{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-24_1_StR_833_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-24","aktenzeichen":"1 StR 833/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"50\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 833/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUrsula FeEEEEEB , ohne festen Wohnsitz, geboren\nan EEE 1961 in WE i.d.0Pf., zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n577\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin\nam 24. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 30. Septenber 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat,\nhat das Landgericht nicht geprüft, ob sich die Angeklagte\nfreiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung des\nTötungsdelikts zu verhindern, und ob sie damit wegen Rücktritts vom versuchten Totschlag straflos wurde (§ 24 Abs. 1\nSatz. 2 StGB). Hierzu bestand besonderer Anlaß, weil die Angeklagte das Tatopfer Sg unmittelbar nach der Tat in\ndas Kreiskrankenhaus Eschenbach begleitet hatte (UA S. 10,\n15, 17). Dieser Vorgang bedarf zunächst in tatsächlicher\nHinsicht weiterer Aufklärung, insbesondere bezüglich der\nVorstellungen und Absichten der Angeklagten und der Eigen-\n\n- 3.\n\nständigkeit ihrer Bemühungen im Verhältnis zu den Hilfsmaßnahmen der Zeugin HE. zu der Frage, ob der Täter\nalle vorhandenen und ihm bekannten Verhinderungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, sind hohe Anforderungen zu stellen\n(vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 279, 985; Dreher-Tröndle StGE\n39. Aufl. § 24 Rdn. 14).\n\nDa die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte in\nTateinheit stehen, nötigt der festgestellte sachlichrechtliche Mangel zur Aufhebung des gesamten Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die\nvon dem Mangel nicht betroffen sind und durch die erforderlichen weiteren Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten nach der Tat lediglich ergänzt werden.\n\nAuf die weiter mit der Revision geltend gemachten\nRügen braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen\nzu werden.\n\nPikart Herdegen Ulsaner\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-24/1-str-833-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-24/1-str-833-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.731444+00:00"}}