{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-26_1_StR_206_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-26","aktenzeichen":"1 StR 206/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Berufung in Strafsachen kann nicht fernmündlich zu\nProtokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.","text_plain":"Pr\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStPO § 314 1975 Abs. 1\n\nDie Berufung in Strafsachen kann nicht fernmündlich zu\nProtokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.\n\nBGH, Beschl. v. 26. März 1981 - 1 StR 206/80 - AG Wolfratshausen\nLG München II\nBayObLG -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 206/80 | BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie kaufmännische Angestellte Ella O EEE aus\n\nMe, dort geboren am ip 1956,\n\n335\n\n-\n\n35\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pikart\nund die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,\n\nDr. Ulsamer, Dr. Schikora und Dr. Foth am 26. März\n\n1981 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:\n\nDie Berufung in Strafsachen kann nicht\n\nfernmündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht Wolfratshausen hat die Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung\nfreigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft fernmündlich bei der Geschäftsstelle\ndes Amtsgerichts Berufung eingelegt; der den Anruf\nentgegennehmende Beamte fertigte hierüber einen Aktenvermerk. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat\ndas Landgericht München II das angefochtene Urteil\naufgehoben und die Angeklagte wegen fahrlässiger\nKörperverletzung zu Geldstrafe verurteilt. Gegen\n\ndieses Urteil wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge.\n\nDas für die Entscheidung über die Revision zuständige Bayerische Oberste Landesgericht möchte im Beschlußverfahren prüfen, ob das angefochtene Urteil auf einer\nVerletzung des materiellen Rechts beruht; es hält die\nBerufung der Staatsanwaltschaft für zulässig, so daß\ndas Landgericht noch über die der Angeklagten zur Last\ngelegte Straftat urteilen durfte. Mit dieser Rechtsansicht würde es sich in Widerspruch zu der Auffassung\n\n- 3 -\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm setzen, das die fernmündliche Einlegung der Berufung für unwirksam erachtet (Urteil vom 4. Dezember 1951, NJW 1952, 276).\nBei Zugrundelegung dieser Auffassung müßten das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung der\nStaatsanwaltschaft als unzulässig verworfen werden.\nWeil das Bayerische Oberste Landesgericht von der\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Hamm abweichen\nwill, hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt zur Entscheidung der Rechtsfrage, ob die Berufung gemäß § 314 Abs. 1 StPO auch fernmündlich zu\nProtokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann.\nAuf die Gründe des Vorlegungsbeschlusses vom 13. März\n1980 (VRS 58, 426 = DAR 1980, 182) wird Bezug genommen.\n\nII. Die Voraussetzungen der Vorlegung nach 8 121\nAbs. 2 GVG sind gegeben. Einer Beschränkung auf die\nFrage, ob die Staatsanwaltschaft die Berufung telefonisch einlegen kann, bedarf es nicht, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels für alle\nVerfahrensbeteiligten einheitlich bestimmt werden müssen.\n\nIII. In der Sache selbst vermag der Senat der\nRechtsansicht des vorlegenden Gerichts nicht zu folgen.