{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-05-05_1_StR_80_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-05-05","aktenzeichen":"1 StR 80/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 80/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie kaufmännische Angestellte Gabriele S HEEERERm»\naus CME, zeborer ar 195: in Pa,\n\n- Sachbezeichnung: JB u.a. -\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nvom 5. Mai 1981, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Rundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\n\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ur\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE» =..: 1 GER\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Gabriele\nSCHE wird des Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 1. Oktober 1980, soweit es\n\ndiese Angeklagte betrifft, mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen dreier\nsachlich zusammentreffender Vergehen der Steuerhinterziehung, davon eines in Tateinheit mit einem Vergehen\nder Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit ihrer\nRevision rügt die Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den getroffenen Feststellungen beschlossen\ndie Angeklagte und der frühere Mitangeklagte JB Anfang\nApril 1978 sich gemeinsam selbständig zu machen. Zu diesem\nZweck gründeten sie durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 13. April 1978 die SB GmbH, die sich mit der\n\"Planung von hauselektrischen Anlagen aller Art\" befassen\nsollte; zur Geschäftsführerin wurde die Angeklagte bestellt, doch bestand Einigkeit zwischen den Gesellschaftern darüber, daß die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich ausschließlich von J®.verantwortlich geführt\nwerden sollten, was auch so geschah. Die Angeklagte\nübernahm die Bearbeitung der Lohnbuchhaltung. Die\nFinanzbuchhaltung wurde zunächst gleichfalls von ihr\nprovisorisch geführt; sie wurde im November 1978 auf\nGrund der von den Angeklagten gelieferten Zahlen für\ndie Vergangenheit von einer Steuerberaterin nachträglich\nerstellt und dann weitergeführt (UA S. 8, 9).\n\nEntgegen dem im Gesellschaftsvertrag angeführten\nGesellschaftszweck befaßte sich die Sp GmbH. von\nAnfang an ausschließlich mit dem Verleihen von Arbeitnehmern; diese Arbeitnehmer wurden von J@b angeworben,\neingestellt und anderen Unternehmen zeitlich befristet\n\nüberlassen (UA S. 9, 10). Dabei ging es Joha vom Anfang\n\nan sowohl bei dem Betrieb der SWR GmbH. wie auch der\nspäter von ihm zusammen mit seinem Bruder gegründeten\nJ@BB GmbH. darum, den Differenzbetrag zwischen den an\n\ndie Arbeitnehmer ausgezahlten Löhnen und den den Entleihern in Rechnung gestellten Beträgen einschließlich\nUmsatzsteuer, der bei korrekter Anmeldung und Bezahlung\nvon Lohn- und Umsatzsteuer allein von diesen Steuern weitgehend aufgezehrt worden wäre, durch Abgabe von unrichtigen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen soweit als möglich den Firmen zu erhalten (UA S. 30). Die Angeklagte,\ndie mit JWEB zusammenlebte und 1979 ein gemeinsames Kind\ngebar, hatte sich an diesen Manipulationen anfänglich in\nUnkenntnis der Strafbarkeit der Pläne ihres Partners beteiligt (UA S. 8, 66). Ein genauer Überblick über die\nHöhe der als Steuern geschuldeten und hinterzogenen Beträge fehlte ihr (UA S. 67). |\n\nBei dieser Sachlage hätte das Landgericht seine\nAnnahme, die Angeklagte sei Mittäterin bei den abgeurteilten Steuerstraftaten gewesen, eingehender begründen\nmüssen, als es im angefochtenen Urteil geschehen ist.\n\nFür die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme\nkommt es zwar entscheidend auf die innere Einstellung\nzur Tat an; der Wille des Mittäters muß darauf gerichtet\nsein, seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit des anderen\n\nmit der Folge erscheinen zu lassen, daß umgekehrt auch\ndie Tätigkeit des anderen die Ergänzung des eigenen Tatanteils bildet. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis\nzur Tat haben will, ist aber nach den gesamten Umständen,\ndie von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt werden,\n\nin wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche\nAnhaltspunkte für diese Wertung können dabei gefunden\n\nwerden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat,\n\nim Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder\ndoch wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des\nAngeklagten abhängen (RBGHSt 28, 346, 368; BGH GA 1974, 270;\n1977, 306; BGH, Urteil vom 7. August 1979 - 1 StR 257/79).\nDiese Gesamtwertung hat das Landgericht nicht vorgenomnen;\nsie wäre aber unter den gegebenen Umständen erforderlich\ngewesen, wenn auch einzuräumen ist, daß jedenfalls in\n\nden Fällen der Hinterziehung der von der Stega GmbH. geschuldeten Umsatz- und Lohnsteuer verschiedene Tatumstände\nfür die Annahme des Landgerichts sprechen konnten. Andererseits bleibt bisher äber schon der Grad des Interesses der\nAngeklagten am Erfolg der Taten unklar; soweit ersichtlich,\nhat Joha über den Großteil der erlangten Gelder verfügt\n\n(UA S. 53). Die Tatbeiträge der Angeklagten tleiben hinter\ndenen J&B®'s zurück. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, da\ndie Angeklagte, die das Landgericht als einfach strukturierte\nPersönlichkeit bezeichnet, für die die persönliche Bindung und die Schwangerschaft das \"Aussteigen\" aus dem als\nstrafbar erkannten Verhalten erschwerten (UA S. 66, 67),\ndie Tatherrschaft mit innehatte, ergeben sich bisher nicht;\nder festgestellte Sachverhalt spricht eherdafür, daß die\nAngeklagte, die bei der SB GmbH nur formal die Stellung\neiner Geschäftsführerin bekleidete, nur Weisungen ihres\nPartners JB ausführte. Insgesamt erscheint daher die Annahme der Mittäterschaft in allen drei Fällen, in denen\ndie Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden\nist, bisher nicht ausreichend begründet.\n\n2. Im übrigen bestehen gegen die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts keine Bedenken.\nDie Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Fällen\nder Umsatzsteuerhinterziehung - in einem Falle in Tateinheit mit Urkunderfälschung - erscheint nach den bisherigen Feststellungen gerechtfertigt, weil es sich bei\n\nder SB GmbH. und der JB GmbH. um jeweils verschiedene\nSteuerschuldner handelte (88 13 Abs. 2, 1 Abs. 1 Nr. 1 UstG),\ndie auch getrennte Steuervoranmeldungen abgaben.\n\n.\n\n3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generäl-\n\nbundesanwalts,\n\noesner Maul\nSchikora Foth\n\n-'\nDi\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-05/1-str-80-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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