{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-05-26_1_StR_48_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-05-26","aktenzeichen":"1 StR 48/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(nur VI. ohne 1. b)\n\nStPO 1975 § 338 Nr. 8, § 147 Abs. 1, § 199 Abs. 2 Satz 2;\nGG Art. 103 Abs. 1\n\nZur Frage einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung\ndurch Ablehnung des Antrags auf Beiziehung von Spurenakten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\n(nur VI. ohne 1. b)\n\nStPO 1975 § 338 Nr. 8, § 147 Abs. 1, § 199 Abs. 2 Satz 2;\nGG Art. 103 Abs. 1\n\nZur Frage einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung\ndurch Ablehnung des Antrags auf Beiziehung von Spurenakten.\n\nBGH, Urt. v. 26. Mai 1981 - 1 StR 48/81 - LG München II -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 48/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dieter Z WED aus ME, geboren an m\n“EEE 1942 in CHE (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen erpresserischen Menschenraubs u. a.\n\nDer 1. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Mai 1981 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nKuhn, |\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dei\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\ndie Rechtsanwälte lb und Dr. EEE aus VEREREEED\n\nals Verteidiger,\n\ndie Rechtsanwälte WED EB und Dr. EREEEEN> CE\naus Bus\n\nfür Nebenkläger und Adhäsionskläger,\n\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II\nvom 9. Juni 1980 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels sowie die dem Nebenkläger\nund dem Adhäsionskläger durch das\nRechtsmittel erwachsenen notwendigen\nAuslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen erpresserischen Menschenraubs\nin Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von 15 Jahren und zur Zahlung von Geldbeträgen an\nden Nebenkläger und an den Adhäsionskläger verurteilt worden. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen\nRechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nA) Verfahrensbeschwerde.\n\nI. Der Angeklagte macht geltend, das Tatgericht habe\nseine Verurteilung auch auf tatsächliche Umstände gestützt,\ndie der Sachverhaltsschilderung in der zugelassenen Anklage\nnicht zu entnehmen gewesen seien, nämlich darauf, daß er\neinen VW-Kastenwagen gehabt und daß es sich bei diesem Wagen um das Entführungsfahrzeug gehandelt habe. Er sei von\nden neuen, die Tatfrage betreffenden Überlegungen des Gerichts überrascht worden.\n\nDas Vorbringen des Angeklagten trifft nicht zu. Wie er\neinräumt, hat die Anklageschrift im wesentlichen Ergebnis\nder Ermittlungen unter der Überschrift \"Weitere den Angeklagten belastende Umstände\" erwähnt, daß er im Dezember\n1976 (also zur Tatzeit) im Besitze eines Kastenwagens war.\nDie Erwähnung besagte, daß die Anklagebehörde den Kastenwagen mit dem Entführungsfahrzeug in Verbindung brachte.\nDie Urteilsgründe ergeben, daß der Kastenwagen, sein Aussehen, seine Ausstattung, andere ihn betreffende Einzelheiten und der Zeitpunkt, zu welchem er auf dem Werkstattgelände des Angeklagten stand, Gegenstand eingehender Befragung des Angeklagten, von Zeugenvernehmungen und von\nErklärungen nach § 257 Abs. 1 StPO war (UA S. 155 bis 162).\nDer Angeklagte hat insbesondere auch zu dem \"Identitätsindiz\"\n\nder Sperrholztrennwand Stellung genommen (UA S. 160).\n\nAus der Erwähnung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen folgt, daß es bei den Erörterungen und Beweiserhebungen, die den VW-Kastenwagen betrafen, nicht um einen\nneuen Umstand ging. Aus der Rolle, die das Fahrzeug in der\nHauptverhandlung gespielt hat, kann nur der Schluß gezogen\nwerden, daß der Angeklagte und seine Verteidiger nicht im\nunklaren darüber sein konnten, daß der Kastenwagen von wesentlicher Bedeutung in den die Tatfrage betreffenden Überlegungen des Gerichts war. Ausdrückliche Hinweise darauf\nhätten sich selbst dann erübrigt, wenn die Anklageschrift\ndas Fahrzeug nicht als \"weiteren belastenden Umstand\" aufgeführt hätte. Wie die Beweiswürdigung im einzelnen aussehen würde, brauchte und konnte das Tatgericht nicht in Vorwegerklärungen darlegen (vgl. BGHSt 28, 196, 198; BGH, Urt.\nvom 11. November 1980 - 1 StR 527/80).\n\nII. Der Angeklagte ist der Ansicht, daß die Beschlüsse,\ndurch welche die Ablehnungen des als Sachverständigen zugezogenen Kriminalhauptkommissars IB als unbegründet\nzurückgewiesen worden sind, dem Gesetz widersprechen.\n\nDas erste Ablehnungsgesuch war darauf gestützt, daß der\nSachverständige Angehöriger des Bayerischen Landeskriminalamts sei, der Behörde, die die polizeilichen Ermittlungen\ngeführt habe, daß er also auf Ersuchen seiner eigenen Behörde als Gutachter tätig geworden sei und daß er als\nHilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ihren Weisungen unterliege,\n\nDieses Ablehnungsgesuch hat die Strafkammer mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Sachverständige der\n\nErmittlungsgruppe nicht angehörte und seit Jahren nicht\n\nin der Ermittlungsabteilung des Landeskriminalants, sondern als Verwaltungsbeamter im kriminaltechnischen Dienst\ntätig sei. Angesichts der strengen organisatorischen Trennung der Ermittlungsabteilung und der kriminaltechnischen\nAbteilung sei es ohne Bedeutung, daß das Landeskriminalamt\ndie Ermittlungen zu führen hatte. Ein Ausschließungsgrund\nnach § 22 Nr. 4 StPO liege nicht vor. Auch die Besorgnis\nder Befangenheit bestehe nicht.