{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-26_1_StR_798_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-26","aktenzeichen":"1 StR 798/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(3 a und c)\n\nStGB 1975 §§ 146 Abs. 1 Nr. 1, 151 Nr. 5\nDer für Geld anerkannte Begriff des Nachmachens gilt auch\n\nfür die dem Geld gleichgestellten Reiseschecks; Die Imitation\neines Originals wird nicht vorausgesetzt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n(3 a und c)\n\nStGB 1975 §§ 146 Abs. 1 Nr. 1, 151 Nr. 5\nDer für Geld anerkannte Begriff des Nachmachens gilt auch\n\nfür die dem Geld gleichgestellten Reiseschecks; Die Imitation\neines Originals wird nicht vorausgesetzt.\n\nBGH, Urt.v. 26. März 1981 - 1 StR 798/80 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 798/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hansjoachim P EEE aus Haag.\ndort geboren am EEE 1920,\n\nwegen Wertpapierfälschung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. März 1981, auf Grund der Verhandlung\nvom 24. März 1981, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. MR\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WuEENENEEEEEEED aus MEN\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizhauptsekretärin ug\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n29. Juli 1980 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Wertpapierfälschung in Tateinheit mit zwei Vergehen des Betrugs sowie wegen Untreue, Betrug und Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Tatgericht hat\nangeordnet, daß 50 000 \"Traveller-Schecks\", je im Nennwert von 100 US-Dollar, die im Auftrag des Angeklagten\nhergestellt worden sind, eingezogen werden.\n\nDer Angeklagte rügt Verletzung des materiellen\nRechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Soweit das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch\nin den Fällen B II und B III der Urteilsgründe (Urkundenfälschung; Untreue und Betrug zum Nachteil der Firma\nAmann) gerichtet ist, ist es offensichtlich unbegründet.\n\n2. Das angefochtene Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es den Angeklagten wegen zwei Vergehen\ndes Betrugs zum Nachteil der Firma Op verurteilt\nhat. Entgegen der Auffassung der Revision wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen. Sie ergeben den\näußeren Tatbestand und stützen die Folgerung des Tatgerichts, daß der Angeklagte damit rechnete, er werde\nkeine Geldmittel zur vertragsgemäßen Bezahlung der gesamten Druckkosten zur Verfügung haben, weil die zu erwartenden Einnahmen aus dem Nachlaß seiner Eltern bereits\ndurch Vorschüsse in Höhe von 38 000 DM erheblich gemindert\nund die übrigen Einkünfte so \"abgesackt\" waren, daß der\n\n„UL.\n\nAngeklagte \"zum Teil illiquid war und auch geringe\nBeträge nicht ohne weiteres bezahlen konnte\" (UA\n\nS. 8, 9). Bedingter Schädigungsvorsatz des Angeklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß er\n\ndie Traveller-Schecks sofort in Portugal vertreiben\nwollte und einen Millionenerlös zu erzielen gedachte.\nBei dieser Erwartung handelte es sich lediglich um\neine - auf ein groß angelegtes, den portugiesischen\nDevisengesetzen zuwiderlaufendes Betrugsmanöver gestützte - Hoffnung. Ihre von vielen Unwägbarkeiten\nabhängige Realisierung war völlig ungewiß (vgl. UA\n\nSs. 71). Infolgedessen lag in ihr kein Umstand, der\nden Gegenleistungsanspruch der Firma Oldenbourg als\n\nin seiner Bonität unbeeinträchtigt erscheinen ließe.\nDaß diese Firma nur Zug-um-Zug zu leisten brauchte,\nspielt hier keine Rolle. Sie konnte mit den Traveller-Schecks und mit den Bonds-to-the-Bearer, die der Angeklagte in Auftrag gegeben hatt, nichts anfangen. Mit\njeder vermögenswerten Leistung, die sie zum Zwecke der\nHerstellung erbrachte, vergrößerte sich die tatbestandsmäßige Vermögensbeschädigung.\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Wertpapierfälschung nach §§ 146 Abs. 1 Nr. 1, 151 Nr. 5,\n152 StGB hält ebenfalls der Nachprüfung stand.\n\na) Die Traveller-Schecks, die der Angeklagte\nherstellen ließ, lauteten im Wertpapiervordruck auf\neine bestimmte Geldsumme (100 US-Dollars) und waren\ndurch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders\ngesichert. Sie genügten infolgedessen den Voraussetzungen,\nunter welchen Reiseschecks dem Geld im Sinne der §§ 146,\n147, 149 und 150 StGB gleichgestellt sind (§§ 151, 152 StGB).