{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-04-30_1_StR_196_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-04-30","aktenzeichen":"1 StR 196/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"21\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 196/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempner Peter L N aus\n“En, geboren ar Ge 1950 in TummmEEn,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen exhibitionistischer Handlungen, Hausfriedensbruchs\nund Diebstahls\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n4. Dezember 1980\n\na) im Schuldspruch wie folgt geändert:\n\nDer Angeklagte ist schuldig der exhibitionistischen Handlungen in zwei Fällen und in\neinem dieser Fälle zugleich des Hausfriedensbruchs, sowie des Hausfriedensbruchs, des\nDiebstahls in zwei Fällen und des versuchten\nDiebstahls in zwei Fällen;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch\nin den Fällen I. 1. bis 4. und I. 7. der Urteilsgründe\nrichtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nII. In den Fällen I. 5. und 6. der Urteilsgründe\nhat der Senat den Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antrag vom 24. März 1981 dargelegten Gründen geändert. Sie lauten:\n\n\"Fehlerhaft ist der Schuldspruch in den Fällen 5 und 6.\nInsoweit ist der Angeklagte nicht des vollendeten,\nsondern lediglich des versuchten Diebstahls schuldig.\n\nIm Fall 5 war die Tat noch nicht vollendet, weil der\nAngeklagte noch keinen neuen eigenen Gewahrsam begründet\nhatte. Denn er befand sich mit den \"weggenommenen\" Gegenständen noch im räumlichen Machtbereich des bisherigen\nGewahrsaminhabers, der die Tat bemerkt hatte und ihn\nstellte, \"als er das Haus durch die Kellertür verlassen\nwollte\" (UA S. 5). Damit waren die weggenommenen Sachen\nder Einwirkungsmöglichkeit des Gewahrsaminhabers noch\nnicht entzogen.\n\nIm Fall 6 nahm der Angeklagte aus dem unverschlossenen Pkw\neinen Aktenkoffer an sich; als er - ersichtlich entgegen\nseiner Erwartung - anschließend darin keine Wertgegenstände,\nsondern lediglich Ausweispapiere vorfand, warf er den Koffer\nsamt Inhalt weg (UA S. 5). Da der Angeklagte die erstrebten\nWertgegenstände nicht vorfand, liegt es nahe, daß er den\nwirtschaftlichen Wert der für ihn nutzlosen Papiere nicht\neinmal vorlibergehend seinem Vermögen hatte einverleiben\nwollen (BGHSt 4, 56, 58; 16, 190, 192; 19, 388; BCH,\n\nUrteil vom 14. März 1974 - 4 StR 41/74 -; Beschluß vom\n\n8. März 1979 - 2 StR 35/79 - und Urteil vom 4. April 1979 -\n2 StR 57/79 - ).\n\nld\n\nDa für die Fälle 5 und 6 weitere Feststellungen nicht\nzu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch\nselbst ändern.\"\n\nIII. Der gesamte Strafausspruch kann keinen Bestand\nhaben. Die seine Aufhebung betreffenden Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts lauten:\n\n\"Bereits wegen der Änderung des Schuldspruchs in den\nFällen 5 und 6 wären die in diesen Fällen ergangenen\nEinzelstrafaussprüche sowie der Gesamtstrafenausspruch\naufzuheben.\n\nAbgesehen davon kann der gesamte Strafausspruch schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Urteil entgegen der\nVorschrift des § 46 Abs. 2 StGB mit Ausnahme der Mitteilung\n.der Vorstrafen, einer Milieuschädigung in der Zeit seiner\nKindheit und Jugend sowie der Angaben im Urteilskopf keine\nFeststellungen über die persönlichen Verhältnisse des\nAngeklagten enthält. Zwar ist das Gericht nach § 267\n\nAbs. 3 StPO nur verpflichtet, die für die Strafzumessung\nbestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen;\neine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen\nist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179).\nDieser Grundsatz besagt jedoch nicht, daß von einer\nErörterung des Vorlebens des Täters, seiner persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines Verhaltens\nnach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) abgesehen werden dürfte.\n\nDie Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung\nvon Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der\nPersönlichkeit des Täters. Denn ohne die Kenntnis der\nTäterpersönlichkeit läßt sich weder das Maß der persönlichen Schuld dieses Täters noch Maß und Art seiner\nResozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere seine Strafempfindlichkeit beurteilen (BGHSt 7, 28, 31; Maurach,\nDeutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil 4. Aufl. Seite 843).\nEs stellt einen Verstoß gegen das sachliche Recht dar, wenn\ndas Gericht für die Strafzumessung ausschließlich die\nUmstände der Tat verwertet und die persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Täters überhaupt\n\nnicht oder nur unzureichend erörtert. Derartige lückenhafte Urteilsgründe machen dem Revisionsgericht die\nBeurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt und insbesondere die\nstrafschärfenden und die strafmildernden Tatsachen in\nihrer Bedeutung und ihrem Gewicht gegeneinander abgewogen\nhat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 -).\nAnhaltspunkte dafür, daß sich das Landgericht vergeblich\num die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des\nAngeklagten bemüht haben könnte, liegen nicht vor.\"\n\nAuch diese Ausführungen sind zutreffend. Die Täterpersönlichkeit und ihr Werdegang sind hier auch für die\nFrage der vollen oder verminderten Schuldfähigkeit des\nAngeklagten von wesentlicher Bedeutung. Infolgedessen\n\nhat der Senat dem Antrag auf Aufhebung des gesamten\n\nStrafausspruchs entsprochen.\n\nPikart Herdegen\nMaul Foth\n\nUlsamer\n\n74","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-30/1-str-196-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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