{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-04-28_1_StR_793_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-04-28","aktenzeichen":"1 StR 793/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Cd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 793/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchhalter Bernard C ED zus SED\n(Frankreich), geboren am ED 1945 in CE (Frankreich),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nCt\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1981 gemäß $$ Au, 349 Abs. 2, 3\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen\n\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\n\nOffenburg vom 31. Juli 1980 in den vorigen\n\nStand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Offenburg vom\n\n31. Juli 1980 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nSie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nAG\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer stellt im Urteil fest, Anhaltspunkte für eine krankhafte psychische Störung, die\ndie Schuldfähigkeit des Angeklagten in irgendeiner\nWeise beeinträchtigen würde, hätten sich in der\nHauptverhandlung nicht ergeben (UA S. 12). Weitere\nAusführungen hierzu finden sich im Urteil nicht.\nInsbesondere erwähnt die Kammer nicht, daß in dem\nvon ihr beigezogenen Urteil des Landgerichts Zabern\nvom 13. Dezember 1978 im Rahmen der Strafzumessung\ngegen den Angeklagten erwogen wird, zu berücksichtigen\nsei \"die Schlußfolgerung der psychiatrischen Untersuchung, die bei dem Beteiligten eine schwere Besessenheitsneurose mit phobischen Elementen sowie eine Relation\nzwischen der begangenen Gesetzesübertretung und diesen\nAbnormalitäten der Persönlichkeit ergab...\". Diese Ausführungen hätten, wie die Revision zutreffend rügt, die\nKammer dazu bringen müssen, den geistig-seelischen\nZustand des Angeklagten näher aufzuklären. Daß sie\nes unterließ, kann zwar nicht den Schuldspruch, wohl\naber den Strafausspruch beeinflußt haben, zumal die\nStrafkammer die sich aus § 250 Abs. 1 StGB ergebende\nMindeststrafe verhängte. Die Sache bedarf insoweit\nneuer Verhandlung.\n\nIm übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nPikart Herdegen Kuhn\nUlsamer Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/1-str-793-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/1-str-793-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.772745+00:00"}}