{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-31_1_StR_40_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-31","aktenzeichen":"1 StR 40/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 40/81 ' URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Werner B EB aus Ucuuiium,\ngeboren an EEE 1931 in um,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (EEEED aus TEE»\nals Vertreter der Nebenklägerin Luise Nemmmmmm,\nRechtsanwalt Dr. EEE aus Mei und\nRechtsanwalt Borst aus NeD\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenklägerin Luise N gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ulm vom 24. März 1980 werden\nverworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\n\nund die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenklägerin trägt die Kosten\nihres Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n5?\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten lag zur Last, am 29. August 1976\nwährend einer Fahrt mit seinem u.a. gegen Feuersgefahr\nversicherten Segelkajütboot \"Calypso\" auf dem Bodensee\nseine Ehefrau vorsätzlich getötet und danach, um einen\nUnfall vorzutäuschen und die Versicherungssumme kassieren\nzu können, das Boot in Brand gesetzt und versenkt zu\nhaben. Der Anklagevorwurf ging weiter dahin, daß der\nAngeklagte seinen Versicherer durch falsche Angaben\nüber den Untergang des Schiffes sowie über Anzahl und\nWert der an Bord befindlichen mitversicherten Sache\n‚getäuscht und zur Auszahlung einer Versicherungssumme\nvon 70.000,-- DM veranlaßt habe. Das Landgericht hat\nden Angeklagten allein wegen betrügerischer Erschleichung\neines Teilbetrages der Versicherungssumme in Höhe von\n3.000,-- DM durch unrichtige Angaben über das mitversicherte Bootsinventar zu einer Geldstrafe verurteilt.\nVon den Vorwürfen des Mordes, des Versicherungsbetruges\nund eines weiteren Betruges hat es ihn dagegen freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil haben, soweit der Angeklagte\nfreigesprochen ist, die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin Revision eingelegt; beide Beschwerdefthrerinnen\nrügen Verletzung des formellen und materiellen Rechts.\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zunächst\ndie Ablehnung des von ihr gestellten Beweisamtrags\nauf Inaugenscheinnahme des Wracks des am 29. August 1976\nim Bodensee gesunkenen und später gehobenen Segelboots\ndes Angeklagten. Die Rüge ist nicht begründet.\n\nDas Landgericht hat den Antrag im wesentlichen\nmit der Begründung abgelehnt, es habe sich bereits in\nder bisherigen Hauptverhandlung ein \"genaues und umfassendes\nBild von dem Aussehen, den Größenverhältnissen und von\neinzelnen Einrichtungen bzw. Erscheinungen in und an dem\nBoot 'Calypso' machen\" können. Dazu sei das Gericht\ninsbesondere durch ein vom Angeklagten angefertigtes,\ndetailgetreues und maßstabgerechtes Modell seines Segelbootes in die Lage versetzt worden. An diesem Modell\nhabe der Angeklagte Erklärungen abgegeben; Sachverständige und Zeugen hätten Örtlichkeiten und sonstige\nräumliche Gegebenheiten erläutert. Weiter zur Unterrichtung der Schwurgerichtskammer hätten beigetragen\ndie in Augenschein genommenen Lichtbilder, die das\nÄußere und die Innenräwume der \"Calypso\" nach ihrer\nBergung in Total- als auch in Detailaufnahmen wiedergeben würden. Diese Fotografien seien von als Zeugen\nvernommenen Polizeibeamten erläutert worden.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand; die Ablehnung der Inaugenscheinnahme des Wracks\nder \"Calypso\" verletzt weder § 244 Abs. 5 noch § 244\nAbs. 2 StPO.