{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-26_1_StR_98_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-26","aktenzeichen":"1 StR 98/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"34\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 98/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Hans-Jürgen H EEE» aus\nBEE, dort geboren am MD 1957, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n5%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n26. März 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bayreuth vom 15. Oktober 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes kann keinen Bestand haben, weil die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, nicht\nauf einer umfassenden Prüfung des Mordmerkmals beruht. Zu\ndessen Voraussetzungen gehört es, daß der Täter die sich\nihm darbietende Lage des arg- und wehrlosen Opfers ausnutzt.\nWas das Schwurgericht dazu ausgeführt hat, erschöpft sich\nin einem Satze unzureichender, nur formelhafter Begründung\n(vgl. UA S. 20).\n\nDie hohe Erregung des von Wut und Haß gegen einen anderen erfüllten, unter einem Aggressionsstau stehenden Angeklagten und seine starke, das Hemmungsvermögen erheblich\nvermindernde Alkoholisierung, wie auch sein Motiv - er griff\nden erstbesten Unbeteiligten an, um sich abzureagieren -\n(vgl. UA S. 7, 9, 10, 16, 17), lassen es als sehr zweifelhaft erscheinen, ob er die Umstände, auf Grund welcher heimtückisches Handeln in Betracht kommt, nicht nur äußerlich\n\nwahrgenommen, sondern in ihrer Bedeutung für die Tatausführung bewußt erfaßt hat. Nur wenn das der Fall war, hat\ner sie \"ausgenutzt\" (vgl. BGHSt 6, 120, 121; 6, 329, 331;\nBGH NJW 1966, 1823, 1824; 1978, 709, 710; BGH GA 1979, 337,\n339; BGH, Urt. vom 21. Juni 1978 - 3 StR 56/78 - bei Holtz\nMDR 1978, 805; LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 47). Wenn sich der\nAngeklagte die Bedeutung der Lage des Opfers für sein Handeln nicht vergegenwärtigte (ihm also die Bedeutungskenntnis\nfehlte), wurde diese Lage im Rahmen der bewußten Willensbildung nicht kausal. Er handelte ohne Rücksicht auf die für\ndie Tatausführung gegebene günstige Situation (vgl. LK aa0).\n\nDer Senat bemerkt, daß der von ihm erörterte Aufhebungsgrund nichts Entscheidendes für die Frage besagt, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz zustach. Diese Frage\nist vom neuen Tatgericht erneut umfassend zu prüfen und zu\nbeantworten.\n\nPikart Herdegen Ulsaner\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-26/1-str-98-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-26/1-str-98-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.907271+00:00"}}