{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-24_1_StR_100_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-24","aktenzeichen":"1 StR 100/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ey,\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 100/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Lütfü S Een aus Kun,\ngeboren am EEEEEENEEB 1942 in CE (Türkei), zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nBG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WWW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen vom\n\n9. Oktober 1980\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln schuldig ist (§§ 11\nAbs. 1 Nr. 4 BtnG; § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtmG,\n§§ 27, 52 StGB);\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n77\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Tübingen hat den Angeklagten wegen\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit der Sachbeschwerde.\nDie Staatsanwaltschaft macht zu Ungunsten des Angeklagten\ngeltend, daß er nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen (auch) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen werden müsse.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nMitte November 1979 in Kenntnis der Strafbarkeit seines\nVerhaltens von einem unbekannten Dritten mindestens\n760 Gramm Heroin im Wert von mindestens 100.000 DM übernahm, um es aus Gefälligkeit für diesen vorübergehend\naufzubewahren. Er verwahrte es sicher an einem unbekannten\n\nOrt und händigte es am Nachmittag des 22. November 1979\nunter konspirativen Umständen dem anderweitig verurteilten Ertan Ci aus, der mit dem erworbenen Heroin Handel\ntreiben wollte. Dies wußte der Angeklagte, und er wollte\nes ermöglichen. Cie veräußerte bis zu seiner Festnahme\nam 25. November 1979 mindestens 150 Gramm des Heroins gewinnbringend an unbekannte Abnehmer (UA S. 4/5, 13/14, 17).\n\nDas Landgericht hat diesen Sachverhalt zunächst rechtlich zutreffend als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln gewürdigt. Da zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, daß er im Auftrag des unbekannten Hinterlegers gehandelt hat und als bloßer Verwahrer\nkeine eigene Verfügungsgewalt über das Rauscheift für sich\nin Anspruch nehmen wollte, finden die Handlungsalternativen\ndes Erwerbs, der Abgabe und des Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom\n25. November 1980 - 1 StR 508/80).\n\nDagegen ist zusätzlich auch der Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1\nNr. 4 BtmG) erfüllt. Hierbei handelt es sich um ein Dauerdelikt, das in der bewußten Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses besteht und erst mit der Aufhebung dieses Verhältnisses endet (Senat a.a.0.). Diese Voraussetzungen hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt. Da vorliegend Aufhebungsakt und Unterstützungshandlung zusammenfallen, besteht zwischen Besitz und Beihilfe zum Handeltreiben Tateinheit. Das Besitzen von Betäubungsmitteln ist nur dann\nein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens, wenn das Handeltreiben in Täter-\n\n7\n\nschaft begangen wird (BGH bei Holtz MDR 1980, 815; BGH bei\nSchmidt MDR 1980, 969).\n\nDer Schuldspruch war entsprechend zu ändern. § 265\nStPO steht nicht entgegen; nach den Umständen kann ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte bei einem besonderen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts anders verteidigt hätte.\n\nDie Änderung des Schuldspruch bedingt die Aufhebung\ndes Strafausspruchs, weil nunmehr die obligatorische Strafmilderung des § 27 Abs. 2 StGB nicht mehr in Betracht kommt.\n\nDie zum Besitz von Betäubungsmitteln hinzutretende\nBeihilfetätigkeit kann vielmehr bei der Strafzumessung zu\nUngunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (BGH a.a.0.).\n\nII. Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet,\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sach.\nrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\nergeben.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-24/1-str-100-81","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-24/1-str-100-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.689112+00:00"}}