{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-31_1_StR_816_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-31","aktenzeichen":"1 StR 816/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 816/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Philipp H mei zus Um,\ngeboren am EEE» 1957 ir Teguiiump,\n\nwegen fortgesetzter Vergewaltigung u.a.\n\n6\n\nc\n%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 31. März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt uw in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin u»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 30. Mai 1980 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nBu\nEr\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen\nfortgesetzter Vergewaltigung, begangen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Entführung gegen den\nWillen der Entführten und vorsätzlicher Körperverletzung, zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt\nund die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\nmit der Sachrüge gegen die Anordnung der Strafaussetzung.\n\n=\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Jugendgericht kann nach § 21 Abs. 2 JGG die\nVollstreckung einer Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht\nübersteigt, bei Bejahung einer günstigen Sozialprognose (§ 21 Abs. 1 JGG) zur Bewährung aussetzen, wenn\nbesondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Jugendlichen vorliegen.\n\nI. Die von der Revision nicht in Frage gestellte\n\"außerordentlich\" günstige Sozialprognose der Jugendkammer für den Angeklagten ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Die Erwägungen des Landgerichts zu dieser Voraussetzung bewegen sich im tatsächlichen Bereich\nund halten sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten\n\nErmessens.\n\nII. Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen\ndie Annahme der Jugendkammer, besondere Umstände in der\nTat und in der Persönlichkeit des Angeklagten rechtfertigten die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten\n\nStrafe.\n\n-Uu-\n\n1. § 21 Abs. 2 JGG ist, ebenso wie § 56 Abs. 2\nStGB, eine Ausnahmevorschrift. Ihre Anwendung ist\naber nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.\nBeide Vorschriften ermöglichen eine Strafaussetzung\nauch bei Taten, die nicht in ganz besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind,\ndie nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen (BGH NJW 1976, 1413; GA 1978, 78).\nAllerdings müssen Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen (BGHSt 25, 142, 144; BGH NJW 1977,\n639). Die Bewertung kann bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die ihnen gleichstehen, wegen reifebedingter Gegebenheiten oder unter Berücksichtigung\ndes Erziehungsgedankens, der das Jugendstrafrecht\nbeherrscht, zu anderen Ergebnissen führen als bei\nErwachsenen (BGHSt 24, 360, 363; BGH GA 1974, 343).\nDem Tatrichter ist ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, innerhalb dessen er die Wertung nach eigenem\npflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen hat. Das Revisionsgericht prüft seine Entscheidung nur daraufhin,\nob sie noch im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (BGH NJW\n1976, 1413; 1977, 639; BGH, Urteil vom 6. Februar 1979\n\n- 1 StR 699/78).\n\n2. Einer solchen Prüfung hält die angefochtene\nAussetzungsanordnung stand. Die von der Jugendkammer\nhervorgehobenen Umstände setzen die Tat und die Täterpersönlichkeit so erheblich vom Durchschnitt gleichartiger Fälle ab, daß die Anordnung der Strafaussetzung\nvertretbar ist.\n\na) Für die Persönlichkeit des Angeklagten bezweifelt dies auch die Revision nicht. Die Jugendkammer bejaht eine Reihe besonders gewichtiger\n\nFe\n\nMilderungsgründe, die in der Täterpersönlichkeit\nliegen. Daß sie dabei teilweise Vorgänge berücksichtigt, die nach der Tat in Erscheinung getreten sind,\nist unschädlich (BGH DRiZ 1974, 62; BGH bei Dallinger\nMDR 1974, 365). Der Angeklagte, der für die Tatzeit\nals erheblich minderbegabter, selbst-unsicherer,\nstark gehemmter und unausgereifter junger Mann\ncharakterisiert wird, befand sich in einer Ausnahmesituation, der er nicht gewachsen war. Durch\nAlkohol enthemmt, durch die mißverstandene Äußerung\neines der Mädchen noch bestärkt, suchte er eine\nsexuelle Selbsttestätigung,die ihm sonst wegen seiner\nKontaktschwäche verwehrt war. Er hoffte, eines der\nMädchen für sich gewinnen zu können. Inzwischen ist\nder Angeklagte \"sozial weitgehend eingegliedert\".