{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-24_1_StR_688_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-24","aktenzeichen":"1 StR 688/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 688/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Erich 2 EEE\n\naus CD, geboren am EEE 1920 in MEERE\n\nwegen Untreue\n\n49\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt uw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. GEEEEB aus FesiiNEEE,\n\nRechtsanwalt NE aus Mage\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 26. Juni 1980\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\nES\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte war am 3. August 1978 wegen Betruges\nund Untreue zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof die Verurteilung wegen Betruges im Schuldspruch,\ndie Verurteilung wegen Untreue im Strafausspruch aufgehoben.\nNunmehr hat das Landgericht - nach Abtrennung des Verfahrens\nwegen Betruges - gegen den Angeklagten wegen Untreue auf drei\nJahre Freiheitsstrafe erkannt. Mit seiner Revision macht der\nAngeklagte geltend, er sei verhandlungsunfähig gewesen;\nferner rügt er Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nII. Entgegen der Meinung der Revision ist nicht nachgewiesen, daß der Angeklagte während der Hauptverhandlung\nverhandlungsunfähig gewesen wäre. Auf entsprechenden Vortrag\nder Verteidigung hatte die Kammer vor der Hauptverhandlung\nein ausführliches Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit\ndes Angeklagten eingeholt. Der Sachverständige war während der\nHauptverhandlung anwesend, untersuchte den Angeklagten am\nersten und am dritten (letzten) Verhandlungstag und äußerte\nsich jeweils gutachtlich. Er berücksichtigte und verwertete\ndie vom Angeklagten beigebrachten gutachtlichen Äußerungen\nzweier anderer Ärzte. Er bejahte die Verhandlungsfähigkeit,\nempfahl eine Beschränkung der täglichen Verhandlungsdauer und\ndie Beiziehung eines ständig anwesenden Internisten. Tatsächlich verhandelte die Strafkammer am ersten Verhandlungstag von\n9.30 Uhr bis 12.05 Uhr, am zweiten Tag von 9.40 Uhr bis\n11.40 Uhr, am dritten Tag von 10.°° Uhr bis 12.15 Uhr, ohne\ndaß der Angeklagte dabei Ausfallerscheinungen zeigte (UA S. 9);\nder Sachverständige war - wie erwähnt - ständig anwesend.\n\nDieser Ablauf der Dinge zeigt Verhandlungsunfähigkeit\nnicht auf.\n\nSoweit die Revision rügt, die Kammer habe bei Prüfung\nder Verhandlungsfähigkeit rechtsirrig darauf abgestellt, ob\ndie Hauptverhandlung \"wahrscheinlich eine Gefahr für Leib\nund Leben\", eine \"naheliegende, konkrete Lebensgefahr\" für\nden Angeklagten mit sich bringe oder ob eine \"ab der Wahrscheinlichkeitsgrenze liegende Möglichkeit des Todes\" bestehe\nläßt sie außer acht, daß die Kammer hier die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten an den vom Bundesverfassungsgericht\nin der Entscheidung NJW 1979, 2349 aufgestellten Grundsätzen\nmißt, zum Teil unter wörtlicher Verwendung der dort benutzten\nFormulierungen. Daß der Angeklagte in der Lage war, der Verhandlung zu folgen und sich sachgerecht einzulassen und zu\nverteidigen, hatte die Kammer schon zuvor, unter Anlehnung\nan den Sachverständigen, bejaht (Beschluß vom 16. Juni 1980,\nS. 1/2). Die Kammer hat ersichtlich auch während der Verhandlung nicht übersehen, daß diese Voraussetzung dauernd gegeben\nsein mußte; das zeigen nicht zuletzt die Ausführungen im\nUrteil (UA S. 7 - 9).\n\nIII. Die Rüge, das gegen die richterlichen Mitglieder\nder Strafkammer angebrachte Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht\nzurückgewiesen worden, geht schon deshalb fehl, weil das\nAblehnungsgesuch nicht in zulässiger Form angebracht wurde.