\n\nDarüber, ob die Einnahme eines Augenscheins zur\nErforschung der Wahrheit geboten ist, hat der Tatrichter\nnach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 244\nAbs. 5 StPO). Grundsätzlich ist dabei anerkannt, daß\nan Stelle der Besichtigung der Örtlichkeit selbst\ndie Besichtigung von Abbildungen oder Fotografien\ngenügen kann (BGH VRS 5, 541, 543; RG HRR 1932 Nr. 689).\nOb der Augenschein auf die eine oder andere Art vorzunehmen ist, obliegt zunächst der Beurteilung des Tatrichters (vgl. auch RGSt 47, 106, 107). Ein Ermessensfehlgebrauch und damit eine Verletzung des § 244\nAbs. 5 StPO könnte daher nur dann angenommen werden,\nwenn es sich aufdrängte, daß eine Besichtigung der\nÖrtlichkeit selbst zu Ergebnissen führen würde, die\nüber das hinausgingen, was aus Modellen, Skizzen oder\nFotografien zu entnehmen war.\n\nSolche Ergebnisse waren jedoch hier von einer\nBesichtigung des Schiffswracks nicht zu erwarten. Die\nFrage, die vor allem durch einen Augenschein, sei es\nan Fotografien und an einem Modell, sei es am Boot\nselbst, zu klären war, war die, ob der Geschehensablauf,\nwie ihn der Angeklagte schließlich geschildert hat, mit\nden gegebenen Örtlichkeiten in Einklang zu bringen war.\nInsoweit meint die Staatsanwaltschaft insbesondere,\ndiese Darstellung könne deshalb nicht zutreffen, weil\nbei der Enge der Räumlichkeiten der Angeklagte Brandverletzungen und Brandspuren an seiner Kleidung hätte aufweisen müssen. Gerade diese Frage hätte jedoch auch bei\neiner Besichtigung des Bootes nicht weiter geklärt\nwerden können, weil dabei der Brand weder hätte\n\nrekonstruiert noch seine Entwicklung gedanklich hätte\nnachvollzogen werden können. Ebensowenig trifft es\nallgemein zu, daß ein zutreffender Eindruck von einem\nsehr kleinen Raum und davon, was dort möglich sei, sich\nnur durch das Betreten dieses Raumes gewinnen lasse;\nauch insoweit muß die Entscheidung beim Tatrichter\nverbleiben, wie er sich Vorstellungen von einem\nderartigen Raum und darüber, was darin möglich ist,\nverschafft (vgl. BGH VRS 20, 202, 204).\n\nAuch hinsichtlich der im Urteil erörterten Möglichkeit, die Badeleiter vom Wasser aus herunterzuklappen,\nhätte ein am Wrack vorgenommener Augenschein ersichtlich\nkeine weiteren Erkenntnisse bringen können. Im Ergebnis\ndas gleiche muß für die Rückseite des Armaturenbretts,\nwo der Schußapparat gefunden wurde und nach Einlassung\ndes Angeklagten schon jahrelang gelegen hatte, gelten.\nInsoweit ergibt sich nämlich aus dem vorhandenen und\n\"in Augenschein genommenen Lichtbild hinreichend deutlich,\ndaß dort Anschlüsse für Stromkabel verliefen und auch\nteilweise offenlagen; ob es sinnvoll war, dort einen\nmetallischen Gegenstand längere Zeit aufzubewahren\nund ob die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten\n‚glaubhaft war, war damit eine Frage der Bewertung, für\nderen Beantwortung eine Besichtigung des Bootes selbst\nweitere Aufklärung nicht versprechen konnte.\n\nAus den dargelegten Gründen kann auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\nin der Ablehnung eines Augenscheins nicht gesehen werden.\n\n5?\n\n2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet Weiter,\ndaß das Landgericht ihrem Antrag, das in Augenschein\ngenommene Bootsmodell und die zur Demonstration daran\nbenutzten Figuren auf ihre Maßstabstreue zu vermessen,\nnicht nachgekommen ist. Nach den Urteilsfeststellungen\nwar das in der Hauptverhandlung verwendete Modell\nJedoch detailgetreu und, was die wesentlichen Maße\nanbelangt, maßstabsgerecht (UA S. 140). Es ist daher\ndavon auszugehen, daß das Landgericht das Modell überprüft hat. Einer ausdrücklichen Verbescheidung des\nvon der Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründungsschrift als Beweisermittlungsamtrag bezeichneten Antrags\nbedurfte es daher nicht.