{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-04-09_1_StR_122_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-04-09","aktenzeichen":"1 StR 122/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 122/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinrich E EEE aus AUEEMMED,\ngeboren am EEE 1943 in Img, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n-2- CI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 9. April 1981 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landshut\nvom 14. November 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung\nangeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\n\neine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen., |\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nZur Anordnung der Sicherungsverwahrung hat der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n17. Februar 1981 ausgeführt:\n\n\"Das Schwurgericht hat die Unterbringung des\nAngeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB\n\n- 3-\n\nhat es aufgrund der auf S. 35 - 37 UA aufgeführten Vorverurteilungen bejaht. Die\n\ndort getroffenen Feststellungen reichen\njedoch nicht aus, weil das Schwurgericht\nhinsichtlich der unter 1 und 3 angeführten\nVorstrafen jeweils nur die Gesamtstrafen\nmitgeteilt hat. Es fehlt die erforderliche\nFeststellung, daß jeweils wenigstens eine\nder festgesetzten Einzelstrafen die Mindesthöhe des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erreicht hat\n(vgl. BGHSt 24, 243; BGH Urteil vom 13. Juni\n1978 - 1 StR 167/78 -).\n\nDarüber hinaus bestehen aber auch Bedenken\ndagegen, daß das Schwurgericht aufgrund der\njetzt abzuurteilenden Taten bei dem Angeklagten\neinen Hang zu gefährlichen Straftaten angenommen und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bejaht hat, obwohl er bisher im wesentlichen nur wegen Einbruchsdiebstählen verurteilt werden mußte. Allerdings können auch\nunterschiedliche Delikte in einem gleichgearteten Verhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen\nund können Ausfluß eines in ihnen gleichermaßen\nwirksam werdenden Hanges und damit Symptomtaten\nsein (vgl. BGHSt 16, 296, 297; 21, 263, 264;\nBCH Urteil vom 2. Juli 1974 - 1 StR 613/73 -).\nBei Straftaten ganz verschiedener Art bedarf\nder Nachweis ihrer für einen verbrecherischen\nHang und für die Gefährlichkeit des Täters\nkennzeichnenden Bedeutung einer besonders\nsorgfältigen Prüfung und Begründung. Es drängt\nsich auf, daß die Gewalt, die der Angeklagte\nbei den von ihm verübten Einbruchsdiebstählen\n\n-L_ £7\n\nangewandt hat, andere Wurzeln hatte und von\nanderer Art war als die Antriebe, die ihn\ndazu veranlaßten, aus Eifersucht seinen\nvermeintlichen Nebenbuhler zu töten und\neinen Totschlagsversuch in einem minder\nschweren Fall an seiner Freundin zu verüben, die ihn durch eine schwere Beleidigung zum Zorn gereizt hatte (S. 30, 32 UA).\nDie schriftlichen Urteilsgründe lassen nicht\nerkennen, daß sich das Schwurgericht dieser\nBedenken ausreichend bewußt gewesen ist und\nsie entsprechend gewürdigt hat (S. 37/38 UA)\".\n\nDem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nPikart Woesner Herdegen\n\nUlsaner Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-09/1-str-122-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-09/1-str-122-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.435267+00:00"}}