\nDas Gesuch beschränkte sich auf die knappe Wiedergabe des\nAkteninhalts, soweit er für die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten von Bedeutung war, wies darauf hin, daß\ndie Verhandlungsfähigkeit Verfahrensvoraussetzung sei, und\nnannte als Mittel der Glaubhaftmachung die bei den Akten befindlichen ärztlichen Gutachten und den \"Beschluß dieser\nKammer, mit dem die Anträge der Verteidigung abgelehnt wurden\n\nN\nN\n\nWelcher Beschluß gemeint war, wurde nicht gesagt.\nDie Kammer bezog in der zur Nachprüfung gestellten Ablehnungsentscheidung das Ablehnungsgesuch auf einen während\nder Hauptverhandlung verkündeten - in der Revisionsbegründung nicht wiedergegebenen - Beschluß vom 24. Juni 1980,\ndurch den die Zuziehung zweier Ärzte als Sachverständige\nabgelehnt wurde. Demgegenüber befassen sich die Revisionsschriften ausschließlich mit Formulierungen, die in einem\n- außerhalb der Hauptverhandlung ergangenen - Kammerbeschluß\nvom 16. Juni 1980 zu finden sind, und geben diesen Beschluß\ninhaltlich wieder; in ihm wurde die Einstellung des Verfahrens abgelehnt. Nur zwei der drei abgelehnten Richter\nhatten daran mitgewirkt.\n\nWegen dieser Unstimmigkeiten genügen die Ausführungen\nder Revision nicht den auch für die Rüge der Zurückweisung\nvon Ablehnungsgesuchen geltenden Anforderungen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 21, 334, 340), wonach es\nvor allem der klaren Angabe des Ablehnungsgrundes bedarf.\n\nIm übrigen erwiese sich das Ablehnungsgesuch auch als sachlich unbegründet. Zwar hat der Bundesgerichtshof schon entschieden, auch die Mitwirkung an einem vom Kollegialgericht\ngefaßten Beschluß könne Grund zur Ablehnung geben (BGHSt 23,\n200); ob an dieser Rechtsmeinung festzuhalten sei, hat derselbe Senat später ausdrücklich offen gelassen (Urteil vom\n12. Dezember 1978 - 5 StR 567/78). Doch kann das weiterhin\ndahinstehen. Voraussetzung wäre jedenfalls, daß im einzelnen\ndargelegt wird, woraus sich die Besorgnis der Befangenheit\nergeben soll. Der allgemeine Hinweis auf eine Entscheidung,\ndie von der Verfahrensordnung geboten ist und sich in ihrem\nRahmen hält - mag sie auch den Anträgen des Gesuchstellers\nnicht entsprochen haben - genügt hierfür nicht.\n\nIV. Den Beschluß, durch den die Ablehnung der Richter\ndes erkennenden Gerichts zurückgewiesen wurde, hatten die\nRichter Kallaus, Lehmann und Jackson gefaßt. Die Revision\nrügt ihre Mitwirkung, weil diese Richter Mitglieder der\n19. Strafkammer seien, eben diese Strafkammer aber das\nerste - vom Bundesgerichtshof teilweise aufgehobene - Urteil\nvom 3. August 1978 erlassen hatte.\n\nDie Nachprüfung ergibt, daß nur die Richter Kallaus\nund Lehmann im Geschäftsjahr 1980 Mitglieder der 19. Strafkammer waren, und daß nur Richter Kallaus an jenem früheren\nUrteil mitgewirkt hatte.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Hinsichtlich Richter\nJackson geht sie von falschen tatsächlichen Voraussetzungen\naus; er war nicht Mitglied der 19. Strafkamner. Im übrigen\nist die Rüge offensichtlich unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, wie die bloße Zugehörigkeit von Richter Lehmann\nzur 19. Strafkammer, ohne jede Befassung mit der gegen den\nAngeklagten gerichteten Strafsache, zum Ausschluß dieses\nRichters soll führen können. Aber auch Richter Kallaus war\nan der Mitwirkung nicht gehindert (vgl. BGHSt 21, 142;\nBVerfGE 30, 149; jeweils für den Fall der Mitwirkung an dem\naufgehobenen und dem neuen Urteil).\n\nV. Unbegründet ist die Rüge, es seien Beweisamträge\nzu Unrecht abgelehnt worden.