{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-05-27_1_StR_629_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-05-27","aktenzeichen":"1 StR 629/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ss\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 629/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arzt Dr. Ricardo G ib aus Mile,\ngeboren am EEEEEB 1950 in CD (Kolumbien).\n\n2. den agdänten Carl-Heinz RR»\naus eboren am\nEL (Chile),\n- beide zur Zeit in Haft -\n\nSachbezeichnung: Ruiz u.a.\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n45\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Mai 1981, auf Grund der Hauptverhandlung vom\n26. Mai 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nFür den Angeklagten Dr. GEW» Rechtsanwalt\nDr. EEE aus Neun\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nDr. CD und Co wird das\nUrteil des Landgerichts München I\nvom 21. Mai 1980 im Strafausspruch,\nsoweit er die Beschwerdeführer betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nF>5\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nCastritius wird verworfen.\n\nIV. Die Einziehungsanordnung bleibt aufrechterhalten; sie wird jedoch dahin gefaßt,\ndaß eingezogen sind: 5096,9 g Kokain,\n\neine Reisetasche und eine Waage.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln den Angeklagten Dr. CB zu\neiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten,\nden Angeklagten CmEEEB zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Dr. Ci greift mit\nseiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision das\nUrteil mit der Sachrüge an; sein Rechtsmittel hat in\ndiesem Umfang Erfolg. Ci wendet sich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen das Urteil insgesamt;\nseine Revision führt zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen\nStrafausspruchs.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Dr. Gesund\n\nDas Landgericht hat im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen den Angeklagten Dr. GEB als den\nVermittler des Lieferanten gesehen, \"der sich in\nDeutschland langfristig auf die geschäftige Suche\nnach Abnehmern begibt\" (UA S. 66). Ob der letztgenannte\nRelativsatz sich auf den Lieferanten Alberto Peg\nCHE oder den Angeklagten bezieht, ist jedoch unklar;\nnach dem Sachzusammenhang ist zumindest nicht auszuschließen, daß der Vorwurf geschäftiger Suche nach\nAbnehmern gegen den Angeklagten erhoben wird. Ein\nsolcher Vorwurf findet indessen in den Feststellungen\nkeine Stütze. Danach war es vielmehr so, daß Dr. Ges\nim Januar 1979 zufällig in Hamburg mit einem Puertoricaner\nzusammengetroffen war, der für die amerikanische Rauschgiftbehörde DEA tätig war. Dieser Mann ließ Interesse\nan der Lieferung einer größeren Menge Kokain erkennen;\nder Angeklagte ging darauf ein und setzte sich deshalb\nmit einem südamerikanischen Bekannten in Verbindung,\nvon dem er gehört hatte, er könne möglicherweise Kokain\nbeschaffen, was diesem nach Einschaltung weiterer\nBeteiligter auch gelang (UA S. 17 £ff.). Davon, daß der\nAngeklagte nach weiteren Abnehmern gesucht hätte, ist\nnirgends die Rede. Damit hat das Landgericht im Rahmen\nseiner Strafzumessung dem Angeklagten eine Rolle zugewiesen, die er so nicht innegehabt hat. Schon aus\ndiesem Grunde kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben.\n\nEines Eingehens auf die weiteren Angriffe des\nBeschwerdeführers gegen die Strafzumessungserwägungen\ndes Landgerichts bedarf es damit nicht.