{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-04-14_1_StR_119_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-04-14","aktenzeichen":"1 StR 119/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"e5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 119/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Vedat A ED aus NEED,\ngeboren am EEE 1936 in CB (Türkei), zur\nZeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln\n\n05\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. April 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE, WERE,\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\n\nvom 9. Oktober 1980 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n65\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von\nneun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich\ndie Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt, die Strafkammer habe\ndie ihr obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt,\ndaß sie es unterlassen habe, zur Feststellung des genauen\nInhalts eines vom Angeklagten in der Haftanstalt geschriebenen\nund danach beschlagnahmten Briefes einen Schriftsachverständigen heranzuziehen, der die türkische Sprache beherrsche.\nDer Angeklagte habe diesen Brief an Frau Memmune Me,\nfrüher MEER, in türkischer Sprache geschrieben. Der Brief\nenthalte eine Stelle, die \"Eletik süpergesini\" laute.\nDas bedeute \"wenn Du nicht den Staubsauger herausgenommen\nhättest\". Die Strafkammer habe aber die Briefstelle als\n\"Elektik süpürgesin\" gelesen. Das besage \"wenn Du es nicht\naus dem Staubsauger herausgenommen hättest\". Daraus habe das\nLandgericht gefolgert, der Angeklagte habe Frau ME\nvorgeworfen, sie habe das Heroin aus dem Staubsauger herausgenommen.\n\nDie Beanstandung ist unbegründet. Die Vernehmung\neines weiteren Sachverständigen drängte sich nicht auf.\nDer Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 14. November 1979\n\ndie Einholung eines Gutachtens zur Klarstellung der erwähnten Textsteile beantragt (HA I 127). Die Strafkammer\n\ngab daraufhin in der Hauptverhandlung vom 19. November 1979\nbekannt, daß der Dipl.-Ing. Sb als Sachverständiger\ngeladen sei (HA I 134). Der Verteidiger widersprach nicht.\nDer Sachverständige erstattete sein Gutachten (HA I 143).\nAußerdem übertrug der Dolmetscher SCEEEEB den Inhalt des\nBriefes in die deutsche Sprache. Den Antrag des Verteidigers\nvom 22. November 1979 auf \"Erholung eines Schriftsachverständigengutachtens\" lehnte die Strafkammer mit der Begründung\nab, sie habe bereits einen Sachverständigen dazu vernommen.\nDolmetscher und Sachverständiger hätten übereinstimmend erklärt,\ndaß es allein darauf ankomme, wie die Endbuchstaben der entscheidenden Worte gelesen werden. Insoweit besitze das Gericht\nselbst die erforderliche Sachkunde (HA I 192). In der neuen\nHauptverhandlung vom 9. Oktober 1980 wurde wiederum der Sachverständige SM vernommen (HA III 338). Als Dolmetscherin\nwar Frau Münnever FEB zugegen. Beide beherrschen\ntürkisch als Muttersprache. Die Verteidiger haben weder im\nVor- noch im Hauptverfahren Einwendungen gegen die Sachkunde\ndes vernommenen Sachverständigen erhoben. Auch die Revisionsbegründung stellt die Sachkunde nicht substantiiert in Frage.\nDie Behauptung, der Sachverständige sei \"kein Schriftsachverständiger, sondern ein Sachverständiger in Übersetzungen\"\ngenügt allein nicht.\n\nDie entscheidende Textstelle läßt zwei Deutungen zu.\nDer Sachverständige und der Dolmetscher sind bereits in der\nHauptverhandlung vom 26. November 1979 zu dem Ergebnis gelangt:\n\"daß diese beiden Lesarten möglich sind\" (HA I 150, 151).