\n\nDer Angeklagte hatte unter Benennung von Zeugen und\nSachverständigen Beweis dafür angetreten, daß seine Ziele\nund Beweggründe uneigennützig gewesen seien, daß die Art\nder Tatausführung nicht von krimineller Energie getragen\nworden, daß durch die Tat kein Schaden, sondern eher ein\nVorteil entstanden sei und daß sich in der Tat - wenn überhaı\n\n49\n\nein Verschulden - so doch ein überaus geringes Maß an\nPfiichtwidrigkeit gezeigt, der Angeklagte aus der Tat auch\nkeine persönlichen Vorteile gezogen habe. Das Landgericht\nhat alle Anträge als unzulässig abgelehnt. Dadurch, daß\n\ndas frühere Urteil des Landgerichts nur im Strafausspruch\naufgehoben wurde, seien nicht nur die Merkmale des Untreuetatbestandes, sondern auch die weitergehenden Feststellungen\nzum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges\nbindend geworden. Hierzu gehörten auch die Feststellungen\nzum Umfang des Schadens, zum Maß der Pflichtwidrigkeit, zum\nEigennutz des Angeklagten.\n\nDie Revision rügt diese Auffassung. Das Maß der Pflichtwidrigkeit, der Umfang der kriminellen Energie, die Auswirkungen der Tat, die Frage des persönlichen Vorteils für\nden Angeklagten seien Umstände, die unabhängig von den\nbindenden Feststellungen des früheren Urteils hätten festgestellt werden können und müssen.\n\nDer Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts. Wie dieses zutreffend erwogen hat, war es, nachdem\nder Bundesgerichtshof die Verurteilung wegen Untreue im\nSchuldspruch bestätigt hatte, an alle doppelrelevanten Feststellungen gebunden (vgl. BGHSt 24, 274; Beschluß vom 17. November 1978 - 2 StR 632/78; Beschluß vom 23. Februar 1979 -\n\n2 StR 728/78; Beschluß vom 28. November 1979 - 2 StR 637/79,\nbei Holtz MDR 1980, 275; BGH MDR 1981, 244). Inwieweit\n\nneue, insbesondere vom früheren Urteil abweichende Feststellungen getroffen werden können, ist eine Frage des\nEinzelfalles; widersprechende Feststellungen müssen vermieden\nwerden.\n\n- RR -\n\nZum Wesen - und zum Tatbestand - der Untreue gehört,\ndaß der Angeklagte pflichtwidrig handelte. Dieser Umstand\nund die Frage, in welchem Maße er das tat, lassen sich\n(jedenfalls im vorliegenden Fall) nicht voneinander trennen\ndergestalt, daß darüber gesonderte Beweiserhebung zulässig\nwäre. Mit den gestellten Beweisamträgen wollte die Verteidigung u.a. dartun, daß der Angeklagte \"seine Stellung als\nGeneralbevollmächtigter und Geschäftsführer der RB Treuhand nicht ausnützte\", vielmehr im Einverständnis mit Geschäftsführer und Verwaltungsrat (der H@EME3® KC) handelte.\nDemgegenüber ist im Urteil vom 3. August 1978 festgestellt,\nder Angeklagte habe die Darlehensverträge \"ohne Einschaltung\ndes Verwaltungsrats\" abgeschlossen (UA 51, 80). Das Urteil\nprüft weiter, ob die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich war, und bejaht die Frage ebenso wie die sich hierauf\nbeziehende Kenntnis des Angeklagten (UA 51). Das sind Feststellungen, die untrennbar mit dem Schuldspruch verbunden\nund deshalb neuer Beweisaufnahme nicht zugänglich sind.\n\nDie Beweisbehauptung, die Art der Ausführung der Tat\nsei \"keineswegs von krimineller Energie getragen\" gewesen,\nmuß wohl dahin verstanden werden, der Angeklagte habe keine\nbesondere, keine außergewöhnlich starke kriminelle Energie\nangewandt. Jede kriminelle Tat - hierauf weist die Strafkammer\nzutreffend hin - erfordert kriminelle Energie; sonst käme\nsie nicht zustande. Doch auch bei dieser Auslegung kann die\nRüge keinen Erfolg haben. Soweit die Verteidigung unter Beweis stellte, der Angeklagte habe keine Dokumente unterdrückt,\nübersieht sie, daß das Urteil dem Angeklagten solches Verhalten nicht zur Last legt. Soweit andererseits unter Beweis gestellt wurde, inwieweit der Verwaltungsrat und andere\n\n19\n\nInteressenten von den Vorgängen unterrichtet wurden, hängt\ndas untrennbar mit den bindenden Feststellungen zur Schuldfrage zusammen.