\n\nDie tatsächlichen Gesichtspunkte, auf welche diese Begründung gestützt ist, werden von der Revision nicht in\nFrage gestellt. Die rechtlichen Folgerungen, die in ihr\ngezogen werden, sind nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 18,\n214, 216/217; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 74 Ran. 6 m.w.\nN.).\n\nAuf das zweite Ablehnungsgesuch und die Entscheidung,\ndie dazu getroffen worden ist, kann nicht eingegangen werden, weil die Revisionsbegründung in diesem Punkte den\nAnforderungen nicht genügt, die in § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO gestellt werden: Sie teilt die Gründe des zurückweisenden Beschlusses nicht mit.\n\nIII. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht der\nAngeklagte darin, daß die Strafkammer dem Antrag auf nochmalige Vernehmung des Zeugen Mi \"im Rahmen der von\nder Verteidigung bereits beantragten Vernehmung des Zeugen\nZacher sen.\" nicht entsprochen hat.\n\nDie nochmalige Vernehmung sollte eine Gegenüberstellung ermöglichen. Von dem Zeugen Ai» erwartete der Angeklagte, daß er bekunden werde, ein gebrauchter \"Opel-Commodore\", der am 4. Dezember 1976 in einem Autokino\n\nin München-Aschheim gekauft wurde und der bei der Tat\nals \"Aus setzungsfahrzeug\" (UA S. 43) Verwendung fand,\nsei beim Verkauf \"verkaufsgerecht sauber\" gewesen. Der\nZeuge MB, der im Angeklagten den Käufer des \"Opel-Commodore\" sah, hatte demgegenüber (wie in der Revisionsbegründung vorgetragen wird) ausgesagt, daß das\nFahrzeug \"stark verschmutzt\" war.\n\nDie Strafkammer wies den Antrag mit der Begründung\nzurück, der Zeuge Mg sei bereits danach gefragt\nworden, welchen Sauberkeitsgrad der \"Opel-Commodore\" am\nVerkaufstag hatte. Eine nochmalige Vernehmung erübrige\nsich.\n\nDiese Begründung ist nicht zu beanstanden. Der Zeuge\nMR Hatte eine konkrete Bekundung zu einer bestimmten Frage gemacht. Die Erwartung, daß ein anderer Zeuge\nzu ihr etwas anderes aussagen werde und auch die Tatsache, daß er etwas anderes ausgesagt hat, waren kein\nbesonderer Grund für eine (Teil- Wiederholung der Vernehmung des Zeugen ME, wenn das Tatgericht der Beweisfrage keine erhebliche Bedeutung beigemessen hat und\ndeshalb die Divergenz in den Aussagen auf sich beruhen\nkonnte. Nach den Urteilsgründen war das der Fall.\n\nIV. Rügen einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO:\n\n1. Der Antrag, die Zeugin LEE» zum Beweise der Behauptung zu vernehmen, daß die Zeugin im Januar und Februar 1977 in den Abendstunden in der Wohnung des Angeklagten noch Anrufe wegen Autokäufe entgegengenommen habe,\nist von der Strafkammer mit folgender Begründung zurückgewiesen worden:\n\n\"Die unter Beweis gestellte Behauptung ist für die\nEntscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung.\nAnrufe wegen möglicher Autokäufe bei dem Angeklagten\n\nlassen keinen zwingenden Schluß auf die Anzahl tatsächlich\nabgewickelter Geschäfte und den Umfang seiner Tätigkeit\nAnfang des Jahres 1977 zu.\"\n\nIn der Revisionsbegründung wird dazu ausgeführt:\nUm zwingende Schlüsse sei es nicht gegangen. Schon auf\nGrund der bloßen Möglichkeit, daß die Beweiserhebung zu\nfür den Angeklagten günstigen Schlüssen führen konnte,\nwäre die Beweiserhebung geboten gewesen. Mit seiner Argumentation habe das Tatgericht gegen das Verbot der Beweisamtizipation verstoßen.\n\nDie Rüge kann keinen Erfolg haben. Eine indizielle\nBeweistatsache, die nicht zu einem dem Antragsteller\nvorteilhaften Schluß zwingt, darf das Tatgericht von\nvornherein als unerheblich ansehen, wenn es ihr aus nicht\nrechtsfehlerhaften Erwägungen die Eignung abspricht, bestimmenden Einfluß auf die Bildung seiner Überzeugung zu\ngewinnen (BGH NJW 1953, 35, 36; 1961, 2069, 2070; BGH GA\n1964, 77; BGH, Urt. vom 18. März 1976 -— 4 StR 701/75 -\nbei Holtz MDR 1976, 815). In der Tat ließen die vom Angeklagten behaupteten Anrufe in den Abendstunden keine konkreten Rückschlüsse auf den Umfang tatsächlich zustande\ngekommener Geschäfte zu.\n\nIm übrigen kann das Urteil auf der Ablehnung des Beweisamtrags nicht beruhen: Die Strafkamner ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte sein Geschäft nach Ausführung\nder Tat nicht sofort aufgegeben hat, sondern es bis spätestens Frühsommer 1977 langsam auslaufen ließ (UA S. 9,\n43, 60). Eine über diese Annahme hinausgehende Behauptung\nenthielt der Beweisamtrag nicht.\n\n2. Zum Beweise für die Tatsache, daß er die von ihm\nwieder hergerichteten Unfallwagen mit einem durchschnittlichen Gewinn von mindestens 3.500 DM pro Fahrzeug verkaufte, hat der Angeklagte die Anhörung von sieben Käufern\nund der Vorbesitzer der von diesen Käufern erworbenen\nFahrzeuge beantragt. Die Kammer hat die Beweiserhebung mit\nder Begründung abgelehnt, die Zeugen seien ungeeignete Beweismittel, weil sich durch ihre Vernehmung nicht klären\nließe, welchen Gewinn der Angeklagte tatsächlich erzielt\nhabe. Die Zeugen könnten nur Angaben zum Anschaffungs- und\nzum Verkaufspreis machen. Sie wüßten nichts über die Reparaturaufwendungen, die der Angeklagte hatte. Zudem ließen\nsich aus der Gewinnspanne bei sieben Autos keine \"sicheren\nRückschlüsse\" auf den Durchschnittsgewinn bei etwa 50 Autos\npro Jahr, die der Angeklagte nach seinen Angaben repariert\nhabe, ziehen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung des\nAblehnungsbeschlusses, die von der Revision für \"rechtlich\nnicht haltbar\" angesehen wird, Anlaß zu Bedenken gibt.