{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-05-19_1_StR_250_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-05-19","aktenzeichen":"1 StR 250/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 250/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsschlosser Josef Ad aus KummmmEmEiiip,\n\ngeboren am EEE 195: in Leu,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nd3\n\n2 - f3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n‚Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Mai 1981\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landshut\n\nvom 22. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch wegen schwerer räuberischer\nErpressung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\nInsbesondere hat die Strafkammer keine Feststellungen\nzur subjektiven Tatseite getroffen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich Erpressungsvorsatz und Bereicherungsabsicht nicht entnehmen. Nach\nden Feststellungen wies der Angeklagte zur Tatzeit einen\nBlutalkoholgehalt von höchstens 3,16 %o und mindestens\n1,62 %o auf (UA S. 7 - 9). Offenbar war der Angeklagte\ndem Taxifahrer nicht unbekannt (UA S. 5); letzterer\nkannte auch Namen und Anschrift des Angeklagten (UA\nS. 5/6). Auf den von der Taxiuhr angezeigten Fahrpreis von DM 10,30 hatte der Angeklagte vor der Tat\nbereits seine restliche Barschaft von DM 5,-- bezahlt;\n\n- 3 -\n\nauch hat er sich von seinem Vater trotz der Nachtzeit weitere DM 2,-- beschafft, die er dann dem\nTaxifahrer reichte (UA S. 6), offenbar in der\nMeinung, der Fahrpreis betrage nur DM 7,--. Es\nversteht sich unter diesen Umständen nicht von\nselbst, daß sich der Angeklagte der Bezahlung des\nstrittigen Restfahrpreises von DM 3,30 durch eine\nBedrohung des Taxifahrers mit der Gaspistole endgültig entziehen wollte.\n\nPikart Woesner Kuhn\n\nUlsamer Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-19/1-str-250-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-19/1-str-250-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.720902+00:00"}}