{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-04-09_1_StR_96_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-04-09","aktenzeichen":"1 StR 96/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"£O\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 96/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser Stefan H EEEEB zus\n\nEu, geboren am GEM 19.0 in EEE (Ungarn),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\n-2- I\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. April 1981 gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n17. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nSoweit das Landgericht heimtückische Tötung angenommen\nhat, liegen die objektiven Voraussetzungen dieses Mordmerkmals vor. Die Angriffe der Revision dagegen gehen fehl; insoweit kann auf die Ausführungen in der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts vom 17. Februar 1981 verwiesen\nwerden,\n\nZur subjektiven Tatseite ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Heimtücke die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraussetzt,\n\nwobei der Täter die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit\nfür die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung\nder Tat bewußt erfassen und zu seinen Gunsten ausnutzen\nmuß (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 455 = GA 1979, 337, 338).\n\nDer Senat ist jedoch der Meinung, daß die tatsächlichen Feststellungen den Schluß des Landgerichts, der Angeklagte habe in diesem Sinne heimtückisch gehandelt, nicht\nausreichend absichern. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte seinen Revolver nur geholt, um Ernst Segmiller damit zum Mitkommen in seine Wohnung zu bewegen\n(UA S. 10). Zwar hatte der Angeklagte schon als er den Lagerplatz betrat, bemerkt, daß Sie dort allein schlief.\nZur Tat spontan entschlossen hat er sich jedoch erst in dem\nAugenblick, als das Opfer - unbeeindruckt von der ihm vorgehaltenen Pistole - sich mit den Worten \"des isch mir egal\"\nwieder die Steppdecke über den Kopf zog (UA S. 11 - 13).\nEntscheidend ist daher, ob die vom Angeklagten auch zum\nZeitpunkt des Tatentschlusses nach dem festgestellten Geschehensablauf wahrgenommene besondere Lage des Opfers für\nseinen bewußten Willensbildungsprozeß kausal geworden ist;\ndas wäre nicht der Fall, wenn er die Tötung ohne Rücksicht\nauf die für die Tatausführung günstige Situation ausgeführt hätte (vgl. Jähnke in LK, StGB, 10. Aufl., § 291\nRanr. 47). Dafür, daß der Angeklagte nicht in diesem Sinne\ndie Arg- und Wehrlosigkeit bewußt ausgenutzt hat, sprechen\neinige Umstände des festgestellten Geschehensablaufs, mit\ndenen sich das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht auseinandersetzt. Der Angeklagte hatte zunächst keinen Tötungsvorsatz; er hielt auch seinen Revolver nicht verborgen,\nsondern zeigte ihn SP, um ihn dadurch zum Mitkommen\nzu bewegen. Den Entschluß ihn zu töten, faßte er in einer\nspontanen Wutaufwallung (UA S. 13). Es erscheint daher\nzweifelhaft, ob der Angeklagte tatsächlich - auch - aus\n\n= id\n\nder Erwägung heraus handelte, die Situation sei für eine\nTötung seines Opfers günstig; die diesbezüglichen Darlegungen des Landgerichts erscheinen nicht ausreichend,\nweil auf die Kausalität des Bewußtseins des Angeklagten\nvon der Lage seines Opfers für seinen Tatentschluß nicht\neingegangen wird.\n\nSoweit das Landgericht annimmt, der Angeklagte habe\nseine Tat aus niedrigen Beweggründen ausgeführt, bestehen\ngegen diese Bewertung gleichfalls durchgreifende Bedenken.\n\nWut und Verärgerung sind nur dann niedrige Beweggründe, wenn sie ihrerseits auf ‘einer niedrigen Gesinnung\nberuhen (BGH NJW 1967, 1140; GA 1977, 235). Das hat das\nLandgericht allerdings auch nicht verkannt; die als niedrig\neinzustufende Ursache für die Wut des Angeklagten sieht es\ndarin, daß SB nicht auf seine Bemühungen, ihn aus\ndem Stadtstreichermilieu herauszubringen, einging und sich\nnicht einmal durch eine vorgehaltene Pistole beeindrucken\nließ (UA S. 11, 12). Durch seine Tat habe er seine egoistischen Vorstellungen über das, was für SB cut sei,\nüber den Wert eines Menschenlebens gestellt. Auch unter\nBerücksichtigung der früheren einseitigen Tätlichkeiten\nstehe der Wutausbruch in einem groben, krassen Mißverhältnis zur Tat, wenn man unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das Verhalten zwischen Anlaß der Tat und ihren\nErfolg betrachte (UA S. 38, 39).\n\nDiese Bewertung wird den Besonderheiten des Falles\nnicht voll gerecht. Ein krasses Mißverhältnis zwischen\nTatanlaß und Taterfolg, wie hier vom Landgericht angenommen,\nkann zwar für die Annahme niedriger Beweggründe bedeutsam\nsein, weil es die tatsächlichen Beweggründe des Täters ver-\n\nwerflicher erscheinen lassen kann (BGH NJW 1954, 565),\nreicht aber allein hierfür nicht aus (BGH, Beschluß vom\n12. Dezember 1979 - 3 StR 428/79). Dementsprechend ist\ndas Landgericht bei seinem Unwerturteil über die Tat des\nAngeklagten auch von der vom Angeklagten gezeigten Mißachtung des personalen Eigenwerts seines Opfers ausgegangen, den er zum Objekt eigenen Gutdünkens gemacht habe. Dem Landgericht ist einzuräumen, daß eine derartige\nEinstellung des Täters die Tötung eines Menschen als auf\nniedriger Gesinnung beruhend erscheinen lassen kann\n(vgl. Jähnke aa0 § 211 Rdnr. 29, 31). Gerade in solchen\nFällen ist jedoch eine Gesamtwürdigung geboten, in der\nregelmäßig auch die Vorgeschichte der Tat von gewichtiger\nBedeutung ist (vgl. BGH NJW 1954, 565; BGH bei Pfeiffer/\nMaul/Schulte, StGB § 211 Rdnr. 5). Dazu ergibt sich hier\naus den Feststellungen, daß der Angeklagte - wenn auch\nnicht selten in äußerst autoritärer Weise - sich stets\num das Wohl Segmillers bemüht hatte. Er lud ihn zu Besuchen in die von ihm mitbewohnte Wohnung ein, nahm ihn\ndort über den Winter 1978/1979 auf, rasierte ihm den bis\nan die Brust reichenden Bart ab und bemühte sich um die\nBeschaffung einer festen Arbeitsstelle, was Segmiller\njedoch gleichgültig ablehnte (UA S. 6, 7). Insgesamt war\nder Angeklagte seinem späteren Opfer gegenüber im Grunde\ndaher nicht feindselig, sondern wohlwollend eingestellt.\n\nDarin, daß das Landgericht auf diese Vorgeschichte, aus\nder sich Bedenken ergeben könnten, das Tatmotiv des Angeklagten als auf niedrigster Stufe stehend einzuordnen\n(vgl. BGHSt 3, 132), bei seiner Beurteilung nicht eingeht,\nliegt auch hinsichtlich dieses Mordmerkmals ein Mangel\ndes angefochtenen Urteils,\n\nPikart Herdegen Woesner\n\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-09/1-str-96-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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