\nDenn die Strafkammer hat ohnehin die Einlassung des Angeklagten, er habe an jedem reparierten Fahrzeug 3.000 bis\n4.000 DM verdient, für nicht widerlegbar angesehen (UA\nSs. 59,80).\n\n3. Zum Beweise der Behauptung, daß ein ehemals Tatverdächtiger namens Kern dreimal vorläufig festgenommen wurde, daß Zeugen ihn belastende konkrete Angaben machten\nund andere ihn belastende Umstände vorlagen, beantragte\ndie Verteidigung die Vernehmung des Kriminalbeamten\nMuckenschnabel, nachdem die Beiziehung der Akten über den\nErmittlungsvorgang abgelehnt worden war.\n\nDie Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Für die Sachentscheidung sei es ohne Bedeutung, wie oft der frühere\nTatverdächtige KB vorläufig festgenommen wurde und welche Beweisindizien sich gegen ihn auf Grund von Zeugenaussagen oder auf andere Weise ergeben hatten. Der Vortrag\nder Verteidigung ziele in erster Linie darauf ab, das Augenmerk der Strafkammer auf mögliche Parallelen bei den\nVerdachtsmomenten zu lenken. Die Strafkammer sei sich der\nProblematik des Indizienbeweises durchaus bewußt. Dem Vortrag der Verteidigung ließen sich keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, daß von namentlich nicht genannten Personen\ngegen KW vorgebrachte Verdachtsmomente den Angeklagten\nentlasten könnten. Weder behaupte die Verteidigung ernstlich noch sei ersichtlich, daß Kern mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Entführung etwas zu tun hatte. Aber nur\nunter dieser Voraussetzung könnten sich aus den im Falle\nKern ermittelten Indizien Umstände ergeben, die geeignet\nwären, den Angeklagten zu entlasten.\n\nDiese Begründung ist nicht zu beanstanden. Sie legt in\nrechtsfehlerfreier Argumentation dar, weshalb die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, für das Urteil im Verfahren gegen den Angeklagten ohne Bedeutung waren.\n\nV. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO\nstützt die Revision darauf, daß das Tatgericht einem Antrag auf Einnahme eines Augenscheins an einem Lichtbild\nnicht entsprochen hat. Der Augenschein sollte zum Beweise\nder Behauptung dienen, daß der Belastungszeuge Lichtmannegger einen abgebildeten Unbekannten beim Betrachten des\nBildes als \"zu groß\" einstufte, aber eine solche Einstufung des noch größeren Angeklagten nicht vornahn.\n\n- 10 -\n\nDie Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Augenschein sei nicht erforderlich, weil den\nGrößenangaben des Zeugen [CB bereits eingehend\nnachgegangen worden sei. \"Überdies könnten Größenangaben\nund Vorstellungen eines Zeugen anhand eines Lichtbildes\nnicht mit hinreichender Sicherheit nachvollzogen werden.\"\n\nEs kann dahinstehen, ob diese Begründung frei von rechtsfehlerhaften Überlegungen ist. Denn das Urteil kann auf\nder Ablehnung des Lichtbild-Augenscheins nicht beruhen.\nIhre Überzeugung, daß der Zeuge Li den Angeklagten zuverlässig wiedererkannte, hat die Strafkammer\nallein auf Auswahlgegenüberstellungen im Landeskriminalamt gestützt. Daß der Zeuge bei Lichtbildervorlagen unsicher war, hat das Tatgericht nicht übersehen. Seine Auffassung, daß eine solche Unsicherheit - insbesondere, wenn sie\ndie ohnehin sehr schwierige Schätzung der Länge eines\nMenschen betrifft - nichts gegen die Zuverlässigkeit des\nWiedererkennens im Rahmen von Auswahlgegenüberstellungen\nbesagt, gibt keinen Anlaß zu Bedenken.\n\nVI. Der Angeklagte ist der Meinung, der gegen ihn geführte \"Indizienprozeß\" leide trotz aller Intensität,\nmit der die Strafkammer sich um die Aufklärung des Sachverhalts bemüht habe, \"an einem prinzipiellen Mangel\",\nder den Wert der gewonnenen Erkenntnisse in Frage stelle\nund das Urteil trotz der Klarheit seines Textes\"schwersten\nZweifeln\" aussetze. Das Gericht habe der Verteidigung die\n\"Spurenakten\" vorenthalten. Dadurch sei sie in einem für\ndie Entscheidung ausschlaggebenden Punkt unzulässig beschränkt worden. Sie rüge deshalb Verletzung der Vorschrift des § 338 Nr. 8 StPO. Dieser Verletzung lägen\nVerstöße gegen die Vorschriften des § 147 Abs. 1 und des\n§ 199 Abs. 2 Satz 2 StPO sowie gegen den Grundsatz des\nrechtlichen Gehörs zugrunde.\n\n- 11 -\n\n1. Revisionsbegründung und Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ergeben folgenden Sachverhalt:\n\na) Am ersten Verhandlungstag hat die Verteidigung den\nkurz vor Beginn der Hauptverhandlung gestellten und vom\nVorsitzenden der Strafkammer abgelehnten Antrag wiederholt,\n\"sämtliche Spurenakten in Sachen Oetker-Entführung beizuziehen\", hilfsweise \"die Akten der Verfahren beizuziehen,\nin denen es zu eingehenderen Fahndungsmaßnahmen, wie z.B.\nTelefonüberwachung, kam\", in jedem Falle \"die Spurenakten gegen ... (es folgen 14 Namen) beizuziehen.