\n\n1. Nach § 314 Abs. 1 StPO muß die Berufung \"bei\ndem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche\nnach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden\",\n\nEs entspricht allgemeiner Meinung, daß die fernmündliche Rechtsmitteleinlegung die Schriftform auch\ndann nicht erfüllt, wenn sie in einem Aktenvernerk\ndes den Anruf entgegennehmenden Beamten Niederschlag\ngefunden hat. Denn das Schriftstück muß vom Rechts-\n\n535\n\n- L-\n\nmittelführer selbst oder seinem Vertreter herrühren\nund dem Gericht in dieser Form zugehen (vgl. RGSt 38,\n282, 284; BVerwGE 17, 166 = NJW 1964, 831; BFH NJW\n1965, 174, 175; OLG Frankfurt NJW 1953, 1118; BayVGH\nBayVBl. 1971, 238; Dahs NJW 1952, 276; Sarstedt, Die\nRevision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 52).\n\nDagegen besteht in Rechtsprechung und Schrifttum\nStreit, ob eine derartige telefonische Erklärung die\nVoraussetzungen der Rechtsmitteleinlegung \"zu Protokoll\nder Geschäftsstelle\" erfüllen kann. Diese Frage wird\ninsbesondere im Interesse eines umfassenden Rechtsschutzes des Bürgers vielfach bejaht (so für den Bereich des Strafverfahrens: OLG Schleswig NJW 1963,\n1466; OLG Düsseldorf NJW 1969, 1361; OLG Celle NJW\n1970, 107; OLG Celle Rpfleger 1970, 211; OLG Celle\nMDR 1970, 608; OLG Köln Rpfleger 1977, 105; OLG\nFrankfurt DRiZ 1978, 186; BayObLG VRS 58, 426; LG\nStolp JW 1929, 155; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg\nStPO, 23. Aufl. § 314 Rdn. 15; Kleinknecht StPO,\n\n35. Aufl. Einl. Rdn. 136; Müller-Sax StPO, 6. Aufl.\n\n§ 314 Anm. 2 c; Dahs NJW 1952, 276; Rötelmann Rpfleger\n1953, 251; für den Bereich des Bußgeldverfahrens:\nBGHSt 29, 173 = NJW 1980, 1290; BayObLG VRS 56, 371;\nLG Münster JMBl. NJW 1979, 225; für den Bereich weiterer Verfahrensordnungen: Finanzgericht Düsseldorf EFG\n1957, 59; LArbG Baden-Württemberg BB 1971, 1104; LG\nAschaffenburg NJW 1969, 280; Schultzenstein ZZP 27\n(1900) S. 514, 569; Rötelmann Rpfleger 1953, 32;\nSchuwardt Finanz-Rundschau 1962, 417; Stephan Anm,\n\nzu BAG AP Nr. 1 zu § 129 ZPO). Nach der entgegengesetzten Auffassung ist die Rechtsmitteleinlegung zu\nProtokoll der Geschäftsstelle nur dann wirksam, wenn\n\n-5-\n\nsie in körperlicher Anwesenheit des Erklärenden erfolgt (so für den Bereich des Strafverfahrens: RGSt\n38, 282; RG JW 1914, 895, 896; OLG Naumburg DRiZ\n(Rspr.) 1929 Sp. 504 Nr. 1174; OLG Dresden JW 1929,\n2773; OLG Hamm NJW 1952, 276; OLG Frankfurt NW 19535,\n1118; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, § 314\n\nRdn. 6; Meyer in Löwe-Rosenberg StPO, 23. Aufl. 8345\nRan. 32; Seibert DRiZ 1952, 8; für den Bereich des\nBußgeldverfahrens:OLG Düsseldorf JMBl. NW 1978, 229;\nfür das Verwaltungs- und Finanzverfahren: BVerwGE 17,\n166 = NJW 1964, 831; BayVGH BayVBl. 1971, 238; VerwG\nBerlin BB 1953, 755; RFHE 45, 42 = RStBl. 1938, 897;\nBFH BStBl. 1954 III S. 27; BFH NJW 1965, 174; für den\nBereich weiterer Verfahrensordnungen: OLG Hamburg\nOLGRspr. 37, 146, 147; BDHE 7, 128 = NJW 1965, 176\n(L); Crevecoeur NJW 1977, 1320, 1321).\n\n2. Der Senat hat die Frage für den Bereich der\nStrafprozeßordnung bisher ausdrücklich offengelassen\n(BGHSt 29, 173, 175/176). Er schließt sich nunmehr\nder strengen Auffassung an, wonach die Berufung nicht\nfernmündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Hierfür sind im wesentlichen folgende Erwägungen maßgebend:\n\na) Bei Schaffung der Strafprozeßordnung spielte\nder Telefonverkehr keine Rolle. Der Angeklagte mußte\nsich auf die Geschäftsstelle bemühen, wenn er sein\nRechtsmittel gemäß § 355 StPO a.F. zu Protokoll geben\nwollte. Diese Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung\nwar vor allem für den Ungewandten gedacht, der des\nRats und der Hilfe bedurfte. Infolgedessen hatte der\n\"Gerichtsschreiber\" auch die Stellung eines Beistands\n\n-6 -\n\n(BGH NJW 1957, 990). Ihm oblag es, den Erschienenen. zu\nbelehren und zu beraten, seine Berechtigung und die\nErnstlichkeit seines Willens zu prüfen, die Erklärung\nentgegenzunehmen und in die rechte Form zu bringen\nund über die Verhandlung ein Protokoll zu führen.