\n\nOb ein tatbestandsmäßiges Handeln entfallen wäre,\nwenn die Traveller-Schecks des Angeklagten diesen\nVoraussetzungen nicht genügt hätten (so anscheinend\nBlei, Strafrecht II 11. Aufl. § 84 V), ist eine Frage,\ndie hier unerörtert bleiben kann.\n\nb) Bei diesen Traveller-Schecks handelte es sich\num keine echten Wertpapiere, weil sie nicht von demjenigen stammten, der als Aussteller genannt war und von\nden Erwerbern dafür gehalten werden sollte. Die \"Wib-IE» arı AB Bank (Anguilla) Ltd.\", wie der Aussteller\nbezeichnet war, war nur eine Scheingründung des Angeklagten, ohne Gründungskapital, ohne personelle und\nsachliche Ausstattung und ohne Banklizenz. Ihre Angabe\nals Aussteller verdeckte die wahre Sachlage: Urheber\nder in den Traveller-Schecks verkörperten gedanklichen\nErklärung, Aussteller im Rechtssinne (vgl. dazu BGHSt\n27, 255, 258), war der Angeklagte, der die Papiere\nin der Absicht persönlicher Bereicherung zur Geldschöpfung im großen gebrauchen wollte und der sich\nhinter dem Namen einer bloßen \"Postfachbank\" verbarg\n(UA S. 14), weil dieser Name nicht nur erforderlich\nwar, um die Traveller-Schecks an den Mann zu bringen,\nsondern auch, um ihre Herstellung durch die Firma\nOD zu erreichen (UA S. 23). Daß diese Postfachbank\nauf Betreiben des Angeklagten durch Eintragung am 22. Mai 1979\nRechtsfähigkeit erlangte und der Angeklagte zeichnungsberechtigtes Organ war (UA S. 23, 37, 42, 63), ist ohne Bedeutung für die strafrechtliche Beurteilung. Mit dieser\n\"Bank\" konnte und wollte der Angeklagte nicht am Geschäftsverkehr teilnehmen (UA S. 13/14). Sie sollte ihm\nnur die Täuschung über die Identität des Ausstellers\nund wahren \"Geschäftspartners\" ermöglichen (vgl. UA\n\nS. 14, 47, 63/64).\n\nc) Die Traveller-Schecks des Angeklagten waren\nnachgemachte Wertpapiere, obgleich es für sie kein\nwirkliches Vorbild gab. Der für Geld anerkannte Begriff des Nachmachens gilt auch für die in § 151\nNr. 5 StGB genannte Wertpapierart.\n\naa) Für Geld steht es nach der Rechtsprechung\nund der im Schrifttum ganz überwiegenden Meinung außer\nFrage, daß es für die Absicht, Falschstücke als echtes\nGeld erscheinen zu lassen, \"ohne Belang ist, ob und\nwie die Geldähnlichkeit verwirklicht wird\" (RGSt 58,\n351, 352). Infolgedessen setzt diese Absicht nicht\nvoraus, daß echtes Geld genau imitiert wird. Der Fälscher, der glaubt, er könne mit Falsifikaten, für die\nes überhaupt oder in einem wesentlichen Detail (z.B.\nin der Bezeichnung des Ausstellers oder in der Angabe\ndes Nominalwerts) kein echtes Vorbild gibt, im gewöhnlichen Zahlungsverkehr den Arglosen täuschen, handelt\nnicht weniger gefährlich und strafwürdig als derjenige,\nder sich genau an ein Original hält, das sich, vom\nStaat ausgegeben, als Zahlungsmittel im Umlauf befindet. Ob der in seiner Zielsetzung für die Sicherheit\nund Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs gefährliche\nWille - sei es mit einem Phantasieprodukt, sei es mit\neiner Imitation - tatsächlich die zur Verwechslung\nausreichende Geldähnlichkeit erreicht, ist eine ganz\nandere Frage. Von ihr hängt es zwar ab, ob die Geldfälschung vollendet wird. Für das Nachmachen und die\nauf Täuschung Argloser gerichtete Absicht ist sie jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung (RGSt 58, 351, 352;\nRG HRR 1933, 347; Blei, Strafrecht II 11. Aufl. § 84 II 1\nund 2 a; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 146\n\nOL\n\nRdn. 3; Frank, StGB 18. Aufl. § 146 Anm. I 1; Herdegen\nin LK 10. Aufl. § 146 Rän. 6; Lackner, StGB 13. Aufl.\n\n§ 146 Anm. 3 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl.\n§ 146 Rdn. 5).