\"\n\nb) Am vierten Verhandlungstag hat die Verteidigung die\nBeihiehung der Akten des Ermittlungsverfahrens gegen die\nEhefrau des Angeklagten beantragt. Nach Wiederholung des\nAntrags an einem späteren Verhandlungstag hat der Verteidiger aber erklärt, daß er ihn zurückziehe (Gegenerklärung\nBl. 2). Deshalb und weil die Revisionsbegründung sich nicht mit\ndiesem Antrag im einzelnen befaßt, erübrigt sich ein besonderes Eingehen auf ihn.\n\nc) Am 28. Tage der Hauptverhandlung ist von der Verteidigung der Antrag gestellt worden, \"alle Ermittlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Entführung des Richard Oetker\naus der Zeit ab Prozeßbeginn zu Beweiszwecken beizuziehen\".\n\n2. Die Strafkammer hat die Beiziehungsamträge abgelehnt.\n\na) Sie hat zum Antrag, der am ersten Verhandlungstag\ngestellt worden ist, ausgeführt:\n\nDie gesamten dem Gericht vorliegenden Prozeßakten seien\nder Verteidigung mehrmals vollständig zur Verfügung gestellt\nworden. Bei den Spurenakten der Ermittlungsbehörden handele\nes sich nicht um Bestandteile der Ermittlungsakten. Was\ndazu gehöre, ergebe sich aus § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die\n\n- 12 -\n\nStaatsanwaltschaft sei verpflichtet, alles ent- und belastende Material, das für das Verfahren vernünftigerweise von Bedeutung sein kann\", dem Gericht\nzuzuleiten. Dafür, daß dies nicht geschehen sei, fehle\nJeder Anhaltspunkt. Die neben den Spuren- und Sachakten,\ndie den Angeklagten betreffen, vorgelegten Hauptaktenbände enthielten erkennbar die wesentlichen Ermittlungsergebnisse der polizeilichen Sonderkommissionen, soweit\nsie für das Verfahren gegen den Angeklagten Bedeutung\nhaben könnten. Das gesamte Aktenmaterial vermittele dem\nGericht den Eindruck, daß die Staatsanwaltschaft ihrer\nVerpflichtung nach bestem Wissen nachgekommen sei. Der\nvon der Verteidigung geäußerte Verdacht der (unbewußten)\nManipulation und der Betriebsblindheit finde in ihrem\nVortrag keine Stütze.\n\nDa die Spurenakten nicht zu den Prozeßakten gehörten,\nsei der Antrag der Verteidigung als Beweisermittlungsamtrag anzusehen. Die begehrte Aktenbeiziehung sei als\nVorstufe für weitere Beweishandlungen gedacht. Ihr Ziel\nund ihr Gegenstand seien unzureichend bestimmt. Es sei\nnicht zu ersehen, inwieweit Ermittlungsergebnisse in\nSpurenakten, die andere Personen beträfen, den Angeklagten entlasten könnten. Dahingehende Behauptungen der Verteidigung entbehrten ausreichender Konkretisierung.\n\nAuf Grund seiner Aufklärungspflicht sehe sich das\nGericht nicht veranlaßt, weiteres Aktenmaterial beizuziehen. Die Heranziehung sämtlicher Spurenakten wäre\n\"eine überschießende Aufklärung ohne realen Bezug auf\ndas Verfahren gegen den Angeklagten\". Sie hätte die\nOffenlegung aller im Zusammenhang mit der Oetkerentführung einmal in Verdacht geratenen Personen und einen\ndurch nichts gerechtfertigten Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht zur Folge.\n\n- 13 -\n\nFür die Antragsvarianten gelte nichts anderes. Die Verteidigung habe kein Recht auf Einsicht in weitere (vom\nGericht nicht ohnehin beigezogene) Spurenakten.\n\nb) Zum Antrag, \"alle Ermittlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Entführung des Richard Oetker aus der Zeit\nab Prozeßbeginn zu Beweiszwecken beizuziehen\", hat die\nStrafkammer wie folgt Stellung genommen:\n\nDer Antrag unterscheide sich im Kern nicht von dem,\nmit dem die Beiziehung sämtlicher Spurenakten beantragt\nworden sei. Wiederum handele es sich um einen Beweisermittlungsamtrag, für den gelte, was zum ersten Beiziehungsamtrag ausgeführt worden sei. Es liege auf: der Hand,\ndaß in einem derart auf öffentliches Interesse stoßenden\nKriminalfall wie der Entführung Oetkers auch nach Prozeßbeginn weitere Hinweise eingingen. Anhaltspunkte, auf\nGrund welcher sich die Beiziehung weiterer Ermittlungsvorgänge aufdrängen würde, seien jedoch nicht zu ersehen.\n\n3. Zu den Ablehnungsbeschlüssen des Tatgerichts wird\nin der Revisionsbegründung im wesentlichen folgendes\ngesagt:\n\nDie Verteidigung habe Einsicht in die Spurenakten begehrt, weil sie davon ausgegangen sei, daß diese Akten\neine Vielzahl von auch für das Verfahren gegen den Angeklagten wesentlichen Erkenntnissen enthielten. Die\nVerteidigung habe ein \"unbedingtes Recht\" auf Einsicht\nin die Spurenakten. Zu Unrecht gehe die Strafkammer von\neinem formalen Aktenbegriff aus. Die Frage stelle sich,\nwer die Gewähr dafür gebe, daß die Staatsanwaltschaft\ndie \"Vorsortierung der Akten sachgerecht\" vornehme. Nach\ndem Grundprinzip eines ausgewogenen, fairen Verfahrens\n\n- 14 -\n\nsei eine Gegenkontrolle durch die Verteidigung unerläßlich. Nur ein materieller Aktenbegriff sei brauchbar.