{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-05-19_1_StR_90_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-05-19","aktenzeichen":"1 StR 90/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_90/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Facharzt für innere Krankheiten Dr. med. Gerhard\n\nWw GREEEEE zus mem, geboren am WEB 1919\nin BAEEB/CSR,\n\n2. die Ärztin Dr. med. Christiane K (HEEEEEEEEEEE\naus Mi, dort geboren am ED 1952,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Mai 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. :Schikora\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (ENEEEEEED, Mein,\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. WED,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE, MER,\nals Verteidiger der Angeklagten Dr. KO,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten Dr. Kap\nEEE wira das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 8. Oktober 1980, soweit es\nsie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1I. Auf die Revisionen der Staatzanwaltschaft\nund der Nebenklägerin CHE wird das\ngenannte Urteil, soweit der Angeklagte\nDr. WE von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden\nist, mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über ‚die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nU\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dr. wei\nwegen fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafe verurteilt und ihn von der Anklage der fahrlässigen Tötung\nfreigesprochen. Gegen die Angeklagte Dr. Ka nat\ndie Strafkammer wegen fahrlässiger Tötung eine Geldstrafe verhängt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenklägerin OWlp richten sich gegen den\nFreispruch des Angeklagten Dr. Wei vom Vorwurf der\nfahrlässigen Tötung. Beide Beschwerdeführer rügen die\nVerletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten.\nDie Revision der Angeklagten Dr. Ku wendet\nsich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen die\nVerurteilung dieser Angeklagten. Die Rechtsmittel haben\nErfolg.\n\na\n\nA. Die Revisionen der Staatsanwsltschaft und\n—— Zn Biphen Ger »taatsanwäl\nder Nebenklägerin Lieselotte CE\n\nDer Freispruch des Angeklagten Dr. We» von der\nAnklage der fahrlässigen Tötung im Fall Inge Qi hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nI. Dem Angeklagten Dr. wem liegt nach dem Er-\n\nÖöffnungsbeschluß zur Last, er habe trotz erhöhter Blutsenkungswerte, ohne die vollständige internistische Untersuchung der Patientin abzuwarten und ohne eine nochmalige\nBlut- und Urinuntersuchung zu veranlassen, am 5. April 1978\nbei Frau Qwiib eine Lymphknotenprobeentnahme am Hals durchgeführt. Nach diesem Eingriff sei es zu einem starken\nTemperaturanstieg auf 39,5 9 C gekommen. Besondere medikamentöse Maßnahmen habe er nicht getroffen. Am 6. April 1978\nhabe sich der Zustand der Patientin erheblich verschlechtert,\nDennoch habe der Angeklagte sie nicht mit Antibiotika behandelt, sondern lediglich eine entzündungshemmende Quecksilberverbindung in homöopathischer Dosierung verordnet,\nObwohl die Patientin sich an Morgen des 7. April 1978 um\n6,15 Uhr bereits in einen septischen Schockzustand befunden\nhabe und der Angeklagte sie zu diesem Zeitpunkt gesehen habe,\nhabe er keine weiteren Maßnahmen veranlaßt. Erst auf Initiative des Anästhesisten Dr, HB hin sei Frau om\num 8,20 Uhr in das Klinikum Großhadern verlegt worden.\nDort sei sie an den Folgen eines septischen Schocks verstorben. Die den Schock auslösenden Erreger hätten wirksam durch Antibiotika bekämpft werden können (Hauptakte I\n183, 185 bis 190),\n\nII. 1. Der Tatrichter ist zwar nicht verpflichtet,\nin den Urteilsgründen alle als beweiserheblich in Betracht\nkommenden Umstände ausdrücklich abzuhandeln. Er ist aber\n\nnach anerkannten Rechtsgrundsätzen gehalten, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zu\nGunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten nahelegt, im\nUrteil erschöpfend zu würdigen (BGH NJW 1959, 780 Nr. 16;\nBGH, Urteil vom 4. November 1975 - 1 StR 552/75 -). Diesen Erfordernissen wird die freisprechende Entscheidung\ndes angefochtenen Urteils nicht gerecht.