\n\nbb) Mit der Begründung, daß der Begriff des Nachmachens, der Wille zur Nachahmung und die Absicht, Arglose zu täuschen, ein Original, das imitiert wird, nicht\nvoraussetzen, daß es vielmehr genügt, wenn der Fälscher\ndarauf ausgeht, ein Phantasieprodukt herzustellen, das\neiner im Wertpapierkatalog des § 151 StGB genannten\nWertpapierart ähnlich und deshalb zur Verwechslung geeignet ist, ließe sich die Auffassung vertreten, daß\nfür diese Wertpapierarten nichts anderes gelte wie für\nGeld. In Rechtsprechung (RG JW 1926, 169 Nr. 1) und\nSchrifttum (Blei aa0 § 84 V; Herdegen aa0 § 151 Rdn. 6;\nStree aa0 § 151 Rdn. 9) wird auch so argumentiert. Der\nWortlaut von § 151 Satz 1 StGB steht nicht entgegen. Daß\ndie Vorschrift dem Geld nur Wertpapiere gleichstellt,\n\"wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung\nbesonders gesichert sind\", schränkt den Begriff des\nNachmachens nicht ein, besagt nichts für den Willen zur\nNachahmung und ist für die Absicht, Arglose zu täuschen,\nohne Bedeutung. Die Worte, durch welche die Voraussetzungen\nder Gleichstellung bestimmter Wertpapiere mit Geld im\nSinne der §§ 146, 147, 149 und 150 StGB umschrieben werden, zielen darauf ab, daß der erhöhte strafrechtliche\nSchutz nur Wertpapieren zugute kommt, die schon das\nWirtschaftsleben in ihrer Erscheinung und Ausstattung\ngegen Fälschungen besonders schützt. Diese Umschreibung\nsoll außerdem bewirken, daß der kriminelle Gehalt des\nFälschungsakts oder seiner Vorbereitung (§ 149 StGB)\nmit der Geldfälschung (oder ihrer Vorbereitung) auf\n\neine Stufe gestellt werden kann (Herdegen aaO Rdn. 1).\nDie Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 151 StGB\ngibt keinen Hinweis dafür, daß in der Gleichstellungsvoraussetzung die Meinung zum Ausdruck kommen sollte,\n\"die Herstellung von Wertpapieren, die auf einen fingierten Aussteller lauten, sei lediglich unter dem Gesichtspunkt der Urkundenfälschung strafbar\" (so Schafheutle\nauf der 12. Tagung der Länderkommission für die große\nStrafrechtsreform - Seite 69 der Niederschrift).\n\ncc) Aber es erübrigt sich, der Frage nachzugehen,\nob der Strafschutz gegen Geldfälschungen uneingeschränkt\nfür alle Wertpapierarten gilt, die § 151 StGB dem Geld\ngleichstellt. Es wäre denkbar, daß die nach wirtschaftlicher Bedeutung und Funktion unterschiedliche \"Geldnähe\" dieser Wertpapierarten Anlaß zu Unterscheidungen\ngibt. Hier ist lediglich die Rechtsfrage zu beantworten,\nob Reiseschecks wie Geld, also in einem über den Bereich\nder Urkundenfälschung hinausgehenden Umfang geschützt\nwerden sollen. Der Senat bejaht diese Frage, Reiseschecks\nsind \"zu einem wichtigen Mittel der Erleichterung des\ninternationalen Geldverkehrs geworden\". Der große Umfang\nund die vielfältige Art ihrer Verwendung ergeben \"die\nMöglichkeit großangelegter Fälschungen, die in den Auswirkungen Geldfälschungen vergleichbar sind\" (BTDrucks,.\n7/550 S. 230). Diese Vergleichbarkeit ist der für eine\nteleologische Gesetzesauslegung wesentliche Gesichtspunkt. Er spricht entscheidend gegen eine Einschränkung\ndes Strafschutzes in dem Falle, daß unechte Reiseschecks\nin der Absicht, Arglose zu täuschen, hergestellt werden,\ndie (wie die Falsifikate des Angeklagten) zwar selbst\ndurch Druck und Papierart besonders gesichert sind (vgl.\n3, a), für die es aber kein echtes Vorbild gibt.\n\n‘Auf Grund ihrer Ausstattung (vgl. UA S. 16/17)\nwaren die Traveller-Schecks des Angeklagten zur Täuschung\ngeeignet. Er hat eine vollendete Wertpapierfälschung\nbegangen.\n\n4. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit\nsie sich gegen den Strafausspruch richtet. Anlaß zur\nErörterung gibt lediglich der Satz, zu Lasten des Angeklagten wirke es sich aus, \"daß ihm seine berufliche\nErfahrung und seine ehrenamtlichen Tätigkeiten, sei\nes als Schöffe, Handelsrichter oder Patron der Strafanstalten in Hamburg nicht als Hemmung bei seinen strafbaren Handlungen dienten\" (UA S. 68). Es müßte wohl\nals rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn diesem Satz\nzu entnehmen wäre, daß das Tatgericht die berufliche\nund soziale Stellung des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat, obwohl seine Straftaten in keiner\ninneren Beziehung zu seinem beruflichen und ehrenantlichen Pflichtenkreis standen. Der Satz besagt aber\nlediglich, daß-in Anbetracht der beruflichen und sozialen Stellung des Angeklagten der bei seinen Straftaten aufgewendete Wille besondere Hemmschwellen zu\nüberwinden hatte und infolgedessen in seiner kriminellen\n\n- 10 -\n\nIntensität als besonders stark erscheint. Diese mögliche\nFolgerung kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet\n\nwerden (vgl. § 46 Abs. 2 StGB).\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-26/1-str-798-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-26/1-str-798-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.883614+00:00"}}