{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-04-28_1_StR_121_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-04-28","aktenzeichen":"1 StR 121/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der fahrlässigen Tötung durch Abgabe von\nHeroin.","text_plain":"62\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 222\n\nZur Frage der fahrlässigen Tötung durch Abgabe von\nHeroin.\n\nBGH, Urt. v. 28. April 1981 - 1 StR 121/81 - LG Ravensburg -\n\nbE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 121/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Rolf Wolfgang S EB aus SEND,\ngeboren am EB 1953 in Fe,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nES\nir\n\n-2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. April 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEERR\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Ulm\nan der Donau zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten\neingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalts vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n1. Die Revision rügt mit Recht die Nichtanwendung\ndes § 222 StGB.\n\nAus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich insoweit folgende Feststellungen entnehmen:\nDer Angeklagte hat in seiner Wohnung an Richard Feb\neine Portion Heroin verkauft, die sich Pb in der\nWohnung des Angeklagten injizierte (UA S. 4, 10). Pollard\nist alsbald \"infolge einer Betäubungsmittelintoxikation\nverstorben im Zusammenhang mit krankhaften entzündlichen\nVeränderungen des Herzmuskelgewebes und des Lebergewebes,\nwie sie musterartig bei Fixern vorzuliegen pflegen\"\n(UA S. 10). Das Landgericht verneint Fahrlässigkeit,\ninsbesondere die Vorhersehbarkeit des Todeseintritts\nu.a. mit der Erwägung, der Angeklagte habe nicht wissen können, daß \"die Toleranz des Richard PB zegen\nHeroin auf Grund seiner krankhaften Veränderungen reduziert war\" (UA S. 13) bzw. daß FR \"Körperliche Eigenschaften besaß, die ihn dem Heroingenuß gegenüber möglicherweise weniger tolerant machte als den gewöhnlichen\nFixer\" (UA S, 14). Das ist schon deshalb rechtsfehlerhaft,\nweil das Landgericht unerörtert gelassen hat, daß es sich\n\n„u-\n\nbei den krankhaften Veränderungen offenbar um\ntypische Folgen des Heroinmißbrauchs handelte,\nmit denen allgemein gerechnet werden muß.\n\nDie Erwägungen der Strafkammer lassen jedoch\nauch weitere, für die Beurteilung der Frage einer\nfahrlässigen Tötung durch Abgabe von Rauschgift\nwichtige Gesichtspunkte außer Acht. Verursacht\n- wie hier - ein Heroinhändler den Tod eines\nHeroinabhängigen durch Verkauf und Übergabe von\nHeroin, so reiät es für die Annahme von Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB in der Regel aus,\nwenn ihm bekannt ist oder er damit rechnen muß,\ndaß der Käufer das Rauschgift injiziert, und wenn\ner von der Gefährlichkeit des überlassenen Stoffes\ngewußt hat oder - z.B. durch die eingehenden Darstellungen und Berichte in Presse, Rundfunk und Fernsehen -\nhätte wissen können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1979\n- 4 StR 324/79 -; Urteil vom 3. Juni 1980 - 1 StR 20/80 -).\n\nIn dieser Hinsicht hat das Landgericht ebenfalls\nkeinerlei Feststellungen getroffen, obgleich es sich\nbei dem Angeklagten um einen langjährigen Fixer und\nwiederholt vorbestraften Rauschgifthändler handelt\n(UA S. 3, 6).\n\nDas Urteil unterliegt nach alledem der Aufhebung\nund Zurückverweisung.\n\n2, Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben,\nbeim Schuldspruch zu berücksichtigen, daß Tateinheit\nzwischen den Begehungsformen des Handeltreibens und\ndes Erwerbs besteht, wenn der Täter - wie hier -\nBetäubungsmittel außer zum Handeltreiben auch zum\neigenen Verbrauch erwirbt (BGH, Urteil vom 22. Oktober\n1980 - 3 StR 354/80 -).\n\nFi\n\n-5-\n\nIm Bereich der Strafzumessung wird zu erörtern\nsein, ob ein besonders schwerer Fall nach § 11\nAbs. 4 BetMG vorliegt. Bei einem Vergehen des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann\nein besonders schwerer Fall auch dann vorliegen,\nwenn die Zusammenrechnung der in den Einzelfällen\nabgegebenen Mengen eine \"nicht geringe Menge\" im\nSinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG ergibt (BGH,\nUrteil vom 14. November 1978 - 1 StR 592/78 -).\nFerner geben die bisherigen Feststellungen (UA S. 4,\n5) Anlaß zu der Prüfung, ob der Angeklagte \"gewerbsmäßig\" im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG gehandelt\nhat. Schließlich wird der neue Tatrichter angesichts\nder mitgeteilten Vorstrafen des Angeklagten (UA S. 3)\nerörtern müssen, ob die Voraussetzungen des Rückfalls\nvorliegen und § 48 StGB anzuwenden ist.\n\nPikart Herdegen Kuhn\nUlsamer Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/1-str-121-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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