{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-04-28_1_StR_237_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-04-28","aktenzeichen":"1 StR 237/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"cI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 237/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Ernst S sun aus CE -\nWED, geboren am EEE 1934 in ME, zur Zeit in Haft,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nc49\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 28. April 1981 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 29. September 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; einer Entscheidung über die erhobenen Verfahrensrügen\nbedarf es nicht.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\n„Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Strafkammer\nu.a. folgendes ausgeführt (UA S. 16): \"Der weitere\nBeweisamtrag bezüglich der Eintragung im Notizbuch\ndes Angeklagten ist ebenfalls unbehelflich. Denn\nselbst wenn der Zeuge KB diese Eintragung vorgenommen hätte, würde dies seine Glaubwürdigkeit im\nHinblick auf seine Sachverhaltsschilderung nicht\nerschüttern können\".\n\nAus den gesamten übrigen Urteilsausführungen ist\nnichts darüber zu erfahren, was es mit dieser Eintragung im Notizbuch des Angeklagten auf sich hatte,\n\nin welchem Zusammenhang und mit welchem Ziel der\nAngeklagte diese Beweistatsache vorgetragen hat.\n\nEs kommt in Betracht, daß der Angeklagte vortragen\nwollte, der Zeuge habe insoweit die Unwahrheit gesagt, woraus einerseits die Schlußfolgerung hätte\ngezogen werden können, daß der Zeuge auch im übrigen\nnicht glaubwürdig sei, andererseits aber auch Schlußfolgerungen für das Gesamtbild des Tatgeschehens hätten\nabgeleitet werden können. Bei der nach den Urteilsfeststellungen recht ungewöhnlichen Tatgestaltung\nkommt es auf weitere ungewöhnliche oder wenigstens\nnicht vermutete Sachverhaltsdetails, die der Angeklagte vorträgt, in besonderem Maße an, weil erwartet\nwerden kann, daß die Aufklärung weiterer Einzelheiten\nzu einem u.U. völlig abweichenden Gesamtbild des Tatgeschehens führen kann. Die Strafkammer hätte sich\ndeshalb mit dieser Beweistatsache eingehender und\njedenfalls in einem solchen Umfange auseinandersetzen\nmüssen, daß das Revisionsgericht in der Lage ist,\nnachzuprüfen, ob die Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar\nist.\n\nNeben dieser Lückenhaftigkeit ist auch ein Widerspruch in der Beweiswürdigung zu beanstanden. Während die Strafkammer zunächst für erwiesen erachtet,\ndaß der Zeuge Kb bei seiner ersten Vernehmung kurz\nnach dem Tatgeschehen \"völlig ruhig, gefaßt und vernünftig\" seine Angaben gemacht hat (UA S. 13 unten),\nerklärt sie Unterschiede zwischen den Angaben bei\ndieser Vernehmung und späteren Vernehmungen damit,\n\"daß die erste Einvernahme vor der Polizei ohne Dol-\n\nLI\n\nmetscher vorgenommen wurde und daß der Zeuge dabei\ninfolge des nächtlichen Ereignisses noch sehr aufgeregt war\" (UA S. 14 unten). Beides paßt nicht zusammen.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nPikart Herdegen Kuhn\nUlsamer Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/1-str-237-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/1-str-237-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.755385+00:00"}}