{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-05-19_1_StR_165_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-05-19","aktenzeichen":"1 StR 165/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"13\n£\nDL)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _StR_165/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Emil P ED zus Pam geboren\nam EEE 1939 in SEE (CSR),\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Mai 1981, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Ulsanmer,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. MB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EM vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WR\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Passau\nvom 20. November 1980 im Ausspruch über\ndie Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nJedoch bleibt die Einziehung der sichergestellten Schußwaffen (Nr. V des Tenors)\naufrechterhalten.\n\nII. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil\nin Nr. VI (Entschädigung für erlittene\nUntersuchungshaft) aufgehoben,\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten beider Rechtsmittel, an\neine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Passau hat den Angeklagten wegen\nunerlaubten Besitzes von Schußwaffen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und unter Einbeziehung einer anderweitigen rechtskräftigen Verurteilung eine Gesamtstrafe\nvon \"8 Monaten\" gebildet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von der Anklage des Mordes\nhat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen und\nzugleich angeordnet, daß der Angeklagte für die in der\nZeit vom 26. Februar bis 17. November 1980 erlittene\nUntersuchungshaft zu entschädigen sei. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch Revision, gegen\ndie zugesprochene Entschädigung sofortige Beschwerde\neingelegt.\n\nA. Die Revision ist nur zum geringeren Teil begründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch,\n\n1. In dem Umstand, daß das Landgericht den Ehemann und\ndie Tochter der Zeugin Ruth He sowie den Betreuer\nund Verwalter des Camping-Platzes in Düsseldorf-Löhrich nicht als Zeugen zu der Frage gehört hat,\nob der von Frau H@ als \"Unterhemd\" bezeichnete Mann\nmit dem vermißten (angeblichen Tatopfer) Johann Hieb-EEE identisch sei, liegt keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht. Zwar können an der Zulässigkeit der Rüge deshalb Zweifel bestehen, weil die Zeugen\nnicht namentlich benannt sind und weil das vom Beschwerdeführer erwartete Beweisergebnis nur als wahrscheinlich\n(Revisionsbegründung S. 4) oder möglich (Revisionsbegründung S. 7) in Aussicht gestellt wird. Jedenfalls\nmußte sich das Landgericht in dieser Beweisfrage nicht\nzur Anhörung weiterer Zeugen gedrängt sehen. Frau HH\nhatte sich nach der Fernsehsendung mit ihrer Familie\nzusammengesetzt, den Fall besprochen und offenbar keinen\nWiderspruch gefunden (UA S. 31). Ihre Aussage gewann\ndadurch besonderes Gewicht, daß sie die von ihr beschriebenen Personen, die während der Sommersaison 1975\nim Nachbarzelt wohnten, häufig und über einen längeren\nZeitraum hinweg beobachten konnte.\n\nBei der Würdigung ihrer Aussage hat das Landgericht,\n\nwie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe er-\n\ngibt, ersichtlich nicht übersehen, daß Johann Himmelsdorfer infolge geistiger Beschränkung und Trunksucht\n\nauf Dauer gesehen auf die Unterstützung anderer angewiesen war (vgl. UA S. 5, 31, 32). Nach den Beobachtungen\nder Zeugin Heun ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß er\ndiese Unterstützung bei seinen jeweiligen Zeltgenossen\ngefunden hat. Der Vernehmung des Zeugen Dr. Sei»\n\nzum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des\n\nII.\n\nmr\n-5- ÖK,\n\nHimmelsdorfer sowie der Verlesung seines Untersuchungsberichts vom 16. Dezember 1974 bedurfte\n\nes daher nicht. .\n_\n\n.—.\n\nDabei ist auch von Bedeutung, daß sich die Beobachtungen\nder Zeugin Heun zunächst auf einen Zeitraum beziehen,\nder nicht Jahre, sondern nur Monate nach der angeblichen Tat liegt, und daß auch die Zeuginnen Irmgard\nBeim und Margarethe PB bekundet haben, den vermißten Himmelsdorfer noch Anfang 1975 gesehen zu haben\n(vgl. UA S. 12, 29, 30). Daß das Verschwinden Himmelsdorfers seit Anfang 1975 bekannt war, stellt das Landgericht ausdrücklich fest (UA S. 32); die Verlesung der\nin der Passauer Neuen Presse vom 24. Januar 1975 enthaltenen Fahndungsmeldung hätte also keinerlei zusätzliche Aufklärung gebracht.