{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-05-14_1_StR_211_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-05-14","aktenzeichen":"1 StR 211/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 211/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Vincenzo TEE aus Fesmiiiim,\ngeboren am EEE 1958 in NEED (Italien),\n\n2. den Hilfsarbeiter Alfio S NEED aus Tem,\ngeboren am EEE 1957 in VB (Italien),\n\n3. den Hilfsarbeiter Giovanni O0 mEEB aus OEER/\nRD, geboren cam EEE 1962 in CE (Italien),\nsämtlich zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n20\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten O EEE»\nwird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Traunstein vom 9. Oktober 1980 im\nStrafausspruch, soweit er diesen Angeklagten\nbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision des Angeklagten Om, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nOMEEM und die Revisionen der Angeklagten\n\nTe und SB werden verworfen.\n4. Die Angeklagten TEE und SGB haben\ndie Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der\nRevisionen der Angeklagten hat ergeben:\n\n1. Der Schuldspruch (1. des Urteilstenors) und die\nStrafaussprüche, welche die Angeklagten Tem und SED\nbetreffen, sind nicht zu beanstanden. Vielmehr konnte der\nSenat insoweit nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden.\n\n2. Der Strafausspruch, der den Angeklagten Oliva betrifft, kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt\nhat seinen Antrag auf Aufhebung dieses Strafausspruchs\n\nwie folgt begründet:\n\n\"Das Landgericht hat gegen den Angeklagten Oliva\nJugendstrafe verhängt und diese allein mit der\n\"Schwere der Schuld\" begründet. Bei der Bemessung\nder Jugendstrafe beschränkt sich das Landgericht\nauf Erwägungen, die für alle Angeklagte gleichermaßen gelten, und hält es schließlich für geboten,\ngegen den Angeklagten Jugendstrafe in gleicher\nHöhe zu verhängen wie gegen den erwachsenen Mittäter Scuderi Freiheitsstrafe. Diese Ausführungen\nlassen besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben, daß auch wegen der Schwere der\nSchuld (§ 17 Abs. 2, 2.Alternative JGG) Jugendstrafe nur - und nur in solcher Höhe - verhängt\nwerden darf, wenn - und soweit - dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15,\n224 und 16, 261, 263; BGH, Beschluß vom 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80 -). Gerade bei dem nichtvorbestraften Angeklagten, der zur Tatzeit erst\n18 Jahre und 2 Monate alt war und nach den Feststellungen des Landgerichts noch einem Jugendlichen unter 18 Jahren gleichstand (UA S. 16), mithin noch einer sittlichen und geistigen Nachreife\nbedarf, durfte eine solche Erörterung nicht unterbleiben,\"\n\nDieser Begründung tritt der Senat bei.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\n\nMaul Schikora\n\n80","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-14/1-str-211-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-14/1-str-211-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.594997+00:00"}}