\n\n3. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, mit der die\nStaatsanwaltschaft die Ablehnung mehrerer Hilfsbeweisamträge beanstandet.\n\na) Den Antrag auf Einnahme eines Augenscheins und\nEinholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis\ndafür, daß die Badeleiter nicht vom Wasser aus heruntergeklappt werden konnte, hat das Landgericht abgelehnt,\nweil die Einnahme des beantragten Augenscheins nach\npflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit\nnicht erforderlich sei und die Schwurgerichtskammer\nzur Beurteilung der anstehenden Frage selbst die\nerforderliche Sachkunde besitze.\n\nInsoweit ist der Staatsanwaltschaft zwar zuzugeben,\ndaß die diesbezüglichen Darlegungen des Urteils\n(UA S. 139) deshalb mangelhaft sind, weil nicht näher\n\nausgeführt wird, wie das Landgericht zu seinem\n\nErgebnis gekommen ist. Da das Landgericht jedoch\nannimmt, daß es einer im Wasser befindlichen Person,\nwerm überhaupt, nur relativ mühsam gelingen könne,\n\ndie Badeleiter unter den gegebenen Umständen vom Wasser\naus abzuklappen, erscheint schon fraglich, ob das Urteil\nauf diesem Mangel beruhen könnte. Jedenfalls scheitert\ndie Rüge daran, daß das Landgericht im Ergebnis die\naufgestellte Beweisbehauptung als schon erwiesen ansah.\nDie Beweisfrage konnte bei der gegebenen Beweislage\n\nnur für die Glaubwürdigkeit des Angeklagten von Bedeutung\nsein. Insoweit nimmt das Landgericht aber an, daß der\nAngeklagte entgegen seiner Einlassung (UA S. 85) davon\nausgehen konnte, daß es seiner Ehefrau aus eigener Kraft\nwohl nicht gelingen werde, über die hochgeklappte Badeleiter wieder an Bord zu kommen (UA S. 84). Das Landgericht glaubt daher in diesem Punkt dem Angeklagten\nohnehin nicht.\n\nb) Die Nichteinnahme eines Augenscheins bezüglich\ndes Schrägsitzventils der Wasseraufnahme für die Motorkühlung hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens..\nDie Urteilsgründe erlauben keine Zweifel, daß sich das\nGericht auch ohne Augenscheinseinnahme über die Lage\naller Ventile eingehend informiert hat (UA S. 87 ff).\n\nc) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens\nzum Beweis dafür, daß durch eine Öffnung 29 cm über der\nWasserlinie bei einem Segelboot immer wieder Wasser in\ndas Boot eindringt, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler unter Berufung auf eigene Sachkunde abgelehnt\n(vA S. 138). |\n\n27\n\nd) Schließlich kann auch nicht beanstandet\nwerden, daß das Landgericht den Antrag auf Einholung\neines Sachverständigengutachtens zur Frage der Aufbewahrung des Schießapparats unter Berufung auf eigene\nSachkunde abgelehnt hat. Ob die Lagerung hinter dem\nArmaturenbrett sinnvoll war und welche Gefahren für\ndas elektrische System des Bootes sich daraus ergaben,\nkonnte das Landgericht selbst beurteilen, zumal feststand, daß die Waffe, die in geladenem Zustand aufgefunden wurde, jedenfalls zuletzt dort aufbewahrt worden\nwar (UA S. 124).\n\n4. a) Die Rüge, der Zeuge Wii sei nicht befragt\nworden, welche Äußerungen der Angeklagte ihm gegenüber\nzu dem Benzinkocher gemacht habe, dringt nicht durch.\nEin Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann - von hier\n‚nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nicht mit der\nBegründung geltendgemacht werden, der Tatrichter habe\nein Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 17, 351, 352).