{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-05-07_1_StR_159_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-05-07","aktenzeichen":"1 StR 159/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 159/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kinderpflegerin Ulrike D WED aus Rei\ngeboren am EB 1957 in GEB (Österreich),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\n78\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom 3.November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Ob die Rüge durchgreift, § 265 Abs. 3 StPO sei verletzt, kann dahinstehen, weil die Revision mit der Sachrüge\nErfolg hat.\n\nDas Landgericht stellt zu den Motiven, die die Angeklagte zur Tötung ihres 4 1/2 Monate alten nichtehelichen\nKindes bewogen und die später als niedrige Beweggründe im\nSinne von § 211 StGB bewertet werden, fest:\n\n\"Die Angeklagte steigerte sich in Wut, Haß und\nVerzweiflung und beschäftigte sich mit dem Gedanken, das Kind zu töten. Sie ließ sich maßgeblich von der Überlegung leiten, wenn der\nZeuge Sb sie nicht mehr haben wolle,brauche er auch das Kind nicht mehr. Da das Kind\nihr gehöre, könne sie mit Nina verfahren, wie\nsie wolle. Sie glaubte, die Trennung des Zeu-\n\ngen Sb von ihr vergelten zu müssen und ihn\nam ehesten treffen zu können durch Tötung des\nKindes, das er mehr liebte als sie. Ohne Nina\nwollte sie auch nicht mehr sein, weshalb sie\nihre Selbsttötung erwog. Mit diesen Erwägungen entschloß sie sich in ihrem Haß, Nina und\ndann sich zu töten.\"\n\nIm Rahmen der rechtlichen Bewertung meint die Kammer\nhierzu, die Angeklagte habe aus \"ausgesprochen eigensüchtigen Gründen und willkürlich\" gehandelt. Sie habe aus\n\"Wut, Enttäuschung und Verzweiflung, aber auch aus Haß\nüber das befürchtete Ende des Intimverhältnisses mit dem\nverheirateten Zeugen SB das gemeinsame Kind zum Spielball ihrer verletzten Interessen gemacht\". Sie habe gehandelt, \"ohne die Interessen des Opfers wahren zu wollen\"\nund habe sich dadurch \"zum Herrn über Leben und Tod des\nKindes aufgeworfen\" (UA S. 27).\n\nGrundlage für diese Feststellungen ist allein die\n\"ausdrückliche und glaubhafte\" Einräumung der Angeklagten (UA S. 23).\n\nHieran ist zu bemängeln, daß die Kammer den im Urteil wörtlich wiedergegebenen Abschiedsbrief der Angeklagten an Giesbert MW nicht in die Erwägungen einbezieht.\nIn diesem Abschiedsbrief, der unmittelbar nach der Tötung\ndes Kindes und vor Inangriffnahme der - wie die Kammer\nfeststellt, ernstlich beabsichtigten - Selbsttötung geschrieben wurde, findet sich kein Hinweis auf die angenommenen Motive der Tat, obwohl es nicht ferngelegen hätte, ja zu erwarten gewesen wäre, daß die von der Kammer\nfestgestellten Gefühle des Hasses und der Vergeltung gegen-\n\n?E\n\nüber Giesbert Sk wenigstens angeklungen wären. Der\nBrief enthält vielmehr die Versicherung der Angeklagten,\n\ndaß sie Giesbert Sb immer noch liebe und daß sie ihn\nbitte, sie nie zu vergessen. Daß die Kammer davon ausgegangen wäre, dies sei zu Täuschungszwecken geschrieben\n\nund spiegele die wahren Gefühle der Angeklagten nicht wider,\nist dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nDas Landgericht hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, daß die \"Eigensucht\", die nach Auffassung\ndes Gerichtes die Angeklagte bei der Tötung ihres Kindes\nbestimmte, gleichzeitig - da die Angeklagte ohne das Kind\nnicht weiterleben wollte - den eigenen Tod der Angeklagten\nbedeutete, also eine Eigensucht besonderer Ausprägung war.\n\n2. Zu den inneren Erfordernissen des Handelns aus\nniedrigen Beweggründen gehört, daß der Täter sich bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die\nden Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen\nmachten (BGH LM StGB § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329; BGH NW\n1967, 1140; BGH, Urteil vom 5. März 1974 - 1 StR 20/74).\nSoweit hierbei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in\nBetracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH,\nUrteil vom 27. April 1976 - 1 StR 143/76, und vom 2,,August 1976 - 1 StR 380/76).\n\nDie Kammer stellt zur subjektiven Seite ohne weitere\nErörterungen - wiederum unter Hinweis auf die Einräumungen der Angeklagten - fest, die Angeklagte sei sich der\nerörterten niedrigen Beweggründe bewußt gewesen (UA S. 27).\nDas reicht nicht aus.\n\nZur Tatzeit bestand bei der Angeklagten eine schwere\nseelische Abartigkeit, ein psychophysischer Erschöpfungszustand mit Affektaufladung (UA S. 25); sie wies eine ausgeprägte neurotische Depression auf (UA S. 21). Unter diesen Umständen war es fehlerhaft, zur Feststellung der Bewußtseinslage der Angeklagten zur Tatzeit sich allein auf\ndie -Einräumungen der Angeklagten zu stützen. Die Kammer\nwar vielmehr gehalten - da ihre eigene Sachkunde dem Urteil nicht zu entnehmen ist -, sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen, Das lag um so näher, als der\nzur Frage der Verantwortlichkeit in der Hauptverhandlung\ngehörte Sachverständige eine \"erhebliche affektive Einengung des Bewußtseinsfeldes\" zur Tatzeit bekundet hatte\n(UA S. 26). Die Kammer ist dieser Meinung zwar nicht gefolgt, soweit der Sachverständige daraus auf erheblich\nherabgesetzte Unrechtseinsichtsfähigkeit geschlossen hatte. Ob die hierfür gegebene Begründung der Kammer richtig\nist, kann dahinstehen; denn es geht in diesem Zusammenhang\nnicht um die Fähigkeit der Angeklagten zur Einsicht in das\nUnrecht der vorgeworfenen Handlung allgemein, sondern um\ndie spezielle Erkenntnis der Umstände, die das Handeln zu\n\neinem besonders verwerflichen im Sinne von § 211 StGB\nmachten. Diese Frage bedurfte ebenso der Vertiefung wie\ndie andere (ebenfalls von § 21 StGB zu trennende), ob\ndie Angeklagte in ihrem geistig-seelischen Zustand zur\nTatzeit fähig war, ihre gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.\n\nDie Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung.\n\nPikart Woesner Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-07/1-str-159-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-07/1-str-159-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.409734+00:00"}}