\n\nZum Inbegriff der Akten nach §§ 147, 199 Abs. 2 Satz 2\nStPO gehörten ausnahmslos alle Aktenstücke, die im Rahmen der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen einer Tat im Sinne der §§ 155 Abs. 1,\n\n264 Abs. 1 StPO anfielen. Der materielle Aktenbegriff,\n\nvon dem ausgegangen werden müsse, erweise sich im übrigen als unmittelbare Konsequenz des grundrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtiiches Gehör. Der Betroffene\nmüsse in die Lage versetzt werden, die ihm entgegengehaltenen Behauptungen und Tatsachen in eigener Kompetenz zu\nüberprüfen und sachlich-inhaltlicher Kritik zu unterziehen. Infolgedessen müsse er auch den Gesamtbestand der\nAkten daraufhin überprüfen können, obund inwieweit Aktenstücke für die Beweisführung wesentlich oder unwesentlich\nsind. Schon die Auswahl von Beweismitteln sei ein beweisrelevanter Umstand, eine Tatsache, die der Kontrolle durch\nden Angeklagten nach den Maßstäben des Art. 103 Abs. 1 GG\nunterliege. Aus dem Persönlichkeitsrecht der \"durch die\nSpurenakten betroffenen Staatsbürger\" ergäben sich keine\nEinschränkungen. Formale Argumente wie die Berufung auf\n\n§ 147 Abs. 1StPO seien abwegig. Es sei auch fehlerhaft,\ndie Anträge der Verteidigung als bloße Beweisermittlungsamträge abzutun. Der Begriff des Beweisermittlungsamtrags\nliefere wiederum nur ein formales Kriterium. Eben deshalb,\nweil die Verteidigung den Akteninhalt nicht umfassend kenne,\nsei sie nicht in der Lage, konkretisierte Beweisamträge\nzu stellen. Die Einsicht in Spurenakten könne \"verknüpfende\nIndizien\" erbringen. Es bestehe die Möglichkeit, daß sich\nsolchen Akten etwas entnehmen lasse, das, wenn nicht in\nForm von Anträgen, wenigstens argumentativ verwertbar sei.\nEs könne im Einzelfall durchaus legitim sein, daß die Verteidigung aufzeige, gegen andere bestünden \"Indizien und\nVerdachtsmomente gleichen Gewichts wie gegen den im\n\n- 15 -\n\nkonkreten Verfahren Betroffenen\".\n\n4, Die Verteidigung ist nicht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des\nGerichts unzulässig beschränkt worden.\n\na) Die Rüge, die auf die Vorschrift des § 338 Nr. 8\nStPO gestützt wird, kann nur zum Erfolg führen, wenn\ndie Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen\ndem (behaupteten) Verfahrensverstoß und dem Urteil besteht, also die Sachentscheidung möglicherweise auf der\nVerteidigungsbeschränkung beruht. Das folgt aus den Worten \"in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt\"\n(RGSt 44, 338, 345; BGH, Urt. vom 5. Juni 1951 - 1 StR\n129/51; Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag 4. Aufl. S. 453;\nBeling, Strafprozeßrecht S. 422 Anm. 6; Roxin, Strafverfahrensrecht 16. Aufl. S. 304; Sarstedt, Die Revision\nin Strafsachen 4. Aufl. S. 136 und 154; Eb. Schmidt,\nLehrkomm. StPO II § 338 Rdn. 1; a.A. Peters, Strafprozeß\n3. Aufl. S. 618; zweifelnd Baldus, Ehrengabe für Heusinger\nS. 374). Zwar braucht sich die Revisionsbegründung mit\nder Frage des Zusammenhangs nicht zu befassen. Sie muß\naber Tatsachen vortragen, auf Grund welcher die Möglichkeit des Beruhens geprüft werden kann. Andernfalls vermittelt die Revisionsbegründung nicht den zur Entscheidung\nüber die Rüge erforderlichen Sachverhalt (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Der Vortrag des Angeklagten zeigt nichts\nauf, was dafür sprechen könnte, daß die nur selektive\nBeiziehung von Spurenakten für die Sachentscheidung\nkonkret-kausale Bedeutung erlangt hat. Das gilt auch für\ndie \"indiziellen Beispiele\", auf die er sich beruft:\n\naa) Erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung sei\ndie Niederschrift über die Aussage einer Zeugin vorgelegt worden, die acht Tage vor der am 14. Dezember.\n\n- 15 -\n\n1976 begangenen Entführung das nach Überzeugung der\nStrafkammer am 4. Dezember 1976 vom Angeklagten erworbene \"Aussetzungsfahrzeug\" (einen PKW vom Typ \"Opel-Commodore\") sah und bekundete, daß es mit vier Männern\nbesetzt und daß der Angeklagte jedenfalls nicht mit einem\nder Rücksitz-Insassen identisch war.\n\nDie Verteidigung hat gefolgert: Auf Grund der Tatsache, daß der \"Opel-Commodore\" am 6. Dezember 1976 mit\nvier Männern besetzt war, stehe die Beteiligung von mindestens vier männlichen Personen an der \"Entführung im\nweitesten Sinne\" fest. Dieser Umstand spreche entscheidend für den Angeklagten, da ihm, dessen Persönlichkeit\nbis in die früheste Kindheit erforscht wurde, kein Mittäter zugeordnet werden könne.\n\nbb) Aus einem vorgelegten \"Spurenvorgang\" habe sich\nergeben, daß ein Belastungszeuge, der den Angeklagten\nals Käufer des Aussetzungsfahrzeugs identifizierte, von\ndem Lichtbild eines in den Kreis der Verdächtigen geratenen Mannes gesagt habe, es sei - im Gegensatz zu dem\nnach seinen Angaben gefertigten Phantombild - \"als Ermittlungsbasis geeignet\".\n\nDie Verteidigung hat gefolgert: Auf Grund dieses\nSpurenvorgangs stehe fest, daß der Fahrzeugkäufer dem\nTypus des Abgebildeten entsprechen müsse.\n\ncc) Aus den nach der Vernehmung einer Zeugin beigezogenen Spurenakten habe sich entnehmen lassen, daß die\nZeugin, die in der Hauptverhandlung angab, sie habe den\nAngeklagten am Steuer eines *Opel-Commodore\" gesehen,\neine bloße Wichtigtuerin war, welche die Stimme des\nOetker-Erpressers einer ganz unverdächtigen Person zugeordnet hatte. Ohne den Zusammenhang aufhellende Fragen\n\n- 17 -\n\nder Verteidigung wäre es nicht zur Beiziehung und Auswertung der Spurenakten gekommen.\n\nDiese \"indiziellen Beispiele\" deuten in keinem Punkte\ndie Möglichkeit konkret-kausaler Zusammenhänge zwischen\nbehauptetem Verfahrensverstoß und Sachentscheidung an.