{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-05-05_1_StR_487_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-05-05","aktenzeichen":"1 StR 487/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Bestrafung nach § 236 StGB wegen Entführung\neiner Minderjährigen mit Willen der Entführten ist\nbei fehlender Einwilligung des sorgeberechtigten\nElternteils auch dann möglich, wenn die Minder-Jährige sich in Fürsorgeerziehung befindet und\n\nin einem Heim untergebracht ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein (Zu III 1)\n\nStGB 1975 § 236; JWG § 86\n\nEine Bestrafung nach § 236 StGB wegen Entführung\neiner Minderjährigen mit Willen der Entführten ist\nbei fehlender Einwilligung des sorgeberechtigten\nElternteils auch dann möglich, wenn die Minder-Jährige sich in Fürsorgeerziehung befindet und\n\nin einem Heim untergebracht ist.\n\nBGH, Urt. v. 5. Mai 1981 - 1 StR 487/80 - LG Hof -\n\n72\n\n27\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 487/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEugen KCEEED aus KEN, geboren am WEB 1946\nin H@B, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2_-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Mai 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt NE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Hof vom\n16, Mai 1980 wird aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 8. Februar\n1980 wird verworfen, jedoch wird das Urteil\nim Schuldspruch dahin abgeändert, daß die\nVerurteilungen wegen Nötigung (Fälle II\n4 und 5 der Urteilsgründe) jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nstehen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen\nVergewaltigung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und\nNötigung in zwei Fällen sowie deswegen verurteilt,\nweil er eine Minderjährige mit ihrem Willen entführt (§ 236 StGB) und sie zugleich - tateinheitlich - der angeordneten Fürsorgeerziehung entzogen\nhat (§ 86 JWG). Es hat eine Gesanmtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren sechs Monaten und eine Fahrerlaubnissperre von drei Jahren verhängt. Der Angeklagte\nhat Revision eingelegt und rügt Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Gegen die Zulässigkeit der\nRevision bestehen entgegen der Meinung des Landgerichts keine Bedenken, weshalb der Senat den Verwerfungsbeschluß aufhebt (§ 346 Abs. 2 StPO); doch\nbleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.\n\nII. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\nBesondere Erwähnung verdient nur die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag zurückgewiesen,\nden Zeugen Rauch auf seine Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen. Bei dem Zeugen, der sich über\nlängere Zeit unfallbedingt in nervenärztlicher\nBehandlung befand, war zwar der Frage einer fachärztlichen Untersuchung seiner Glaubwürdigkeit und\n-— damit zusammenhängend - der Frage, ob seinen Angaben auch ohne solche Untersuchung geglaubt werden\nkönne, besondere Beachtung zu schenken. Das hat die\nStrafkammer aber nicht verkannt. Sie hat im einzelnen\ndargelegt, warum sie dem Zeugen glaube, insbesondere\ndeshalb, weil zahlreiche von ihm geschilderten Einzel-\n\n-U-\n\nheiten von anderen Zeugen bestätigt wurden (UA S. 36/37).\nDie hierzu angestellten Erwägungen des Landgerichts\nlassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nIII. Auch die Sachbeschwerde erweist sich im\nErgebnis als unpegründet, Anlaß zur Erörterung bieten\nhier nur die folgenden Punkte.