\n\nb) Die Vernehmung des Richters am LG Roesch als\nZeugen drängte sich dem Tatrichter nicht auf. Bei der\nWürdigung des Landgerichts, die lückenlosen Darlegungen\n‚des Angeklagten zur \"Geschichte\" der beiden Benzinkocher\nseien umso glaubhafter gewesen, als er auf die ihm an\ndiesem Verhandlungstag dazu gestellten Fragen völlig\nunvorbereitet gewesen sei (UA S. 69), liegt das Schwergewicht bei den Worten \"an diesem Verhandlungstag\".\n\nDenn daß der Angeklagte überhaupt mit einer Erörterung\nder Frage, ob ein Benzinkocher vorhanden war und woher\ner stammte, rechnen mußte, liegt auf der Hand. Im übrigen\n\n- 10 -\n\nstellte die genannte Schilderung nur eine von\nmehreren erheblichen Umständen dar, die das Landgericht\nzu dem Schluß veranlaßten, die Einlassung des Angeklagten, es sei ein Benzinkocher an Bord gewesen, sei\nnicht zu widerlegen.\n\nc) Die von der Staatsanwaltschaft vermißte Verlesung einer von der Kripo erstellten Zusammenfassung\nder Ermittlungen hätte gegen § 250 StPO verstoßen.\nIm übrigen hat sich das Landgericht mit der Frage\nauseinandergesetzt, warum der Angeklagte den Benzinkocher nicht in seiner Schadensmeldung an die Versicherung\nangeführt hat (UA S. 70).\n\n5. Der von der Staatsanwaltschaft geltendgemachte\nVerstoß gegen § 261 StPO durch Besichtigungen von Videoaufzeichnungen des Seegrundes mit Segel und \"Btindel\"\nist nicht erwiesen.\n\nDer geltendgemachte Verfahrensfehler würde nur dann\nvorliegen, wenn das Landgericht die Eindrücke, die es\nsich durch die Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen\nverschafft hat, bei der Urteilsfindung berücksichtigt\nhätte. Das ist aber nicht der Fall. Das Landgericht\nstützt seine Beurteilung, das \"Bündel\" enthalte keine\nLeiche, auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein\ngenommenen Fotografien davon und die dazu gemachten\nAngaben des Zeugen Herzog (UA S. 158).\n\n6. Nicht ausdrücklich erörterte Verfahrensrügen,\ndie sich aus dem Gesamtvortrag ergeben, sind jedenfalls unbegründet.\n\n5?\n\n- 11 -\n\nII. Verfahrensrügen der Nebenklägerin\n\n1. Die Nebenklägerin rügt, der Angeklagte sei\nnicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen, weil Rechtsanwalt BE, der zusammen mit Rechtsanwalt weuuiip\nden Angeklagten verteidigte, sich gehindert gesehen\nhatte, dem Zeugen MB, den er früher in anderer Sache\nvertreten hatte, Fragen zu stellen. Die Rüge muß schon\ndaran scheitern, daß die Vorschriften über die notwendige\nVerteidigung zu den Rechtsnormen gehören, die lediglich\nzu Gunsten des Angeklagten gegeben sind und die gemäß\n§ 339 StPO von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem\nZweck geltendgemacht werden können, eine Aufhebung des\nUrteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.\nWeitergehende Rechte hat auch die Nebenklägerin nicht\n(Löwe-Rosenberg-Meyer, StPO, 23. Aufl., § 339 Ran. 4,7.\n\nIm übrigen betraf, wie auch vom Schwurgericht in\nseinem diesbezüglichen Beschluß zutreffend hervorgehoben,\ndie Verhinderung des Verteidigers Rechtsanwalt De»\nnur den Verfahrensabschnitt, in dem der Zeuge Wiii>\nvernommen worden war; dieser Teil der Hauptverhandlung\nist in Anwesenheit des weiteren Verteidigers Rechtsanwalt\nWERD wiederholt worden (Bd. XXI Bl. 102 d.A.).\n\n2. Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag der\nNebenklägerin auf Einnahme eines Augenscheins der vom\nAngeklagten in früheren Jahren hergestellten Filme zu\nUnrecht abgelehnt, dringt gleichfalls nicht durch.\n\n- 12 -\n\nInsoweit ist der Beschwerdeführerin einzuräumen,\ndaß der Beschluß, mit dem das Landgericht die Vorführung dieser Filme abgelehnt hat, schon deshalb\nrechtlichen Bedenken unterliegt, weil es sich dabei\num präsente Beweismittel handelte, wobei es hier im\nErgebnis keinen Unterschied macht, ob sie vom Gericht\noder der Staatsanwaltschaft oder auf Veranlassung des\nAngeklagten herbeigeschafft worden waren; in keinem\nFalle lagen die Ablehnungsgründe des § 245 StPO vor.