\nUnter den gegebenen Umständen hatte die Strafkammer innerhalb\ndieser Alternative die Wahl. Sie durfte sich zutrauen, mit\n\nE35\n\nUnterstützung durch den Sachverständigen und die Dolmetscher\ndas ihrer Meinung nach richtige Ergebnis aus dem Zusammenhang\nmit den sonstigen Beweisanzeichen zu finden.\n\nDas ist geschehen. Dem Landgericht lag das Gutachten\ndes Bayerischen Landeskriminalamt vom 3. Dezember 1979 vor\n(HA II 180). Dort ist ausgeführt, \"daß der Staubsauger mit\nHeroin bzw. einem Heroinsalz in Kontakt kam\". Das Gutachten\nwurde in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 1980 verlesen\n(HA III 342, 343). Damit war eine wichtige Grundlage für die\nWertung der Textstelle gewonnen. Außerdem paßt die vom\nAngeklagten angegebene Lesart nach Auffassung der Strafkammer\nnicht in den Briefzusammenhang, der sich in diesem Teil\nausschließlich mit dem Strafverfahren befaßt. Zu einem Vorwurf an die Freundin, sie habe den Staubsauger herausgenommen,\nbestand aus der Sicht der Strafkammer überhaupt kein Grund\n(UA S. 6). Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß\ndas Landgericht ohne Vernehmung eines weiteren Sachverständigen\nzu dem Schluß gelangt ist, der Satz sei dahin zu verstehen\n\"wenn Du es - nämlich das Heroin - nicht aus dem Staubsauger\nherausgenommen hättest\". Dann hätten nämlich die Polizeibeamten, die den Kleiderschrank des Angeklagten durchsuchten,\nnach Ansicht des Angeklagten das Heroin nicht gefunden.\n\nIm übrigen bot ersichtlich auch der Gesamtinhalt des Briefes,\nin dem der Angeklagte darum bittet, ihn durch Falschaussagen\nzu entlasten, dem Tatrichter keine Veranlassung, der beanstandeten Textstelle näher nachzugehen.\n\n2. Auch die weitere Rüge, das Landgericht habe § 244\nAbs. 2 StPO dadurch verletzt, daß es den Polizeibeamten\nnicht ermittelt und vernommen habe, der den anonymen Anruf\n\nam 12. April 1979 entgegengenommen habe, bleibt erfolglos.\nDer Beschwerdeführer meint, der Polizeibeamte hätte bestätigt,\ndaß der anonyme Anzeiger das Schlafzimmer des Angeklagten als\nVersteck des Heroins bezeichnet habe. Sei das richtig, so sei\ndie Schlußfolgerung des Landgerichts zum Vorsatz des Angeklagten nicht haltbar. Die Strafkammer nehme an, daß die Eheleute UM als Anzeigenerstatter ausschieden und daß\nAnzeigende entweder die Zeugin Mes (früher Ca)\noder eine von dieser oder vom Angeklagten selbst informierte\nPerson seien. Die genannte Zeugin oder die andere Person\nkönnten ihre Kenntnis nur durch den Angeklagten selbst erlangt haben. Das setze voraus, daß auch er von dem Vorhandensein des Heroins gewußt habe. Dieser Erwägung wird nach\nAuffassung der Revision der Boden entzogen, wenn die Eheleute\nUEEED, die den genauen Aufbewahrungsort des Heroins gekannt\nhätten, die Anzeigenden gewesen seien.\n\nDiese Rüge stellt ihrem Wesen nach einen unzulässigen\nAngriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Ein Erfordernis, den vom Beschwerdeführer bezeichneten Polizeibeamten von Amts wegen zu vernehmen, bestand\nnicht. Auch wenn sich durch diese Vernehmung ergeben hätte,\ndaß der Anzeigende von vornherein richtig den Kleiderschrank\nim Schlafzimmer und nicht in der Diele als Versteck bezeichnet hat, wird dadurch die Schlußfolgerung der Strafkammer\nnicht in Frage gestellt. Die Eheleute UWE scheiden nach\nAnsicht des Landgerichts als Anzeigenerstatter nicht, wie\ndie Revision meint, wegen des Gegensatzes zwischen der Bekundung des Zeugen Kb (Anrufer: \"im Kleiderschrank\nin der Diele\") und dem polizeilichen Vermerk (Anrufer: \"im\nKleiderschrank im Schlafzimmer\") aus, sondern