\n\n2. Die Strafkammer verneint den Schuldvorwurf aus\n§ 222 StGB im wesentlichen mit folgenden Erwägungen:\nDaß der Angeklagte den Eingriff trotz Hinweises auf eine\n\nmögliche Entzündung vorgenommen habe, stelle eine vertret-\n\nbare ärztliche Entscheidung dar. Bei der Morgenvisite am\n6. April 1978 habe ein lebensbedrohlicher Zustand der\nPatientin nicht vorgelegen. Infolgedessen sei die Gabe\nvon Antibiotika zu diesem Zeitpunkt nicht veranlaßt gewesen, Für den weiteren Verlauf des 6. April 1978 habe\nder Angeklagte sich auf die zwar unerfahrene, aber doch\nvoll ausgebildete Angeklagte Dr. Keimgi» verlassen\ndürfen. Am Morgen des 7. April 1978 seien alle etwaigen\nMaßnahmen des Angeklagten verspätet gewesen.\n\n53. Die Ausführungen der Strafkammer lassen offen,\nweshalb das Gericht in den entscheidenden Fragen des\nNichtabwartens der Ergebnisse der Blutuntersuchung, des\nHineinoperierens in einen entzündlichen Vorgang und\nder Nichtgabe von Antibiotika den Sachverständigen\nProf. Dr. LEE und Prof. Dr. Cum gefolgt ist\nund die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. EIEB-EEE nicht teilt. Gerade bei der Bewertung voneinander\nabweichender Gutachten ist es erforderlich, daß der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen im Urteil wiedergibt.\n\nEr ist gehalten, die wesentlichen tatsächlichen Grund-\n\nlagen, an die die Schlußfolgerungen eines Gutachtens\nenknüpfen, und die Schlußfolgerungen selbst wenigstens\ninsoweit im Urteil mitzuteilen, als dies zum Verständnis der Gutachten und zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit im Revisionsrechtszuge erforderlich ist (BGHSt 8, 113, 118; 12, 311, 314, 315).\n\nDaran fehlt es hier. Die Strafkammer teilt lediglich die Ansicht der Sachverständigen Prof. Dr. Le»-\nWE und Prof. Dr. CB mit, bei der Probeentnahme\nhandele es sich um einen harmlosen Eingriff und keine\nOperation. Weshalb das so ist und welche Folgen bei\neinem solchen Eingriff möglich sind, bleibt unerörtert.\nDer \"auffällige Befund der Blutuntersuchung\" (UA S. 17)\ndurch Dr. SWEB, der möglicherweise jeglichen Eingriff\nverboten hätte, wird nicht angegeben. Zweck, Ergebnis\nund etwaige Folgen des Probeschnitts sind nicht dargestellt. Die Argumentation der genannten Sachverständigen über die eingeschränkte Handhabung der Gabe von\nAntibiotika erscheint der Strafkammer \"einleuchtend\",\nDennoch hält sie für erwiesen, daß der Tod der Patientin\nbeim Einsatz von Antibiotika am Nachmittag oder Abend\ndes 6. April 1978 nicht zum selben Zeitpunkt und unter\ndenselben Bedingungen eingetreten wäre (UA S. i1).\n\nWenn das zutrifft, bedarf näherer Darlegung, weshalb\nder Angeklagte Dr. WEB nicht der Anregung der\nAngeklagten Dr. KOM folgen mußte, schon am\nVormittag des 6. April 1978 Antibiotika zu verabreichen,\nweil die Temperatur zu diesem Zeitpunkt immerhin noch\n38,2 © C betrug. Solite der Einsatz von Antibiotika am\nVormittag des 6. April 1978 unterblieben sein, um die\nvorgesehene internistische Untersuchung nicht zu beein-\n\n#7\n\nträchtigen, so war darauf einzugehen, weshalb Dr. wei\ndie Gabe dieser Medikamente nicht alsbald nach Durchführung dieser Untersuchung veranlaßte. Zu erörtern war\nauch, ob etwaige Maßnahmen des Dr. WEB am 7. April 1978,\ndie die Strafkammer für verspätet hält, nicht wenigstens\nzur Lebensverlängerung für einige Zeit hätten beitragen\nkönnen,\n\n4, Die entscheidungserhebliche Frage, weshalb der\nAngeklagte Dr. Weile sich für den weiteren Tagesablauf\ndes 6. April 1978 und für