\n\nIS\n\nII. Die Revision des Angeklagten Castritius\n\n1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\na) Gegen die Aufklärungsrüge, mit der die Revision\nbeanstandet, daß der Zeuge Abraham Reichstadt nicht\nvernommen worden sei, bestehen bereits hinsichtlich\nder aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Erfordernisse Bedenken, weil sich das von dieser Vernehmung\nnach Meinung des Beschwerdeführers zu erwartende Beweisergebnis allenfalls aus dem Zusammenhang des Revisionsvortrags entnehmen läßt.\n\nJedenfalls ist die Rüge aber unbegründet. Der Beweisamtrag des früheren Mitangeklagten C gguuuiimunmuniiE>\nbetraf ein Randgeschehen zwischen ihm und Reichstadt;\nselbst wenn die von der Revision dazu behauptete Sachverhaltsschilderung des Angeklagten Dr. GEBE von\nReichstadt bestritten worden wäre, hätte das nicht zu\ndem Schluß gedrängt, Dr. GB habe die Tatbeteiligung\ndes Angeklagten CB, die dieser im Grunde eingeräumt hatte und die auch von dem früheren Mitangeklagten\nQuiros RB so bestätigt worden war (UA S. 47 f. 0),\nunrichtig geschildert. Für das Landgericht bestand daher\nkeine Veranlassung, im Verfahren gegen den Angeklagten\nCastritius Abraham Reichstadt als Zeugen zu vernehmen.\n\nb) Die weiter auf § 244 Abs. 2 gestützte Rüge,\ndas Landgericht habe es unterlassen, einen Sachverständigen zur Gefährlichkeit der Droge Kokain zu vernehmen, ist unbegründet. Das Landgericht hat zu dieser\n\nFrage den Sachverständigen Dr. A@MMB vernommen. Das\nVorbringen des Beschwerdeführers, dem Sachverständigen\nhabe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt,\n\nfindet im Urteil keine Stütze. Die Mitteilung des\nSachverständigen, \"daß auch in seiner Klinik gegenwärtige Erfahrungen über Kokainabhängigkeit noch nicht\n\nin einem statistisch relevanten Maße bestehen\" (UA S. 67),\nbezieht sich - wie aus der Verwendung des Wortes \"auch\"\nersichtlich - auf den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft\nüberhaupt.\n\n2. a) Der_Schuldspruch des gegen CiEEEED\nergangenen Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Insbesondere zeigt entgegen der Auffassung der\nRevision der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe eindeutig, daß dem Angeklagten Cesb nur die Menge\nKokain (ca. 2,7 kg) angelastet wurde, an deren Transport\nund Verpackung er sich beteiligt hatte (UA S. 27, 28).\n\nb) Dagegen kann die gegen CE ausgesprochene\nStrafe schon deshalb keinen Bestand haben, weil das\nLandgericht sie in Beziehung zu der gegen Dr. Gem\nverhängten, vom Senat aufgehobenen Strafe gesetzt hat\n(UA S. 76). Im übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen,\ndaß der Angeklagte CE nicht, wie ihm in den\nStrafzumessungserwägungen angelastet wird, den Transporteur bezahlt hat (UA S. 76); nach den Feststellungen\nzum Tatgeschehen hatte er den früheren Mitangeklagten\nCB hinsichtlich des versprochenen Lohns auf den\nZeitpunkt des Geldeinganges seitens der Käufer vertröstet (UA S. 27). Undeutlich bleibt, welche Bedeutung\n\nLS”\n\nbei der Strafzumessung die Strafkammer der \"großen\nVerschlossenheit\" dieses Angeklagten beigemessen\nhat, die sie \"an verschiedenen Stellen der Hauptverhandlung ebenfalls glaubte feststellen zu können\"\n(UA S. 76).\n\n3. Bedenken bestehen gegen die Einziehungsanordnung,\nda diese die einzuziehenden Gegenstände nicht so genau\nbezeichnet, daß bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herbeigeführt wird (vgl. BGHSt 8, 205, 211).\n\nBei der Einziehung von Betäubungsmitteln ist insbesondere\ndie Angabe der einzuziehenden Menge erforderlich (BGH,\nBeschluß vom 13. April 1978 - 4 StR 60/78). Doch kann\nhier die erforderliche Ergänzung auf Grund der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 7. September 1978 - 4 StR 434/78).\n\nkart Herdegen Kuhn\n\nMaul Schikora\n\nD+\nzu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-27/1-str-629-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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