\n\nDoch kann das Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen.\nSoweit dargetan werden sollte, es sei nicht möglich,\ndie Badeleiter vom Wasser aus abzuklappen, hat auch nach\nAuffassung des Schwurgerichts der Angeklagte davon ausgehen können, daß es seiner Frau aus eigener Kraft nicht\ngelingen werde, über die nach oben geklappte Badeleiter\nwieder an Bord zu kommen; der Angeklagte habe gewußt,\ndaß die Badeleiter wegen des in der Halterung sitzenden\nSchaftes der Nationalflagge und wegen der Befestigung\nder Leiter durch eine Gummilasche an der Reling nur\nganz schwer und relativ mühsam durch eine im Wasser\nschwimmende Person herabgeklappt werden könne, sofern\ndies überhaupt gelinge (UA S. 84; vgl. dazu I 3 a).\n\nSoweit sich der Antrag darauf bezog, ob die Eheleute\nBlass schon zu früherer Zeit einen Benzinkocher benutzt\nhätten, ist dem Landgericht darin zuzustimmen, daß, selbst\nwenn auf diesen Filmen kein Benzinkocher zu sehen gewesen\nwäre, daraus Schlüsse weder dahin, daß niemals ein Benzinkocher beim Camping benutzt worden sei noch dahin, daß\nein solcher Kocher nicht an Bord gewesen sei, gezogen\nhätten werden können.\n\n- 13 -\n\nDer in diesem Zusammenhang weiter geltendgemachte\nVerstoß gegen § 261 StPO ist gleichfalls nicht dargetan,\ndenn es ist nicht erwiesen, daß das Landgericht den\nin den Akten (Bd. XIX Bl. 1005 d.A.) befindlichen Vermerk\neines Geschäftsstellenbeamten über eine telefonische\nÄußerung des Angeklagten zum Inhalt der Filme verwertet\nhat. Damit kann auch der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht festgestellt werden.\n\n5. Die Rüge, das Landgericht habe über den Hilfsbeweisamtrag, ein am Heck des Bootes gefundenes Gummiband\nin Augenschein zu nehmen, nicht entschieden, ist unbe-\n\n_ gründet, denn der Antrag ist - in zulässiger Weise - im\nUrteil verbeschieden worden (UA S. 150); daß die dort\n\nvom Landgericht angeführten Ablehnungsgründe rechtsfehlerhaft seien, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.\n\n4. Auch hinsichtlich der Beweisamträge vom\n21. Dezember 1979 - auf Rekonstruktion des Tatgeschehens -\nund vom 31. Januar 1980 - auf Einnahme eines gerichtlichen\nAugenscheins am geborgenen Segelboot - trifft die Beanstandung,. über diese Anträge sei nicht entschieden worden,\nnicht zu; die Anträge hat das Landgericht in der Sitzung\nvom 4. Februar 1980 abgelehnt (Bd. XXI Anl. 11 hinter\nBL. 119 d.A.).\n\nDiese Entscheidung ist auch in der Sache nicht zu\nbeanstanden. Dem Schwurgericht ist darin zuzustimmen,\ndaß eine Rekonstruktion nach erneuter Herbei führung\neines Brandes in dem ausgebrannten Wrack Jedenfalls\nnutzlos wäre. Hinsichtlich der Einnahme eines Augenscheins\n\n- 41, -\n\nohne Rekonstruktion ist auf die Ausführungen zur\nRevision der Staatsanwaltschaft (I 1) zu verweisen.\n\n5. Die Rüge, das Landgericht habe entgegen den\nvon der Nebenklägerin gestellten Anträgen die früheren\nAussagen der Zeuginnen Oee und Sp nicht gemäß\n§ 253 Abs. 1 StPO verlesen, ist unbegründet. Die Sitzungsniederschrift vermerkt dazu hinsichtlich der Zeugin\nGE, dem gestellten Antrag sei stattgegeben worden,\nindem er durchgeführt wurde (Bd. XX Bl. 16 d.A.), hinsichtlich der Zeugin See, dem gestellten Antrag sei\nstattgegeben worden, indem die im Antrag genannten\nStellen im Wege des Vorhalts verlesen wurden (Bd. XX\nBl. 4h d.A.). Damit ist das Gegenteil der Behauptungen\nder Beschwerdeführerin bewiesen (§§ 255, 274 StPO).