{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-05-05_1_StR_141_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-05-05","aktenzeichen":"1 StR 141/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 141/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Horst R EEE , geborener EEE,\naus BED, dort geboren am EEE 1939,\n\nwegen Meineids\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom\n\n18. November 1980 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\ndas Amtsgericht - Schöffengericht - Bayreuth zurückverwiesen. Das Schöffengericht\nhat auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Re-\n‚visionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nDer Verdacht, der Angeklagte sei an der Falschaussage seiner Verlobten in strafbarer Weise beteiligt gewesen, bestand schon in den Hauptverhandlungen vor dem\nAmtsgericht und dem Landgericht Bayreuth am 6. März und\nam 18. September 1979. Das Landgericht stellt im ange-\n\nfochtenen Urteil fest, der Angeklagte habe in jenen\nVerfahren die Unwahrheit gesagt, um von sich die Gefahr\nabzuwenden, wegen Anstiftung zum Meineid bestraft zu\nwerden (UA S. 7). Der Verdacht hing nicht davon ab, daß\nder Angeklagte zunächst die Wahrheit über jenen Überholvorgang bekundete, sondern bestand von vornherein.\n\nBei dieser Sachlage hätte der Angeklagte nicht vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 2 StPO). Daß die Vereidigung dennoch geschah, stellt einen selbständigen, von\nder Zuerkennung des Eidesnotstandes (§ 157 StGB) unabhängigen Strafmilderungsgrund dar (vgl. BGHSt 8, 186,\n190; 23, 30, 31; 27, 74, 75).\n\nDie Strafkammer hat das nicht gesehen. Daß sie andernfalls einen minder schweren Fall i.S. von § 154\nAbs. 2 StGB angenommen hätte, ist nicht auszuschließen.\nDeshalb bedarf die Sache im Strafausspruch neuer Verhandlung. Sie kann vor dem Schöffengericht stattfinden,\ndessen Strafgewalt ausreicht.\n\nPikart Woesner Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-05/1-str-141-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-05/1-str-141-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.191959+00:00"}}