{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-04-30_1_StR_127_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-04-30","aktenzeichen":"1 StR 127/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 127/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Hartmut MW aus\n\nTu, z<borcn 2m BEE 19.5\nin Vern,\n\nwegen Betrugs\n\n20\n\n70\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n30. April 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 31. Oktober 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nBetrug hat der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts (nur). dadurch begangen, daß er auf unlautere Weise\ndie Unterschrift der Kindergärtnerinnen unter der Verpflichtungserklärung herbeiführte, sie müßten, falls sie die Versicherungsprämien nicht vertragsgerecht bezahlten, ihm den\ndadurch entstehenden Provisionsschaden (\"Rückprovision\")\nunmittelbar ersetzen. Das Landgericht sieht in dieser Verpflichtung eine dem Vermögensschaden gleichzuachtende Vermögensgefährdung, unterläßt aber Feststellungen über deren\nfinanzielles Ausmaß. Es teilt nur mit, die abgeschlossenen\nVersicherungen seien Kapitallebensversicherungen über\nDM 10.000,- mit der Verpflichtung zur Beitragszahlung bis\nzum 60. Lebensjahr gewesen (UA S. 6). Wie hoch die Versicherungsprämien waren, ist nicht festgestellt, ebensowenig, auf welchen Betrag sich die \"Rückprovision\" belief,\nAus dem Urteil ergibt sich allein, daß der Angeklagte \"nur\ngeringe Einkünfte aus seinen Taten bezogen hat\" (UA S. 23).\n\nDamit fehlen wesentliche Angaben zum Schuldumfang.\n\nHinzu kommt, daß nicht deutlich wird, wie die Kammer\ndie Gültigkeit der abgeschlossenen Versicherungsverträge\n(hinsichtlich deren sie keinen Betrug annimmt) beurteilt.\nFalls die Verträge bindend zustande gekommen sein sollten,\nwäre das Vermögen der einzelnen Kindergärtnerin durch die\nzusätzliche Verpflichtung dann nicht gefährdet gewesen,\nwenn die Kindergärtnerin, den vertraglichen Pflichten\nentsprechend, die Prämien ordnungsgemäß bezahlte.\n\nDie Sache bedarf neuer Verhandlung.\n\nPikart Herdegen Kuhn\nUlsamer Foth\n\nAusgefertigt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\ndes Bundesgerichtshofs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-30/1-str-127-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-30/1-str-127-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.105037+00:00"}}