{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-04-07_1_StR_137_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-04-07","aktenzeichen":"1 StR 137/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"37\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 137/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Klaus Lim aus Fo\nWEB, dort geboren am mp 19.7, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Beleidigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober\n1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen und - in\nzwei dieser Fälle - zugleich wegen Mißbrauchs\nvon Titeln und Berufsbezeichnungen verurteilt\nworden ist (Fälle I. 4., 7. und 8. der Urteilsgründe);\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe\nund über die Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus (II. und\nIII. des Urteilstenors).\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\n37\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen I. 4.,\n7. und 8. der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Der\nGeneralbundesanwalt hat zur Begründung seines Aufhebungsamtrags ausgeführt:\n\n„Im Fall I. 7. des angefochtenen Urteils betreffend\ndie 12-jährige Carolin Ip stellt das Landgericht\nfest, der Angeklagte habe das Alter des Mädchens in\nKauf genommen, habe das Telefonat aber beendet, als\ndas Mädchen ihm sein Alter nannte. Beide Feststellungen sind miteinander nicht ohne weiteres verträglich. Es liegt nahe anzunehmen, daß die erste Feststellung bedeuten soll, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, daß das Mädchen noch nicht\n14 Jahre alt war, daß er also mit bedingtem Vorsatz\ngehandelt hat, während die weitere Feststellung dafür spricht, daß dem Angeklagten das Alter des Mädchens nicht gieichgültig war. Es fehlt also eine\nhinreichend deutliche Feststellung über das Wissen\ndes Angeklagten vom Alter des Mädchens und über seine innere Einstellung hierzu. Es kann deshalb nicht\nnachgeprüft werden, ob die Verurteilung durch entsprechende Tatsachen gestützt wird.\n\nEs ist ferner zu besorgen, daß die Verurteilung des\nAngeklagten im Falle I. 4. des Urteils betreffend\ndie 12-jährige Ina Se auf dem gleichen Mangel\nberuht, Hier ist zur inneren Tatseite lediglich\ndie formelhafte Wendung gebraucht worden: \"deren\nAlter er in Kauf nahm\", Auch hier wäre die Fest-\n\nstellung notwendig gewesen, was der Angeklagte über\ndas Alter des Mädchens gewußt hat und ob er gegebenenfalls billigend in Kauf genommen hat, daß es noch nicht\n14 Jahre alt war.\n\nDarüber hinaus sind die objektiven Voraussetzungen für\neine Verurteilung nach §§ 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB nicht\nin ausreichender Weise dargetan. Nach dieser Vorschrift\nmüssen die verbalen Einwirkungen auf ein Kind in Art\nund Intensität pornographischen Darstellungen entsprechen. Ein Einwirken durch solche Reden verlangt\neine Einflußnahme tiefergehender Art als bloß sexualbezogener oder auch grob sexueller Äußerungen (BGHSt 29,\n29; BGH, Urteil vom 25. März 1975 - 1 StR 73/75 -).\nPornographischen Charakter erhalten solche Äußerungen\nerst dadurch, daß sexuelle Vorgänge in übersteigerter, anreißerischer Weise ohne Sinnzusammenhang mit\nanderen Lebensäußerungen geschildert werden. Anhaltspunkte für einen in diesem Sinne strafbaren Inhalt\n\nvon Redeweisen können sich etwa ergeben aus einer\naufdringlichen, verzerrenden, unrealistischen Darstellung geschlechtlicher Vorgänge, aus der Verherrlichung von Ausschweifungen oder Perversitäten und\n\naus der obszönen Ausdrucksweise (BGHSt 23, 40, Au).\n\nDerartige Merkmale sind den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in den in Betracht\nkommenden Fällen nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Deutlichkeit zu entnehmen, Vielmehr sprechen die Tatschilderungen dafür, daß der\nAngeklagte, schon um den Anschein der Wissenschaftlichkeit seines Tuns nicht zu gefährden, verhältnismäßig behutsam vorgegangen ist. Dementsprechend fehlen\n\nin dem Urteil auch Feststellungen darüber, die den\nSchluß zulassen, daß die Reden des Angeklagten als\neine \"Einflußnahme tiefergehender Art\" gewertet werden könnten. Über die geistig-seelischen Folgen bei\nden angesprochenen Mädchen ist nichts ausgeführt. Lediglich für Carolin Lgp wird festgestellt, daß\n\ndie Fragen dem Kind peinlich waren. Im Rahmen der\nStrafzumessung ist aber zu Gunsten des Angeklagten\ngewertet worden, daß bei seinen Opfern kein bleibender Schaden entstanden ist (UA S. 17).\"\n\nDie Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu.\n\n2. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen I. 4.,\n7. und 8. der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesanmtfreiheitsstrafe und der im wesentlichen auf dieser Verurteilung beruhenden Unterbringungsanordnung zur Folge.\n\n3, Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nPikart Woesner Herdegen\nUlsaner Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-07/1-str-137-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-07/1-str-137-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.343336+00:00"}}