aus ganz\n\n.7- L5\n\nanderen Gründen. Die Eheleute UWPb ließen den Beutel mit\nHeroin, der einen Endverkaufswert von mindestens 220.000,- DM\nhatte, in der Wohnung des Angeklagten zurück. Die Anzeige\nbrachte sie um diesen Wert. Daß der Angeklagte ihnen das\nVersteck genau bezeichnete, \"kann ausgeschlossen werden,\nda der Angeklagte nach dem Besuch in der Wohnung zwei oder\ndrei Tage vor dem 12.4.1979 die Eheleute Up nicht mehr\ntraf\" (UA S. 8). Die tragende Erwägung, daß der Anzeigende\naus dem Freundeskreis des Angeklagten stammt und demgemäß\nseine Kenntnis vom Angeklagten selbst erlangt hat, bleibt\ndanach unberührt.\n\nII. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n1. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten\nerfüllt den Tatbestand der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4\nund 7, §§ 3, 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Die gegen die Subsumtion\ngerichteten sachlichrechtlichen Angriffe der Revision\nwenden sich gleichfalls im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und ersetzen sie in unzulässiger\nWeise durch eigene Beweiserörterungen. Die Urteilsgründe\nenthalten weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze.\nInsbesondere ist die Schlußfolgerung der Strafkammer aus\nder Textstelle des Briefes des Angeklagten, UM schulde\nihm \"nunmehr\" 40.000,- DM, rechtlich nicht zu beanstanden.\nErkennbar wertet das Landgericht bereits die Höhe des\nBetrages als Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte mit\nHeroin befaßt war.\n\n2. Auch die knappen Ausführungen zur Strafzumessung\ngenügen den rechtlichen Erfordernissen.\n\nDas Landgericht verhängt für den Besitz von 482,5 8\nHeroin mit einem Reinheitsgrad von 74 % unter Bejahung eines\nbesonders schweren Falles i.5. des § 11 Abs. 4 BtMG eine\nFreiheitsstrafe von neun Jahren. Es nähert sich damit der\ngesetzlichen Obergrenze von zehn Jahren. Die Begründung läßt\nerkennen, daß insbesondere generalpräventive Gesichtspunkte\nbei der Findung der erheblichen Strafe mitwirkten (UA S. 12).\nGeneralpräventive Erwägungen sind statthaft, wenn sie im\nRahmen einer schuldbezogenen Strafzumessung bleiben und die\nStrafschärfung nicht dazu führt, daß die Strafe die Schuld\ndes Täters übersteigt.\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die Strafkammer erblickt\ndie Hauptschuld des Angeklagten darin, \"daß er sich mit\nHeroin befaßte, der gefährlichsten bekannten Droge\" und\ndaß dies in einem Ausmaß geschah, das ausgereicht hätte,\nüber 2000 junge Menschen rauschgiftsüchtig zu machen.\n\nDabei stellt sie insbesondere auch den hohen Reinheitsgrad\ndes Heroins (74 %) in den Vordergrund. Das Landgericht erinnert daran, daß am Heroinkonsum im Jahre 1979 in der Bundesrepublik etwa 600 junge Menschen starben. Daß der Angeklagte,\nder sieben Jahre lang Lehrer in der Türkei war, die Gefährlichkeit der Droge kannte, ergibt der Urteilszusammenhang.\n\nEr war sich auch des hohen Risikos, das er einging, bewußt,\ndenn er rechnete selbst mit einer Freiheitsstrafe von acht\nJahren (UA S. 4). Gesichtspunkte, die zugunsten des Angeklagten\nsprechen, sind ebenfalls berücksichtigt. Danach bestehen\n\nL>\n\ngegen die Strafzumessungserwägungen keine durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPikart Woesner Kuhn\n\nRiBGH Dr. Schikora\nist infolge Urlaubs\nortsabwesend und\nkann daher nicht\nunterschreiben.\n\nPikart Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-14/1-str-119-81","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-14/1-str-119-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.527978+00:00"}}