\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. verurteilt, weil er eine Minderjährige der Fürsorgeerziehung entzogen hat (§ 86 JWG), und hat ihn in Tateinheit damit eines Vergehens der Entführung mit Willen der Entführten (§ 236 StGB) schuldig gesprochen.\nHiergegen ist nichts einzuwenden.\n\nDas Mädchen befand sich in Fürsorgeerziehung\nund war in einem Heim untergebracht. Hierdurch war\ndas Personensorgerecht der Mutter allerdings in\nseinem Kern eingeschränkt, denn die Fürsorgebehörde hatte kraft öffentlichen Rechts die zur Erreichung des Erziehungszwecks erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Aufenthalt des\nMädchens zu bestimmen (§ 71 JWG; vgl. BGHZ 49, 308;\nJans-Happe JWG § 69 Anm. 3 B b). Doch war das Sorgerecht der Mutter nicht aufgehoben. Es entfiel nur,\nsoweit die Regelungsbefugnis der Fürsorgebehörde\nreichte; im übrigen bestand es fort. Es unterliegt\nkeinem Zweifel, daß die Fürsorgebehörde die mit Willen des Mädchens erfolgende Entführung durch den Angeklagten nicht - im Sinne einer fürsorgerechtlichen\nRegelung - zulassen wollte. Daher besteht kein Anlaß,\nden einer Entführung aus der Obhut des Heimes entgegenstehenden Willen der Mutter als durch die Anordnung der Fürsorgeerziehung gegenstandslos geworden zu\nbewerten.\n\n.5-\n\nDer Sorgeberechtigte muß, wenn Fürsorgeerziehung angeordnet wird, zwar hinnehmen, daß der\nMinderjährige entsprechend dem Willen der Fürsorgebehörde untergebracht wird, aber nicht, daß ein\nDritter das Mündel aus eben jener Unterbringung\nentführt. Etwas anderes ist auch der zu § 235 StGB\nergangenen Entscheidung BGH NJW 63, 1412 nicht zu\nentnehmen. Dort wird festgestellt, daß § 235 StGB\nnur Eltern, Vormund oder Pfleger, nicht jedoch das\nHeim schützt, in dem das Mündel untergebracht ist.\nDarum geht es hier indessen nicht.\n\nDer Schutz der Fürsorgeerziehung wird durch\n§ 86 JWG gewährleistet. Hinter § 235 StGB tritt\ndiese Vorschrift zurück (§ 86 Abs. 1 a.E. JWG).\nDagegen wird § 236 StGB in § 86 JWG nicht erwähnt.\nAuch von daher bestehen keine Bedenken, beide Vorschriften nebeneinander anzuwenden.\n\n2. In den unter II 4 und 5 im Urteil geschilderten Fällen hat die Strafkammer die Merkmale der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) festgestellt.\nSie hat wegen dieser Straftat nur deshalb nicht verurteilt, weil das tätliche Vorgehen des Angeklagten\nzugleich als Nötigungsmittel diente. Das schließe\n- meint die Kammer - Tateinheit zwischen Nötigung\nund Körperverletzung aus; § 223 StGB trete hinter\n§ 2LO StGB zurück.\n\nDiese Auffassung ist nicht richtig; beide Vorschriften können auch dann, wenn die Körperverletzung\n(nur) als Nötigungsmittel dient, in Tateinheit stehen\n(vgl. OLG Hamm VRS 27, 31; Dreher/Tröndle 40. Aufl.,\n\n-6-\n\nRan. 17; Schönke-Schröder/Eser 20. Aufl. Rdn. 33;\nLK Schäfer 9. Aufl. Rdn. 99; jeweils zu § 240 StGB).\nIm vorliegenden Fall kann nicht zweifelhaft sein,\ndaß dieses rechtliche Verhältnis gegeben ist.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch entsprechend\nabändern.\n\n3. Das Landgericht hat die Frage, ob ein minder\nschwerer Fall der Vergewaltigung vorliege, nicht gesondert geprüft. Indes lassen die sonstigen Ausführungen\nzur Strafzumessung (UA S. 68 ff.) zweifelsfrei erkennen,\ndaß es einen minder schweren Fall ausgeschlossen hat.\n\nIV. Nach alledem ist die Revision des Angeklagten\nunter Abänderung des Schuldspruchs - entsprechend dem\nAntrag des Generalbundesanwalts - zu verwerfen.\n\nPikart Woesner Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-05/1-str-487-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-05/1-str-487-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.209853+00:00"}}