\n\nEr ist nunmehr vom Elternhaus und dessen negativen\nEinflüssen unabhängig, steht wirtschaftlich auf\neigenen Füßen, er ist verheiratet und hat einen\neigenen Hausstand. \"Daher wäre der Vollzug der Jugendstrafe erzieherisch eher verfehlt\" (UA S. 27). Es\nbesteht die Gefahr, daß die positiven Ansätze, die\nder Angeklagte näch der Tat hat erkennen lassen,\ndurch den Strafvollzug zunichte gemacht würden.\n\nb) Auch für die Tat nimmt die Jugendkammer entgegen der Auffassung der Revision in vertretbarer\nWeise besondere Umstände im Sinne des § 21 Abs. 2\nJGG an. In der Tat sind \"keine schädlichen Neigungen\nhervorgetreten\" (UA S. 22). Das Handeln des Angeklagten war \"durch Unselbständigkeit, Selbstunsicherheit\nund Schüchternheit gepräzt\", das Landgericht wertet es\nals typische Gelegenheitstat und \"persönlichkeitsfremde Kurzschlußhandlung\" (UA S. 23). Das Maß der\n\n- 6 -\n\nGewaltanwendung im Fall Christa WB war nach\nAuffassung der Jugendkammer nicht von besonderem\nGewicht. Beide Mädchen waren \"sexuell sehr erfahren\". Der Angeklagte fand sie, nachdem er vorher an ihnen Gefallen gefunden hatte, rein zufällig und für ihn völlig überraschend nachts um 3 Uhr\nauf der Straße als Anhalter wieder. In dieser Ausnahmesituation erlag er der Versuchung, \"ohne dabei\njedoch roh oder rücksichtslos vorzugehen\" (UA S. 27).\nIn der Gesamtheit dieser Tatmerkmale durfte die Jugendkammer Milderungsgründe von besonderem Gewicht erblicken, ohne sich dem Vorwurf einer rechtsfehlerhaften Wertung auszusetzen.\n\nc) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision\ngehen fehl.\n\nDie Jugendkammer hat die den Angeklagten belastenden Gesichtspunkte erkennbar berücksichtigt. Die Wertung, der Angeklagte sei weder roh noch rücksichtslos\nvorgegangen, ist mit den sonstigen Feststellungen vereinbar. Der Angeklagte packte Karin Kup an\nden Handgelenken, bedrohte sie mit Zusammenschlagen,\naber er schlug sie im Pkw nicht. Er drückte sie trotz\nder Abwehrbewegungen auf den Liegesitz nieder. Allein\ndadurch brachte er das Mädchen dazu, die Gegenwehr\naufzugeben (UA S. 18). Zwar schlug er während eines\nvoraufgegangenen Handgemenges, das zwischen beiden\nMädchen und ihm außerhalb des Pkw stattfand, der\nZeugin KeuuiB ins Gesicht, während des engeren\nTatgeschehens jedoch beschränkte er sich auf eine\nDrohung. Ein einziger Schlag im Rahmen einer vom\nAngeklagten verursachten, aber beiderseits geführten tätlichen Auseinandersetzung zwingt nicht zu der\nWertung, der Angeklagte sei \"roh und rücksichtslos\"\nvorgegangen.\n\n-7-\n\nDie Annahme der Revision, geheime Hoffnungen\ndes Angeklagten, er könne eines der Mädchen für\nsich gewinnen, hätten keine nachvollziehbare Grundlage, läßt unberücksichtigt, daß Karin Kastenbauer\nwährend der nächtlichen Fahrt im Pkw erklärte, die\nMädchen hätten gegen eine Einladung des Angeklagten\nnichts einzuwenden (UA S. 7). Auf den - nicht ernstgemeinten - Vorschlag der Zeugin Kastenbauer hin,\nman könne den Rest der Nacht in ihrer Wohnung gemeinsam verbringen, ließ der Angeklagte von ihr ab.\nFr traf nit ihr eine Verabredung für den nächsten\nTag, der das Mädchen allerdings nur zum Schein zustimmte (UA S. 11).\n\nUnzutreffend ist die Erwägung der Revision,\nerzieherische Bemühungen könnten nicht mehr im\nVordergrund stehen, weil der Angeklagte in beachtlicher Weise nachgereift sei. Die Jugendkammer geht\ndavon aus, daß diese Nachreife durch einen etwaigen\nVollzug zunichte gemacht werden könnte (UA S. 27).\n\n-8-\n\nIm übrigen benachteiligt die von der Revision vertretene Rechtsansicht denjenigen, der sich nach der\nTat positiv entwickelt hat, gegenüber dem Täter, der\nnicht nachgereift ist.\n\nPikart Woesner Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-31/1-str-816-80","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-31/1-str-816-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.107269+00:00"}}