{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-19_1_StR_486_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-19","aktenzeichen":"1 StR 486/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 486/81 URTEIL\n\nu\n|\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Velega mm ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EBEN 19.9 in SEE (Jugoslawien),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer\nvom\n\nfür\n\n274\n\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n15. September 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 0) in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt NEE» dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin ge\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bayreuth vom\n19. März 1981 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tatmehrheit mit Vergehen gegen das\nWaffengesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt. Gegen die Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung und die verhängte Gesamtstrafe wendet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge\nder Verletzung des sachlichen Rechts. Sie beanstandet,\ndaß der Angeklagte nicht wegen versuchten Totschlags\nverurteilt worden ist. Das - vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\nläßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Behauptung\nder Revision, das Landgericht habe widersprüchliche Feststellungen getroffen, ist unzutreffend. Der Beschwerdeführerin ist allerdings zuzugeben, daß das Urteil insofern\neine gewisse Unstimmigkeit aufweist, als es einerseits\nausführt, der Angeklagte habe nicht gewußt, ob er\nDep verletzt habe (UA S. 4), während es andererseits\nfeststellt, der Angeklagte hätte sämtliche Tatumstände\ngekannt (UA S. 8); dies wirkt sich jedoch auf das Ergebnis\nder Entscheidung nicht aus. Auch die tatrichterliche Bewertung der inneren Tatseite ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Das Landgericht hat alle wesentlichen\nUmstände, die für den subjektiven Tatbestand von Bedeutung\nsind, widerspruchsfrei und ohne Verstöße gegen Denkgesetze\noder gesicherte Lebenserfahrung gewürdigt. Es hat auch\nnicht außer Betracht gelassen, daß Messerstiche in den\nLeib besonders gefährliche Angriffshandlungen sind und\n\ndeshalb als Indiz für das Vorliegen des (bedingten)\nTötungsvorsatzes gelten können. Wenn der Tatrichter\njedoch auf Grund der Besonderheiten des Falles, die\nim Hergang der Tat und in der psychischen Verfassung\ndes Angeklagten zur Zeit der Tat liegen und die im\nangefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt werden,\ndiesem Beweisanzeichen keine durchgreifende Bedeutung\nbeigemessen hat, so kann das von der Revision nicht\nals rechtsfehlerhaft angegriffen werden.\n\nDa auch die Gesamtstrafenbildung keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.\n\nPikart Kuhn Ulsamer\n\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-19/1-str-486-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-19/1-str-486-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.540276+00:00"}}