\n\nEs steht vielmehr außer Frage, daß die Niederschrift\n\nüber die Aussage einer Zeugin, die am 4. Dezember 1976\n\nden \"Opel-Commodore\" sah und der Spurenvorgang mit den\nBekundungen eines Belastungszeugen zu einem Lichtbild\nnichts enthalten, was dem Beweisergebnis, zu welchem die\nStrafkammer gelangt ist, entgegenstünde. Was den unter\n\ncc) wiedergegebenen prozessualen Sachverhalt anbelangt,\n\nso ist er lediglich Beleg für das, was sich für Gericht,\nStaatsanwaltschaft und Verteidigung von selbst verstehen\nmußte, nämlich Belastungszeugen zu befragen, ob sie schon\naußerhalb des Verfahrens gegen den Angeklagten Angaben\ngemacht hatten und wie schon gemachte Angaben lauteten.\nDie Strafkammer hat auch, wie sie in einem ihrer Ablehnungsbeschlüsse ausführt, \"sämtliche sog. Identifizierungszeugen\ngefragt, ob sie bereits früher einmal eine andere Person\nals den Angeklagten im Zusammenhang mit der Entführung von\nRichard Oetker identifiziert haben\". Diese Befragung diente auch und genügte dem Verteidigungsinteresse. Deckte\n\nsie einen möglichen Sachzusammenhang auch nur in bezug\n\nauf Hilfstatsachen des Beweises auf, führte sie, wie es\nder Fall der \"wichtigtuerischen Zeugin\" zeigt, zur Beiziehung bestimmter Spurenakten. Wenn das nicht geschehen\nwäre, hätte die Verteidigung einen in der Beweisthematik\nkonkretisierten Antrag stellen können. Die Folgerungen,\ndie sie gezogen hat (vgl. aa und bb), finden in den Tatsachen keine Grundlageund sind lediglich von indizieller\nBedeutung dafür, daß die wahllose Beiziehung sämtlicher\nSpurenakten das Verfahren weder zugunsten noch zu Ungunsten des Angeklagten gefördert, jedoch die Schwierigkeiten\nseiner Bewältigung noch um ein Vielfaches gesteigert und\nseinen Abschluß in der Tatsacheninstanz weit hinausgeschoben\nhätte.\n\n- 18 -\n\nb) Ohne Preisgabe seiner mit der herrschenden Ansicht\nübereinstimmenden Auffassung zur Frage des konkret-kausalen\nZusammenhangs zwischen (behaupteter) Verteidigungsbeschränkung und Sachentscheidung (vgl. a) erörtert der Senat die\nweitere Voraussetzung einer erfolgreichen, auf den in\n§ 338 Nr. 8 StPO umschriebenen Revisionsgrund gestützten\nRüge. Erforderlich ist eine unzulässige Beschränkung der\nVerteidigung. Davon kann nur die Rede sein, wenn die Zurückweisung einer Prozeßhandlung der Verteidigung nicht\ndurch eine Verfahrensvorschrift gedeckt ist, sondern einer\nNorm des Prozeßrechts zuwiderläuft (BGHSt 21, 334, 360;\n\nOLG Stuttgart JR 1979, 170, 171; Kleinknecht, StPO 35. Aufl.\n§ 338 Rdn. 24; Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO II § 338 Rdn.\n35; vgl. auch BGHSt 23, 244, 245; 29, 149, 151/152; BGH,\nBeschl. vom 7. April 1978 - 5 StR 151/78 - bei Holtz MDR\n1978, 806). Auch an dieser Voraussetzung fehlt es. Die\nStrafkammer hat weder gegen die Vorschrift des § 147 StPO\nverstoßen, noch hat sie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Die formgerechte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO)\nBehauptung einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist\ndem Vortrag der Revision schon deshalb nicht zu entnehmen,\nweil sie nicht sagt, welche bestimmten Tatsachen (Fragen)\ndas Gericht mit Hilfe nicht beigezogener Spurenakten hätte\naufklären sollen (vgl. BGHSt 27, 250, 252; Sarstedt, Die\nRevision in Strafsachen 4. Aufl. S. 172).\n\naa) In einer Prozeßlage, wie sie bei Stellung der Anträge der Verteidigung bestand, erfaßt der Aktenbegriff\nder Vorschrift des § 147 Abs. 1 StPO die mit der Anklageschrift vorgelegten Akten, die in Fortführung der Ermittlungsakten nach Anklageerhebung entstandenen Aktenteile\nund die vom Gericht herangezogenen oder von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Beiakten (vgl. Dünnebier in\nLöwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 147 Rdn. 4; Eb. Schmidt,\nLehrkomm. StPO II § 147 Rän. 5). Für diesen Bestand gerichtlicher Verfahrensakten kann eine Beschränkung des\n\n- 19 -\n\nFinsichtsrechts der Verteidigung grundsätzlich nicht in\nFrage kommen (RGSt 72, 268, 272; Dünnebier aaU Rdn. 5\n\nund 6; Eb. Schmidt aaO § 96 Rdn. 7; RiStBV Nr. 111 Abs.5).\nDas und nichts anderes besagt § 147 Abs. 1 StPO. Die Bestimmung gibt keinen Anspruch auf Bildung eines größeren\nAktenbestands, Ein sog. materieller Aktenbegriff ist ihr\nfremd.\n\nDie Akten eines Strafverfahrens entstehen vom ersten\nZugriff der Polizei an (vgl. § 163 Abs. 1 und 2 StPO),\nwenn und soweit sie den nämlichen Prozeßgegenstand betreffen. Seine Identität wird aber nicht nur durch die\nIdentität der Tat (des Lebensvorgangs oder historischen\nEreignisses), sondern auch durch die Identität des oder\nder Beschuldigten bestimmt. Er erfährt seine endgültige\nKonkretisierung durch die öffentliche Klage (§§ 151, 155\nAbs. 1 StPO; Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO I 2. Aufl. Rdn.\n57, 58 und II § 2 Rdn. 2). So wie es von Gesetzes wegen\n\"Sache des Klägers ist, für jeden Prozeß den Prozeßgegenstand zu bestimmen, indem er ihn in der Klage namhaft\nmacht \" (Beling, Strafprozeßrecht S. 114), so ist es seine damit im Zusammenhang stehende Aufgabe, die Frage zu\nprüfen und eigenverantwortlich zu entscheiden, welche\nAkten er neben denjenigen, die auf Grund des Verfahrens\nund seines Prozeßgegenstands entstanden sind, als Beiakten vorzulegen hat. Den Maßstab liefert weder das Verfolgungs- noch das Verteidigungsinteresse, sondern der\nGrundsatz der Objektivität (§ 160 Abs. 2 StPO):\n\nNicht für das Verfahren und seinen Prozeßgegenstand geschaffene Akten sind als Beiakten beizufügen, wenn ihr\nInhalt von schuld- oder rechtsfolgenrelevanter Bedeutung\nsein kann (vgl. Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 147 Rdn.\n10; Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg aa0 § 170 Rdn. 33).\n\n- 20 -\n\nFür \"Spurenakten\" kann es keinen anderen Maßstab\ngeben, Weil sie nicht auf Grund des Verfahrens gegen\nden Angeschuldigten und des durch Tat und Täter bestimmten Prozeßgegenstands entstanden sind, handelt\nes sich um verfahrensfremde Akten, auch wenn sie \"tatbezogene\" (Peters, Strafprozeß 3. Aufl. S. 219) \"Ermittlungen zur Überprüfung eines Gegenstands, eines\nSachverhalts oder einer Person enthalten\" (Wasserburg\nNJW 1980, 2440, 2441). Allein aus dieser Tatbezogenheit folgt nicht, daß in ihnen erhebliches \"Material\nzur anhängigen Strafsache* aktenkundig geworden ist\n(so allerdings Peters aa0). Die Tatbezogenheit liegt\nin den Ermittlungsintentionen. Sie gestatten keine Rückschlüsse auf das jeweilige Ermittlungsergebnis. Deshalb\ndarf und muß die Schuldspruch- oder Rechtsfolgenrelevanz\nvon Spurenvorgängen von der die Akten dem Gericht vorlegenden Anklagebehörde (§ 199 Abs. 2 Satz 2 StPO) geprüft\nwerden und nur wenn sie tatsächlich Anhaltspunkte zur\nAufklärung der \"anhängigen Strafsache\" bieten, besteht\nAnlaß, Spurenakten als Beiakten beizufügen.\n\nDie vom Grundsatz der Objektivität bestimmte Prüfung\ndurch die Anklagebehörde ist aus zwei weiteren Gründen\nunerläßlich:;\n\nZum einen kann die Einsicht in verfahrensfremde\n(Spuren-) Akten öffentliche oder private Interessen\nberühren, deren Unterordnung unter das Informationsinteresse der Verteidigung nur gerechtfertigt erscheint,\nwenn ein Sachzusammenhang im Sinne der möglichen schulderheblichen oder rechtsfolgenrelevanten Bedeutung des\nAkteninhalts besteht.\n\n- 21 -\n\nZum anderen muß die Aufklärungspflicht des Gerichts\nüberschaubar und erfüllbar sein. Ihre Grundlage bilden\nder Verfahrensablauf und die dem Gericht vorliegenden\nAkten (BGH MDR 1978, 66; BGH, Urt. vom 12. Februar 1981\n- 4 StR 714/80 - bei Holtz MDR 1981, 455). Die Bemühungen um Aufhellung der Oetker-Entführung haben Tausende von Spurenakten erbracht. Es hieße die Grundlage\nder Aufklärungspflicht ohne sachliche Anhaltspunkte ins\nUferlose ausdehnen und die Durchführbarkeit des Verfahrens gefährden, wenn man die Ansicht billigen würde,\ndaß diese Spurenakten ohne weiteres als \"Bestandteile\nder Haupt- und damit der Gerichtsakten\" anzusehen (so\nWasserburg aa0) und infolgedessen mit den Hauptakten\nvorzulegen sind.\n\nVon einem - der Pflichtenseite und der Bindung an das\nGebot der Objektivität entbehrenden - \"Recht\" der Verteidigung auf \"Gegenkontrolle\" kann nach der gesetzlichen Regelung keine Rede sein. Die mittelbare, eventuell\nzur Ergänzung der vorgelegten Akten führende Kontrolle\nergibt sich aus der Aufklärungspflicht des Gerichts\n(§ 244 Abs. 2 StPO) und den Möglichkeiten der Verteidigung,\ndurch Beweisanregungen, Beweisermittlungsamträge und Beweisamträge (§ 244 Abs. 3 bis 5 StPO) den Umfang dieser\nPflicht und die Voraussetzungen ihrer Erfüllung mitzubestimmen. Daß der Beweisamtrag dem Bestimmtheitserfordernis genügen, also das Beweismittel und die Beweistatsache\nbestimmt bezeichnen (individualisieren) muß (RGSt 64,\n\n432; RG JW 1933, 451 Nr. 42; BGHSt 1, 29, 31; 6, 128,\n\n129; 19, 24, 25) und daß der Erfolg von Beweisermittlungsamträgen (Beweisanregungen) vom Grad ihrer Konkretisierung\nabhängt (vgl. RG HRR 1939, 216 und 1939, 1210; BGHSt 17,\n245, 247/248; BGH NJW 1968, 1293; Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag 4. Aufl. S. 59; Wessels JuS 1969, 1, 5), knüpft\nzwar die Einflußmöglichkeiten der Verteidigung an sachliche\n\n- 22 -\n\nVoraussetzungen. Aber nur abstrakt-gedanklichen Erwägungen kann nicht die Eignung zugesprochen werden, die Aufklärungspflicht des Gerichts auszulösen. Das gilt auch\nin bezug auf Spurenakten (vgl. cc).\n\nbb) Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör\n(Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht beeinträchtigt worden,\nwenn das Tatgericht nur auf der Grundlage des in der\nHauptverhandlung ausgebreiteten Tatsachenstoffs entschieden hat (§ 261 StPO), und dem Angeklagten Gelegenheit gegeben worden ist, zu diesem Tatsachenstoff sich zu äußern\n(vgl. BVerfGE 18, 399, 405/406; 34, 1, 7; 36, 92, 97;\nLeibholz/Rinck GG Art. 103 Rdn. 5; Eb. Schmidt, Lehrkomn.\nStPO I 2. Aufl. Rdn. 342). Die Revision stellt nicht in\nAbrede, daß der Angeklagte und seine Verteidiger diese\nGelegenheit hatten. Sie meint aber, die Verteidigung hätte\nin die Lage versetzt werden müssen der Frage nachzugehen,\nob sich Beweis- und Argumentationsstoff aus Quellen (den\n\"Spurenakten\") gewinnen lasse, die das Gericht nicht gekannt hat und die deshalb für die Bildung der richterlichen Überzeugung und die Sachentscheidung keine Rolle gespielt haben. Diese Ansicht findet im Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dessen nähere Ausgestaltung den einzelnen\nVerfahrensordnungen überlassen ist (BVerfGE 9, 89, 95/96),\nkeine Stütze. Unbestreitbar ist zwar, daß eine sachgerechte Verteidigung nur möglich ist, wenn der Angeklagte Gelegenheit erhält, alle maßgeblichen Tatsachen und Beweisergebnisse kennenzulernen (Wasserburg NJW 1980, 2440, 2442).