\nDiese Aufgaben, Rechte und Pflichten sind dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. (im Fall des\n\n§ 24 RPf1lG) dem Rechtspfleger bis heute geblieben.\n\nDer mit ihnen angestrebte Zweck, nämlich Gewißheit\nüber die Person des Erklärenden und Klarheit über\n\nden Inhalt seiner Erklärung zu erhalten, wird nur\ndann erreicht, wenn der Erklärende bei der Verhandlung körperlich anwesend ist. Nur dann kann der Urkundsbeamte auf Grund eigener Wahrnehmungen auf einfache und beweiskräftige Weise feststellen, wer das\nRechtsmittel einlegen will, ob er - etwa als gesetzlicher Vertreter oder als Nebenkläger - dazu berechtigt ist und welchen Inhalt die Erklärung hat (vgl.\nz.B. § 318 und § 335 StPO). Diese Gewißheit kann durch\nfernmündliche Erklärungen nicht vermittelt werden;\nsie ist deshalb erforderlich, weil das Protokoll als\nöffentliche Urkunde vollen Beweis dafür erbringt, daß\neine bestimmte Erklärung von der im Protokoll bezeichneten Person abgegeben wurde (vgl. § 415 ZPO; RGSt 48,\n78, 81).\n\nAn diesen grundsätzlichen, schon für das Reichsgericht maßgebenden Erwägungen (RGSt 38, 282, 285) hat\nsich auch durch die Entwicklung der Fernmeldetechnik\nnichts geändert. Der Gesetzgeber hat diese Entwicklung\nmit Recht nicht zum Anlaß genommen, die Vorschriften\nüber die Einlegung von Rechtsmitteln zu modifizieren.\nFür die Einlegung der Berufung sieht § 314 Abs. 1 StPO\n\n- 17 -\n\nnur ein Mindestmaß formeller Erfordernisse vor.\nAuf dieses Mindestmaß, das den Betroffenen vor\nübereiltem Einlegen von Rechtsmitteln abhalten\nsoll, das einen Prüfstein für die Ernsthaftigkeit seines Anfechtungswillens darstellt und im\nübrigen Beweiszwecken dient, kann im Interesse\n\nder Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit nicht\nverzichtet werden. So läge es aber, wenn man die\nfernmündliche Einlegung von Rechtsmitteln zu Pro--\ntokoll und einen Vermerk der Geschäftsstelle hierüber genügen lassen wollte; an die Stelle des die\nErklärung verkörpernden Protokolls würde dann eine\nUrkunde minderer Beweiskraft treten.\n\nb) Für eine derartig weite Auslegung des § 314\nAbs. 1 StPO fehlt im Bereich des Strafverfahrens\nauch ein anerkennenswertes Bedürfnis. Der Rechtsmittelberechtigte kann die Berufung schriftlich\neinlegen. An das Erfordernis der Schriftform werden geringe Anforderungen gestellt; sie erlaubt\n. eine weitergehende Ausnutzung der Rechtsmittelfrist als die an Dienstzeiten gebundene Einlegung\nzu Protokoll. Es entspricht zudem einer im Rechtsund Geschäftsverkehr weitverbreiteten Überzeugung,\ndaß bedeutsame Erklärungen schriftlich abzugeben\nsind. Dies gilt insbesondere im Verkehr zwischen\nBehörden. Insoweit ist bezeichnend, daß die fernmündliche Rechtsmitteleinlegung nach den Beobachtungen des vorlegenden Gerichts nur von einer einzigen örtlichen Staatsanwaltschaft in Anspruch genonmen.wird, \"sonst aber durchaus ungewöhnlich ist\".\n\n35\n\n-8-\n\nEs kann im übrigen nicht völlig außer Betracht bleiben,\ndaß die fernmündliche Rechtsmitteleinlegung zu einer\nzusätzlichen Belastung der Geschäftsstelle führte.