\n\n6. Soweit sich die Nebenklägerin die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht hat,\nist auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen.\nZugleich gilt auch das dort zu I 6 Gesagte.\n\nIII. Sachrügen\n\nDie von der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin erhobene und näher ausgeführte Sachbeschwerde\ndringt gleichfalls nicht durch.\n\n1. a) Im Ergebnis unbegründet ist die Rüge, das\nLandgericht habe einen Widerspruch zwischen seinen Feststellungen und der Einlassung des Angeklagten zur Frage\nder Verwendbarkeit des Propangaskochers nicht geklärt.\n\ner)\n\n- 15 -\n\nRichtig ist insoweit, daß das Landgericht einerseits\ndavon ausgeht, der Propangaskocher habe zumindest\n\nbis in die Zeit Frühsommer 1976 einwandfrei funktioniert\n(UA S. 60), andererseits sich aber nicht weiter mit der\nEinlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, seit\netwa einem Jahr vor dem Unglück (29.8.1976) habe die\nlinke Flamme nicht mehr richtig gebrannt (UA S. 62).\nErsichtlich handelte es sich hier Jedoch um Divergenzen,\ndenen wesentliche Bedeutung nicht beigemessen werden\nkann; daß das Landgericht sich nicht mit der von der\nauf Zeugenaussagen beruhenden Feststellung abweichenden\nEinlassung des Angeklagten auseinandergesetzt hat, kann\ndaher aus Rechtsgrtnden nicht beanstandet werden.\n\nb) Dem Umstand, daß die Gasflasche geschlossen war,\n‘konnte das Landgericht eine gewisse, wenn auch nicht\nallzu große Bedeutung beimessen, denn dieser Umstand\nkonnte jedenfalls dafür sprechen, daß vor dem Brand\nnicht mit dem Propangaskocher gekocht worden war (UA S. 62).\nEin Rechtsfehler liegt in dieser Beurteilung jedenfalls\nnicht.\n\nc) Die aufgefundene Injektionsspritze durfte das\nLandgericht als Indiz für die Einlassung des Angeklagten\nansehen (UA S. 66). Aus der von diesem dem Zeugen BED\ngegebenen Schilderung der Verwendung dieser Spritze hat\ndas Landgericht nur geschlossen, daß der Angeklagte zu\neinem relativ frühen Zeitpunkt die Sache so wie in der\nHauptverhandlung dargestellt hat. Dagegen bestehen keine\nBedenken.\n\n- 16 -\n\nd) Soweit das Landgericht aus dem Fundort der\nInjektionsspritze Schlüsse zugunsten des Angeklagten\nzieht (UA S. 67, 68), kann das aus Rechtsgründen gleichfalls nicht beanstandet werden. Mit der Möglichkeit,\ndie Spritze sei in das Spülbecken eingeschwemmt worden,\nhat sich das Landgericht auseinandergesetzt (UA S. 68).\nFür die weitere Möglichkeit, der Angeklagte könnte die\nSpritze zur Tat benutzt haben, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, so daß das Landgericht sich damit nicht auseinandersetzen mußte.\n\nEin Widerspruch in den Ausführungen zur Aufbewahrung\nvon Werkzeug ist in diesem Zusammenhang nicht dargetan,\nda Werkzeug an verschiedenen Stellen aufbewahrt werden\nkonnte.\n\ne) Den Benzinkanister hat das Landgericht zu Recht\nals Beweismittel beurteilt, das Schlüsse sowohl für als\nauch gegen den Angeklagten zuließ. Wenn das Benzin\ntatsächlich zum Kochen dienen sollte, konnte auch die\nInjektionsspritze zur richtigen Dosierung des Benzins\nbestimmt gewesen sein.\n\nf) Bei der Vernehmung in Gegenwart des schweizerischen\nStaatsanwalts Dr. Sg hat der Angeklagte den Benzinkocher nicht nur erwähnt, sondern es als möglich hingestellt, daß seine Frau ihn \"zur Hand genommen habe\"\n\n(UA S. 28). Eine nähere Schilderung hätte die \"Explosionsversion\" von vornherein unglaubhaft gemacht.\n\n27?\n\n- 17 -\n\n2. Die Staatsanwaltschaft sieht weiter Rechtsfehler des angefochtenen Urteils darin, daß die Beweiswürdigung des Landgerichts in verschiedenen Punkten,\ndie näher dargelegt werden, lückenhaft und unvollständig\nsei. Wichtige Umstände, die gegen den Angeklagten sprächen,\nseien im Urteil nur kurz gestreift worden. Das Urteil\nenthalte Denkfehler und Kreisschlüsse..