungsweise trotz der Milderung nach 88 21, 49 Abs. ? Nr. 2, 3 StGB die Verurteilung\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - bei Weg»\nin Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln und Hehlerei\nbei einem Strafrahmen von 3 Monaten bis 7 Jahren 6 Monate\ngewesen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das\nLandgericht bei Zugrundelegung dieses Strafrahmens, auch\nbei der - insbesondere nach § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB - gebotenen Berücksichtigung der Verurteilung wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln zu einer milderen Bestrafung\nder Angeklagten gekommen wäre.\n\n3. a) Der Senat stellt daher den Schuldspruch dahin\nrichtig, daß der Angeklagte WEB hinsichtlich des\nTatkomplexes Heroin des unerlaubten Handeltreibens mit\nund der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln, rechtlich\nzusammentreffend mit Hehlerei, in Tateinheit mit unerlaubten\nErwerb von Betäubungsmitteln, die Angeklagte HN des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig\nist; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich die\nAngeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf ersichtlich\nnicht anders hätte verteidigen können. Eine Änderung des\nUrteilstenors bedarf es jedoch nur insoweit, als die nicht\nvon den Feststellungen getragene Verurteilung der Angeklagten He wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in Wegfall kommen muß.\n\nb) Die Änderung des Schuldspruchs führt bei dem\nAngeklagten Weib zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, bei der Angeklagten HP zur Aufhebung\nder gegen sie verhängten Strafe. Zwar ist die gegen\nWEB weiter verhängte Einzelstrafe wegen Abgabe\neiner falschen Versicherung an Eides Statt von dem dargelegten Mangel nicht unmittelbar betroffen, doch kann\n\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen\nwerden, daß sich die gegen diesen Angeklagten wegen\nVergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängte\nEinsatzstrafe auch auf diese Strafe ausgewirkt hat.\n\n4. a) Im übrigen sind die gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen sachlich-rechtlichen Rügen der\nAngeklagten offensichtlich unbegründet.\n\nb) Eines Eingehens auf die von der Angeklagten\nHinrichsen erhobenen Verfahrensrügen bedurfte es nicht,\nweil deren Beanstandung - unterlassene Strafrahmensverschiebung nach §§ 21, 49 StGB - durch die sachlich-rechtliche Prüfung erledigt ist.\n\nVRiBGH Pikart ist wegen Urlaubs\nortsabwesend und daher verhindert\nzu unterschreiben.\n\nHerdegen Herdegen Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-02/1-str-176-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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