\n\nDie Rüge, das Gericht hätte eine während der Hauptverhandlung anwesende Zuhörerin, die den Angeklagten verdächtigt hätte, über den Inhalt ihres Verdachtswissens\nvernehmen müssen, ist unzulässig, weil das erwartete\nBeweisergebnis nicht mit Bestimmtheit behauptet wird\n(Revisionsbegründung S. 9/10). Davon abgesehen kann\n\ndem angefochtenen Urteil (S. 26/27) entnommen werden,\ndaß das Landgericht die genannte Zuhörerin informatorisch\nangehört hat. Im übrigen wäre es Sache des Staatsanwalts\ngewesen, auf die Vernehmung dieser Zeugin hinzuwirken,\nwenn er sich davon etwas versprach.\n\nDie Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Einzelstrafe und Gesamtstrafe müssen aufgehoben werden,\nweil der Umfang der Verurteilung unklar ist. Die Einzelstrafe wird im Urteil mit 6 Monaten (UA S. 40) und\n\n8 Monaten (UA S. 40, 41), die Gesamtfreiheitsstrafe im Urteilssatz mit 8 Monaten (UA S. 2)\nund in den Urteilsgründen mit 10 Monaten (UA\n\nS. 41) angegeben. Eine Auflösung dieser Widersprüche ist dem Revisionsgericht nicht möglich.\nDie angeordnete Einziehung der sichergestellten\nSchußwaffen wird von diesem Rechtsfehler nicht\nberührt.\n\nMit der Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe\n\n(ziff. III des Tenors) wird auch die Strafaussetzung zur Bewährung (Ziff. IV des Tenors) gegenstandslos. Vorsorglich wird darauf hingewiesen,\n\ndaß die Erwägungen des Landgerichts hierzu nicht\nfrei von Rechtsfehlers sind. Nach der Regel des\n\n§ 51 Abs. 1 S. 1 StGB ist die vom Angeklagten im\nvorliegenden Verfahren erlittene Untersuchungshaft\nauf die zeitige Freiheitsstrafe anzurechnen; dies\ngilt auch dann, wenn nicht die die Untersuchungshaft auslösende Tat, sondern eine andere verfahrensgegenständliche Tat zur Verurteilung führt (BGHSt. 28,\n29; RGSt. 3, 264; Tröndle LK 10. Aufl. § 51 RdNr. 29;\nStree in Schönke-Schröder 20. Aufl. § 51 RdNr. 10)\noder wenn gemäß § 55 StGB eine rechtskräftige Strafe\nin die Verurteilung einbezogen wird (BGHSt. 23, 297 =\nJR 1971, 336 Anm. Koffka; Tröndle aaO. RdNr. 33;\nStree aaO RdNr. 15). Gilt die Freiheitsstrafe durch\ndie Anrechnung’ der Untersuchungshaft als voll verbüßt, so kann ihre Vollstreckung schon begrifflich\nnicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden (BGH\n\nNJW 1961, 1220, 1221; zur teilweisen Verbüßung durch\nAnrechnung vgl. § 56 Abs. 4 S. 2 StGB).\n\nKr\n\n3. Im übrigen zeigen die Beanstandungen der Revision\n\nund die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils keinen\nRechtsfehler auf. Insbesondere sind Lücken in der\nBeweiswürdigung, Denkfehler bei der Bewertung der\nAussage des Zeugen Martin SCEmEB und Widersprüche in der Würdigung der sog. \"Selbstbezichtigung\"\nnicht ersichtlich. Der wesentliche Inhalt des Sachverständigengutachtens des Landgerichtsarztes Dr. Tee\nwird im Urteil (S. 24) mitgeteilt. Das Landgericht\n\nwar nicht gehalten, die unrichtigen Angaben und\nWidersprüche des Angeklagten im Urteil auch insoweit\nniederzulegen, als sie völlig nebensächliche Punkte\nbetreffen. Andererseits gefährdet die Aufnahme überflüssiger Feststellungen den Bestand des Urteils nicht,\nweil sie sich bei der Beweiswürdigung nicht ausgewirkt\nhaben. Die wesentlichen belastenden und entlastenden\nUmstände wurden vom Landgericht sorgfältig gewürdigt;\ndas Ergebnis der Beweisaufnahme führte den Tatrichter\nrechtsfehlerfrei zu der Überzeugung, daß das angebliche\nTatopfer His möglicherweise noch am Leben\nist und daß jedenfalls die Mitwirkung des Angeklagten\nan seinem spurlosen Verschwinden nicht nachzuweisen\nist (UA S. 38).\n\nDie gem. § 8 Abs. 3 StrEG, § 464 Abs. 3 S. 3 StPO\nstatthafte sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung\nder zugesprochenen Entschädigung. Für eine Entschädigung der erlittenen Untersuchungshaft ist dann\n\nkein Raum, wenn und soweit sie gemäß § 51 StGB auf\n\ndie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist;\nhierdurch verliert die Untersuchungshaft den Charakter\neiner zu Unrecht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahme,\n\nPikart\n\ndie allein die Entschädigungspflicht nach dem\nStrEG auslösen könnte (OLG Schleswig NJW 1978,\n115). Maßgeblich ist also zunächst, ob die neuzubildende Gesamtfreiheitsstrafe die Dauer der\nerlittenen Untersuchüngshaft erreicht oder übersteigt oder - falls das nicht der Fall ist - ob\nhinsichtlich des überschießenden Teils der Untersuchungshaft eine Billigkeitsentschädigung nach\n\n§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG in Betracht kommt. Die Entscheidung hierüber bleibt dem neuen Tatrichter\nvorbehalten.\n\nWoesner Kuhn\nUlsamer Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-19/1-str-165-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-19/1-str-165-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.699902+00:00"}}