\n\nBei der Würdigung dieser Beanstandungen ist davon\nauszugehen, daß der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zu\nungunsten des Angeklagten nahelegt, erschöpfend zu\nwürdigen hat; diese erschöpfende Würdigung hat er in den\nUrteilsgründen darzulegen (vgl. BGH GA 1974, 61; BGH MDR\n1980, 949, 950). Andererseits ist der Tatrichter nicht\ngehalten, alle Umstände lückenlos in den Urteilsgründen\nanzuführen, die ihn zu einer bestimmten Überzeugung\ngeführt haben. Gerade wenn er bei der Beurteilung verschiedener Beweisanzeichen letzte Zweifel nicht hat überwinden können, ist es ihm vielfach unmöglich, im einzelnen\ndarzutun, warum er sich nicht von einem bestimmten Sachverhalt hat Überzeugen können (BGH, Urteil vom 8. Novenber 1977 - 5 StR 446/77 - bei Holtz MDR 1978, 281).\n\nDas Landgericht hat in seinem Urteil nicht verkannt,\ndaß sich der Angeklagte in hohem Maße verdächtig gemacht\nhat, den Tod seiner Ehefrau in strafbarer Weise verschuldet zu haben. Es hat die Umstände, die gegen den\nAngeklagten sprechen, einzeln und in einer Gesamtschau\ngewürdigt. Wenn es aus Gründen, die das Urteil näher\n\n- 18 -\n\ndarlegt, sowohl die Indizien im einzelnen wie auch\n\nin ihrer Gesamtheit als nicht zur Überführung des\nAngeklagten ausreichend erachtete, ist das hier hinzunehmen, weil diese Beurteilung jedenfalls Rechtsfehler\nnicht aufweist (vgl. BGHSt 10, 208, 210). So kann gegen\ndas Urteil auch nicht eingewendet werden, daß das Landgericht die entlastenden Angaben des Angeklagten, für\nderen Richtigkeit oder Unrichtigkeit es letzthin keine\nBeweise gab, ohne weiteres als unwiderlegt hingenommen\nhabe (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 1980 - 4 StR 680/79).\nDer Tatrichter hat sich vielmehr mit der Sachdarstellung\ndes Angeklagten in allen Punkten kritisch auseinandergesetzt, die dagegen sprechenden Umstände hervorgehoben\nund dem Angeklagten in verschiedenen Punkten nicht geglaubt.\n\nInsbesondere die Tatsache, daß der Angeklagte seine\nEinlassungen gewechselt und nach dem Wechsel schrittweise\nergänzt hat und daß dabei Widersprliche und Ungereimtheiten hervorgetreten sind, hat das Schwurgericht nicht\nübersehen, sondern sich hiermit in rechtlich vertretbarer\nWeise eingehend auseinandergesetzt (UA S. 57 £f, 71 ff,\n133, 134). Was die Staatsanwaltschaft dagegen vorbringt,\nläuft letztlich nur auf den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch hinaus, die Beweise anders als der Tatrichter zu würdigen. Die von der Revision geltendgemachten\nDenkfehler liegen nicht vor; so ist auch der aus der\nunterstellten Reihenfolge der Öffnung der verschiedenen\nVentile gezogene Schluß, der Angeklagte habe das Boot\nnicht versenken wollen (UA S. 93), denkgesetzlich möglich.\n\n22\n\n- 19 -\n\nBei der Beurteilung der Frage eines Badetods der\n\nDoris Blass geht es nur darum, ob die Sachdarstellung\n\ndes Angeklagten hierzu in sich folgerichtig ist (UA S. 111).\nDavon muß ausgegangen werden; ein Kreisschluß liegt daher\nnicht vor,\n\nHinsichtlich des Abschlusses der Versicherungen für\nBoot und Insassen hat das Landgericht die vom Angeklagten\ndafür abgegebene Erklärung als einleuchtend gewertet\nund diese Beurteilung begründet (UA S. 132). Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.