\n\nDies würde insbesondere dann der Fall sein und unzumutbare Verhältnisse bewirken, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel auch telefonisch begründen wollte (§ 317 StPO; vgl. auch § 345 Abs. 2 StPO,\nNr. 150 RiStBV). Hier könnte die Grenze aus Gründen\nder Rechtssicherheit nicht dahin gezogen werden, daß\nman es dem Urkundsbeamten überläßt, einfache Erklärungen\ntelefonisch entgegenzunehmen, längere oder schwierige\nErklärungen aber als auf diesem Wege zur Protokollierung ungeeignet zurückzuweisen (so Gollwitzer a.a.0;\nLG Münster a.a.0.). Denn wenn das Gesetz die Erklärung\nzu Protokoll gestattet, dann ist die Geschäftsstelle\ngrundsätzlich zur Entgegennahme der Erklärung und zur\nAufnahme eines Protokolls hierüber auch verpflichtet\n(RGSt 38, 282, 285; BFH NJW 1965, 174; Kleinknecht\na.a.0O. Einl. Rdn. 129).\n\n3. Bisherige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\nstehen diesem Ergebnis nicht entgegen.\n\na) Zwar hat der Senat am 20. Dezember 1979 entschieden, daß der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid\ngemäß § 67 Satz 1 OWiG auch fernmündlich zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden\nkann (BGHSt 29, 173 = NJW 1980, 1290). Er hat aber\nausführlich dargelegt, daß hierfür Besonderheiten\ndes Rechtsbehelfs und des Bußgeldverfahrens maßgebend\nsind.\n\n-9-\n\nb) Aus der Rechtsprechung, daß ein fernmündlich\nzugesprochenes Telegramm die Berufungsfrist dann\nwahrt, wenn der zuständige Beamte eine amtliche\nNotiz fertigt, die den Wortlaut des Telegramms\nwiedergibt, und wenn die Ausfertigung des Telegramms bei Gericht eingeht (BGHSt 14, 233 = NW\n1960, 1310), lassen sich für den vorliegenden Fall\nkeine Folgerungen ziehen. Denn das Telegramm erfüllt\n- als unmittelbar vom Absender stammende, von Boten\nübermittelte Erklärung - die Voraussetzungen der\nSchriftform. Schon bei der Annahme wird sein Inhalt\nschriftlich niedergelegt; eine Ausfertigung wird\ndem Empfänger zugestellt. Bei fernmündlicher Durchsage tritt die amtliche Notiz des die Erklärung entgegennehmenden Beamten nur vorübergehend an die Stelle\ndes Ankunftstelegramms (vgl. BGHSt 14, 233, 237;\nBVerwG NJW 1964, 831; BFH NIW 1965, 174, 176; BFH\nBStBl. 1954 III S. 27; Seibert DRiZ 1952, 8; Schönke\nJZ 1953, 180). Selbst wenn man hierin eine Auflockerung der Schriftform sehen wollte, würde diese nicht '\nnotwendig die Auflockerung der Protokolleinlegung\nnach sich ziehen. Denn die beiden Alternativen des\n§ 314 Abs. 1 StPO sind selbständig und voneinander\nunabhängig. So können auch die jeweils bestehenden\nMöglichkeiten des Mißbrauchs oder Irrtums nicht in\nVergleich gesetzt werden. Unabhängig davon, welches\nMaß von Unsicherheit die Schriftform zuläßt, würde\nim Bereich der Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll\njedenfalls die Gefahr eines Mißverständnisses zunehmen, wenn der Erklärende nicht mehr persönlich\n.vor dem Urkundsbeamten erscheinen müßte.\n\n35\n\n- 10 -\n\n4. Gegen das Ergebnis bestehen auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht keine Bedenken, weil es\ndurch sachliche Gründe geboten ist und den Zugang\nzur Instanz nicht in unzumutbarer Weise erschwert\n(vgl. BVerfG NJW 1980, 580).\n\n5. Somit war zu beschließen, wie aus der Beschlußformel ersichtlich. Die Entscheidung entspricht dem\nAntrag des Generalbundesanwalts. Sie steht, worauf\nbereits hingewiesen wurde, auch im Einklang mit der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des\nBundesfinanzhofs.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-26/1-str-206-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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