\n\nZu Recht hat die Kammer abgelehnt, über den durch die\nUntreue verursachten Schaden Beweis zu erheben. Daß Schaden\nentstanden ist, gehört zum Tatbestand (§ 266 StGB); in welcher Höhe dies geschah, läßt sich von der Schilderung der\nTat, wie sie im Urteil vom 3. August 1978 erfolgte, nicht\ntrennen,\n\nAuch daß der Angeklagte aus der Tat persönliche Vorteile gezogen, also eigennützig gehandelt hat, ist neuer\nBeweisaufnahme nicht zugänglich. Zwar ist Eigennutz nicht\nVoraussetzung von § 266 StGB, doch kann er als Motiv der\nTat deren Planung und Ablauf entscheidend prägen. So ist es\nim vorliegenden Fall; ob es stets so sein muß, kann dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1979 - 2 StR 728/78).\n\nDie Verteidigung hat die damaligen Vorgänge umfassend\nzur Nachprüfung gestellt, so die Finanzierung des Walmberg-Restaurants, den möglicherweise vorgesehenen Zusammenschluß\naller Bahnen, die - schon oben erwähnten - Vorstellungen von\nGeschäftsführung und Verwaltungsrat. Dadurch werden den Schuldspruch tragende und damit bindende Feststellungen in Zweifel\ngezogen. Zugleich würde die beantragte Beweiserhebung dazu\nführen, auch dem Urteil des Senats vom 23. Oktober 1979, in\ndem das landgerichtliche Urteil nur zum Teil aufgehoben worden\nist, die Grundlage zu entziehen. Dieser Entscheidung ist zu\nentnehmen, daß insbesondere die Feststellungen zum eigennützigen\nVorgehen des Angeklagten durch die Aufhebung nicht in Frage\ngestellt werden sollten (UA S. 11/12).\n\n- 10 -\n\nDie Erhebung der beantragten Beweise wäre nach alledem unzulässig im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO gewesen.\n\nVI. Auch die Sachrüge greift nicht durch. Daß die\nStrafkammer bei Abwägung der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten seine Stellung als \"erfolgreicher und qualifizierter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer\" berücksichtigt\nhat (UA S. 11), ist entgegen der Meinung der Revision nicht\nzu beanstanden; denn zwischen der beruflichen Stellung des\nAngeklagten und der Straftat bestand ein innerer Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluß vom 7. August 1978 - 5 StR 204/78).\nDie Darlehen wurden mit Kommanditisteneinlagen finanziert,\nderen zweckentsprechende Verwendung der Angeklagte als\nGeschäftsführer der Firma RE (Treuhand-, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) zu überwachen\nhatte (Urteil vom 3. August 1978, UA 49, 47).\n\nGeneralpräventive Erwägungen bei der Strafzumessung\nsind zulässig, wenn sie im Rahmen der Schuld bleiben und\ndie Strafzumessung den Besonderheiten des Einzelfalles\ngerecht wird (BGH, Urteil vom 25. Mai 1976 - 1 StR 858/75,\nbei Holtz MDR 1976, 812). Gegen diese Grundsätze hat das\nLandgericht nicht verstoßen.\n\nDaß der Senat in seiner früheren Entscheidung nicht\nausgeschlossen hatte, der Strafausspruch wegen Untreue könne\nvon der Bestrafung wegen Betruges beeinflußt sein, hinderte\ndas Landgericht nicht, insoweit wieder auf dieselbe Strafe\nzu erkennen. Die Strafkammer hat dabei nicht übersehen, daß\ndie Straftat weit zurückliegt (UA S. 11).\n\n2\n\n- 11 -\n\nAuch sonst hat die Überprüfung des Urteils aufgrund\nder Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-24/1-str-688-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-24/1-str-688-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.710134+00:00"}}