\nAber unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist\nmaßgeblich eben nur das, was für das Urteil (oder das Verfahren) Bedeutung erlangt. Was darüber hinaus für die\nSachentscheidung Bedeutung erlangen könnte, ist zunächst\nnur für die Aufklärungspflicht von Interesse. Gegenstand\ndes rechtlichen Gehörs kann es erst als Tatsachenstoff\nwerden, auf den sich die Hauptverhandlung oder die\n\n- 23 -\n\nEntscheidung erstrecken.\n\ncc) Der Angeklagte meint, es sei rechtsfehlerhaft,\ndaß die Strafkammer die Anträge auf Beiziehung von\nSpurenakten als Beweisermittlungsamträge \"abgetan\" habe,\nDer Begriif des Beweisermittlungsamtrags liefere nur\nein formales Kriterium.\n\n. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Da - wie unter\naa) dargelegt worden ist - der Angeklagte die Beiziehung\nder Spurenakten nicht auf Grund der Befugnis seiner Verteidiger zur Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO) verlangen\nkonnte, stellte sich die Frage nach der Einordnung seiner\nAnträge unter dem Blickpunkt des mit der begehrten Einsichtnahme verfolgten Zwecks. Es steht fest, daß die Verteidigung, wie der erste Ablehnungsbeschluß der Strafkanmer und die Revisionsbegründung ausführen, Anhaltspunkte\nfür \"weitere Beweishandlungen\" oder Argumente für entlastende Behauptungen (insbesondere für Hinweise auf \"verknüpfende Indizien\") gewinnen wollte. Mit Hilfe von Spurenakten sollten also Beweismittel individualisiert oder\nAngeklagten sprechende Tatsachen und Beweis-\n\nAng agten sprecher\ngründe gefunden werden, Das sind die \"klassischen!\" Intentionen des Beweisermittlungsamtrags, der vorliegt,\n\nwenn \"die Beweistatsachen oder das Beweismittel erst gesucht werden\" (RG HRR 1942, 133; vgl. auch RGSt 64, 432;\nRG JW 1933, 450 Nr. 41; RG HRR 1933, 1061; BGHSt 1, 29, 31;\n6, 128, 129; BGH, Urt. vom 29. April 1976 - 4 StR 117/76 -\nbei Holtz MDR 1976, 815; BGH, Urt. vom 30. Juli 1980\n\n- 2 StR 343/80 - bei Holtz MDR 1980, 987; Alsberg/Nüse,\nDer Beweisamtrag 4. Aufl. S. 48 ff.).\n\nEin solcher in der Beweisthematik, in der Angabe des\nBeweismittels oder in beiden Teilen unbestimmter und\ndamit lückenhafter Antrag kann nicht mit dem Beweisamtrag\n\n- 2u -\n\nauf eine Stufe gestellt werden. Er wirft aber für das\nGericht die Frage auf, ob die Aufklärungspflicht die\nbeantragte Prozeßhandlung (hier: die Beiziehung und Auswertung aller oder gewisser Spurenakten) gebietet (RG\n\nJW 1931, 2495 Nr. 22; BGHSt 6, 128, 129; 17, 245, 247/\n248; BGH NJW 1951, 368 Nr. 24 und 1968, 1293 Nr. 15).\n\nBei der Beantwortung dieser Frage ist das berechtigte\nVerteidigungsinteresse zu berücksichtigen (Alsberg/Nüse\naa0 S. 58). Aber auch für den lebenserfahrenen, gewissenhaften Richter werden weder die Wahrheitsermittlungspflicht\nnoch das berechtigte Verteidigungsinteresse die Annahme\nbegründen, es bestehe die - wenn auch nur entfernte -\nMöglichkeit einer Änderung der durch die bereits vollzogene Beweisaufnahme bewirkten Vorstellung von dem zu beurteilenden Sachverhalt (vgl. BGHSt 23, 176, 188; BGH, Urt.\nvom 12. Februar 1981 - 4 StR 714/80 - bei Holtz MDR 1981,\n455), wenn ein Beweisermittlungsamtrag eines Minimums an\nKonkretisierung ermangelt.\n\nSo lag es hier. Der Antrag auf Beiziehung sämtlicher\nSpurenakten entbehrte jeder Konkretisierung in der Beweisthematik und verlangte vom Gericht die (sich als Konsequenz der Beiziehung ergebende) Überprüfung eines Aktenberges trotz Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für das\nVorhandensein relevanter Erkenntnisquellen. Die Antragsvarianten entbehrten jedenfalls jeder Konkretisierung in\nbezug auf Beweistatsachen oder Beweisgründe. Es kann dahingestellt bleiben, ob in ihnen bestimmte Beweismittel\nbezeichnet worden sind (vgl. dazu RG JW 1927, 2468 Nr. 21;\n1930, 557 Nr. 20; 1932, 1749 Nr. 35; BGHSt 6, 128, 129).\nEs ist infolgedessen nicht zu beanstanden, daß sich die\nStrafkammer auf den Standpunkt gestellt hat, die von der\nVerteidigung beantragte Beiziehung von Spurenakten sei\nauf Grund der Aufklärungspflicht nicht geboten. Der Angeklagte befaßt sich nicht mit dieser Folgerung und sagt\n\n- 25 -\n\nauch in der Revisionsbegründung nicht, welche konkreten\nTatsachen (Fragen) die Strafkammer mit Hilfe von Spurenakten hätte aufklären können und müssen (vgl. b). Der\nSenat ist der Meinung, daß er dazu nach 55 Tagen Hauptverhandlung in der Lage gewesen wäre, wenn in ihr das Verteidigungsinteresse nur unzulänglich Berücksichtigung\ngefunden hätte.\n\nB) Sachbeschwerde.\n\nDie Rüge der Verletzung des materiellen Rechts ist\noffensichtlich unbegründet. Auf der Grundlage umfassender\nBeweiserhebungen hat die Strafkammer in rechtsfehlerfreier\nBeweiswürdigung die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Die Rechtsausführungen des Tatgerichts zur Schuldfrage und seine\nStrafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden.\n\nC) Die Entscheidung des Senats entspricht dem Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts.\n\nPikart Herdegen RiBGH Kuhn ist erkrankt\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben\nPikart\n\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-26/1-str-48-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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