die darauffolgende Nacht auf\ndie \"zwar unerfahrene, aber doch voll ausgebildete\" Angeklagte Dr. Kuigme verlassen durfte, ist nicht näher\nabgehandelt. In diesem Zusammenhang war eine Auseinandersetzung mit folgenden Tatsachen geboten: Dr. Keiner\nhatte erst ein Jahr zuvor die Approbation erhalten und\nwar erst seit zwei Monaten in der Klinik des Angeklagten\nDr. Web als Assistenzärztin tätig. Der Fall der\nPatientin Q@W@ entwickelte sich relativ schnell zu\neinen Problemfali. Schon die Blutuntersuchung vom\n29. März 1978 ergab \"eine auffällig veränderte Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit von 40/65\" (UA S. 8).\nAm Tag vor dem Eingriff unterblieb eine Blut- und Urinuntersuchung \"wegen Laborüberlastung\". Trotz Hinweises\nauf einen entzündlichen Prozeß wartete der Angeklagte\ndas Ergebnis der Blutuntersuchung des Internisten\nDr. SWR nicht ab, sondern führte den Eingriff alsbald\ndurch. Noch am Abend des 5. April 1978 trat ein alarmierender Temperaturanstieg auf 39,5 ° C ein (UA S. 8). Bei der\nChefarztvisite am Vormittag des 6. April 1978 betrug das\nFieber noch 38,2 ° C, die Patientin klagte über Halsschmerzen und Schwäche, die Angeklagte Dr. Tusiiiiume>\n\nriet zum Einsatz von Antibiotika. Der Angeklagte verordnete dennoch nur eine Quecksilberverbindung in\nhomöopathischer Dosierung. Er unterließ auch nach dem\nEingriff eine fernmündliche Abfrage des Ergebnisses\nder Blutuntersuchung durch Dr. SW. Der Sachverständige Prof, Dr. LEE hat eingeräumt, \"daß in\neinem öffentiichen Krankenhaus mehr für die Patientin\nOB getan worden wäre\" (UA S; 19).\n\nAngesichts dieser Sachlage hatte die Strafkammer\nin einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Gesichtspunkte\nzu prüfen, ob die Übertragung der vollen Verantwortung\nfür ein Menschenleben auf eine unerfahrene Berufsanfängerin\nverantwortet werden konnte oder ob nicht vielmehr die Besonderheiten des Falles den Angeklagten Dr. Wein dazu\nveranlassen mußten, sich selbst, und sei es auch nur in\nder Form von Stichproben, um den Zustand seiner Patientin\nzu kümmern. Da das angefochtene Urteil dazu keine näheren\nAusführungen enthält, muß die freisprechende Entscheidung\naufgehoben werden,\n\nB. Die Revision der Angeklagten Dr, KSE\n\nI. Wegen des engen Zusammenhangs der Schuldvorwürfe\nkann auch die Verurteilung der Angeklagten Dr. Keil\nnicht bestehen bleiben. Das gilt insbesondere für den\nSchuldumfang, bei dem tatbezogene Merkmale im Vordergrund stehen. Diese beeinflussen nicht nur die Strafhöhe,\nsondern wirken unmittelbar auch auf den Schuldvorwurf ein.\nDer Senat hat deshalb die gegen die Angeklagte Dr. Kimi»\ngerichteten Feststellungen nicht aufrecht erhalten können.\n\nII. Da die Sachrüge durchgreift, bedarf keiner\nEntscheidung, ob und inwieweit die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Beschwerdeführerin begründet\nsind. Der Senat sieht sich jedoch zu folgenden Hinweisen veranlaßt: Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird der Tatrichter darauf zu achten haben,\ndaß der Bericht der Angeklagten Dr. Kainzinger über die\nBehandlung der Patientin QM vollständig zum Gegenstand der Verhandlung und der Urteilsfindung gemacht\nwird. Der Behauptung, es sei in der Ärzteschaft üblich,\ndaß ein als Konsiliarius beigezogener Facharzt einer\nanderen Fachrichtung von sich aus den beauftragenden\nArzt sofort unterrichte,. wenn bei seinen Untersuchungen\nauffällige Befunde zutage getreten seien, wird wegen des\nSchuldumfangs auch dann nachzugehen sein, wenn die Angeklagten aus anderen Gründen den besorgniserregenden Zustand der Patientin erkennen mußten.\n\nPikart Woesner Kuhn\nUlsamer Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-19/1-str-90-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-19/1-str-90-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.740194+00:00"}}