\n\n5. Zusammenfassend ist zu dem Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf, den Tod seiner Frau vorsätzlich\nherbeigeführt zu haben, zu bemerken:\n\nDie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung hervorgehobenen, gegen den Angeklagten\nsprechenden Beweisanzeichen hätten auch bei anderer\nWürdigung zunächst nur den Schluß zugelassen, der Angeklagte habe zu verbergen, daß er in den Tod seiner Frau\nin irgendeiner Weise schuldhaft verwickelt sei. Welches\nGeschehen den Tod herbeigeführt hätte, stünde damit nicht\nfest; letztlich konnte der Angeklagte auch bestrebt sein,\neine fahrlässige Tötung oder eigenes Fehlverhalten der\nEhefrau bei einem Unglücksfall - etwa auch im Zusammenhang\nmit Planung und Ausführung einer auf Versicherungsbetrug\ngerichteten Handlung - zu verschleiern. Eine Verurteilung\ndes Angeklagten bei dieser Beweislage hätte daher schwerlich\nanders als auf wahldeutiger Tatsachengrundlage erfolgen\nkönnen (vgl. BGH NJW 1957, 1886, 1887). In solchen Fällen\n\n- 20 -\n\nmüssen aber die Urteilsgründe anstelle der für erwiesen\nerachteten Tatsachen, in denen die Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, den äußeren und inneren\nSachverhalt der Verhaltensweisen schildern, die nach der\nÜberzeugung des Gerichts allein in Betracht kommen;\nandere Möglichkeiten müssen sicher ausgeschlossen sein\n(BGH MDR 1980, 948). Es 1äßt sich jedoch aus dem festgestellten Geschehensablauf nicht entnehmen, in welcher\nWeise der Tatrichter hier diesen Anforderungen hätte\nentsprechen können; Schilderungen von zum Tode der Ehefrau führender Verhaltensweisen des Angeklagten hätten\nsich mangels konkreter Anhaltspunkte für bestimmte\nGeschehensabläufe nur auf Vermutungen stützen können;\nder Ausschluß weiterer naheliegender Sachverhaltsvarianten wäre in gleicher Weise nicht durchführbar\ngewesen. Auch bei anderer Würdigung der gegen den Angeklagten sprechenden Indizien hätte sich daher eine sichere\nGrundlage für einen Schuldspruch nicht ergeben.\n\n4. Auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen\nfahrlässiger Tötung oder unterlassener Hilfeleistung\n‚mußte am Fehlen eines erwiesenen Sachverhalts scheitern,\nder einen solchen Schuldspruch hätte rechtfertigen können.\nInsoweit gehen die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts\nnicht von Feststellungen, sondern von Annahmen aus, denn\nes hat den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung\ngeschilderten Geschehensablauf gerade nicht als nachgewiesen, sondern nur als nicht widerlegt angesehen (UA S. 133).\nAuf Unstimmigkeiten bei dieser Darlegung kommt es daher\nnicht an.\n\n5?\n\n- 21 -\n\n5. Schließlich ist dem Landgericht jedenfalls\nim Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß der Angeklagte\nsich bei seinen falschen Angaben gegenüber der\nVersicherung nicht über das im Schuldspruch erkannte\nMaß hinaus des Betrugs schuldig gemacht hat. Insoweit\nist die Beurteilung des Landgerichts, die Kaskoversicherungssumme wäre auch bei Kenntnis der Versicherung von der \"Unfallversion\" ausgezahlt worden,\nzwar bedenklich, weil sie sich mit der naheliegenden\nMöglichkeit nicht auseinandersetzt, daß durch die\nVersicherungsbedingungen eine Haftung bei grobfahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers ausgeschlossen war. Doch kommt es nicht darauf an, weil kein\nSachverhalt festgestellt werden konnte, bei dessen Vorliegen auch die Geltendmachung der über den Betrag von\n3.000,-- DM hinausgehenden Versicherungssumme mit\nGewißheit die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale\ndes Betruges erfüllen würde.\n\n- 22 -\n\nIV. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten worden.\n\nPikart Woesner Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-31/1-str-40-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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